Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Spruch
Beschwerdeführerin, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Graz-Stadt betreffend Anmeldung zu Finanzonline vom 28.6.2018 beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Bf. hat am 28.6.2018 beim Finanzamt eine Anmeldung zu FinanzOnline eingebracht.
Das Finanzamt hat der Säumniswerberin weder Zugangsdaten erteilt noch den Antrag bescheidmäßig abgewiesen.
Am 7.1.2019 machte sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 284 BAO geltend, weil ihr bis zu diesem Zeitpunkt keine Zugangsdaten zugeschickt wurden.
Das BFG hat erwogen
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
§ 284 BAO schützt nicht vor behördlicher Untätigkeit schlechthin, sondern nur vor dem Unterbleiben einer bescheidmäßigen Erledigung, zu der die Behörde verpflichtet ist. Faktische Amtshandlungen können mit einer Säumnisbeschwerde nicht erzwungen werden.
Die Säumniswerberin rügt die Säumnis des Finanzamtes in Zusammenhang mit der Erteilung von Zugangsdaten zu FinanzOnline.
Einer gemäß § 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 gestellten Anmeldung wird durch formlose postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) entsprochen.
§ 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 zielt damit auf einen behördlichen Realakt in Form der Zurverfügungstellung der technischen Zugangsmöglichkeiten zum FinanzOnline-Verfahren ab.
Das Verlangen nach der Setzung eines Realaktes löst für sich genommen keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus (vgl VwGH 28.9.2000, 97/05/0334).
Ein Anspruch auf Bescheiderlassung kann der Bf. nur dann erwachsen, wenn die Abgabenbehörde den Zugang verweigern will, was - soweit erkennbar - nicht der Fall ist.
Da das BFG aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Setzung von Realakten gem. § 284 BAO nicht angerufen werden kann, ist die Säumnisbeschwerde unzulässig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit, Abhilfe durch einfachgesetzliche Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG , nämlich Regelungen über Verhaltensbeschwerden, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Ritz, Entscheidungspflicht über Anträge auf Realakte, AFS 2018, 42).
Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend geklärt.
Graz, am 28. Februar 2019