Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom 20. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. August 2018 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2018 setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 7.120,05 wegen verspäteter Entrichtung der Kapitalertragsteuer 01-12/2016 in Höhe von € 356.002,71 fest.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, da sie gegen den Bescheid, mit dem Kapitalertragsteuer für 01-12/15 und 01-12/16 festgelegt wurde, fristgerecht Beschwerde erhoben und einen Vorlageantrag eingebracht habe. Der Säumniszuschlag bestehe nicht zu Recht, weil eine Steuerschuld nicht, jedenfalls nicht in der festgesetzten Höhe bestehe.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2018, zugestellt durch Hinterlegung am 18. September 2018, wurde mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund der mit Bericht vom 14. Februar 2018 getroffenen Prüfungsfeststellungen wurde die Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom 19. Februar 2018 zur Haftung für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 01-12/2015 in Höhe von € 374.074,73 und 01-12/2016 in Höhe von € 18.072,02 herangezogen.
Die Bescheide wurden mit Eingabe vom 30. März 2018 jeweils mit Beschwerde angefochten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Juni 2018 wurde im Ergebnis die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2015 mit € 0,00 und mit Beschwerdevorentscheidung vom gleichen Tag für 2016 mit € 443.774,22 neu festgesetzt. Infolge eines Irrtums wurde auf dem Steuerkonto am 12. Juni 2018 für den Zeitraum 01-12/2016 zunächst nur € 69.699,49 verbucht. Am 2. August 2018 erfolgte eine Berichtigungsbuchung in Höhe von € 356.002,71 (€ 18.072,02 + € 69.699,49 + € 56.002,71 = € 443.774,22).
Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erfolgte am 9. April 2018 (2% von € 18.072,02 = € 361,44), am 9. Juli 2018 (2% von € 69.699,49 = € 1.393,99) und mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. August 2018 (2% von € 356.002,71 = € 7.120,05).
Die Beschwerde betreffend die Haftungsinanspruchnahme ist beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem Abgabenakt des Finanzamtes.
Rechtliche Würdigung:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Die mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2018 betreffend den Zeitraum 01-12/2016 festgesetzte Kapitalertragsteuer in Höhe von € 443.774,22 mit Fälligkeit 9. Dezember 2016 wurde von der Beschwerdeführerin nicht einbehalten und abgeführt.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Der Hinweis auf die gegen die Festsetzung der Kapitalertragssteuer erhobene und beim Bundesfinanzgericht noch anhängige Beschwerde vermag der gegenständlichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages daher nicht zum Erfolg verhelfen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages setzt nur eine formelle Abgabenschuld voraus. Ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist, ist unerheblich (vgl. Ritz , aaO, Tz 3, mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend angeführt, dass im Falle des Obsiegens im anhängigen Haftungsverfahren der Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 8 BAO ohnehin von Amts wegen entsprechend herabzusetzen ist.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesfinanzgericht ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 11. Februar 2019