Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf. ,
1. über den zu den Entscheidungen des Magistrats der Stadt Wien mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-900270/5/0, MA 67-PA-900271/5/2, MA 67-PA-900276/5/6, MA 67-PA-902491/5/0, MA 67-PA-902493/5/5, MA 67-PA-903404/5/0, MA 67-PA-903405/5/3, MA 67-PA-903406/5/6, MA 67-PA-903407/5/9 und MA 67-PA-903410/5/3 gestellten Antrag vom 15.07.2018 und 2. über den zu den Entscheidungen des Magistrats der Stadt Wien mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-694019/4/9, MA 67-PA-694059/4/3, MA 67-PA-699077/4/5, MA 67-PA-694136/4/2 und MA 67-PA-694175/4/4 gestellten Antrag vom 15.07.2018 zu Recht erkannt :
Spruch
1. Der zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-900270/5/0, MA 67-PA-900271/5/2, MA 67-PA-900276/5/6, MA 67-PA-902491/5/0, MA 67-PA-902493/5/5, MA 67-PA-903404/5/0, MA 67-PA-903405/5/3, MA 67-PA-903406/5/6, MA 67-PA-903407/5/9 und MA 67-PA-903410/5/3 gestellte Antrag wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 69 Abs 1 AVG abgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
2. Der zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-694019/4/9, MA 67-PA-694059/4/3, MA 67-PA-699077/4/5, MA 67-PA-694136/4/2 und MA 67-PA-694175/4/4 gestellte Antrag wird g emäß § 50 VwGVG iVm § 66 Abs 4 AVG und § 260 Abs 1 lit. a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 15.07.2018 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. folgende Anträge:
1. Die Verwaltungsstrafsachen MA 67-PA-900270/5/0, MA 67-PA-900271/5/2, MA 67-PA-900276/5/6, MA 67-PA-902491/5/0, MA 67-PA-902493/5/5, MA 67-PA-903404/5/0, MA 67-PA-903405/5/3, MA 67-PA-903406/5/6, MA 67-PA-903407/5/9 und MA 67-PA-903410/5/3 betreffend beantragte er, 1.) die Verfahren wiederaufzunehmen und wegen Strafbarkeitsverjährung einzustellen, 2.) dem Straferkenntnis (den Straferkenntnissen) vom 10.03.2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 3.) eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Den Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme begründete er im Wesentlichen wie folgt: Das Bundesfinanzgericht habe mit Erkenntnis vom 04.08.2016 die Beschwerden gegen die Strafbescheide vom 10.03.2016 abgewiesen. Dieser Entscheidung liege die erste Seite eines Leasingvertrages zugrunde. Der Bf. sei am 24.02.2016 um 21:15 Uhr festgenommen und am 25.02.2016 wegen Antritts einer 4-jährigen Haftstrafe in der Justizanstalt Simmering vorgeführt worden und werde voraussichtlich am 22.10.2019 aus der Haft entlassen. Am 10.07.2018 sei im gemäß § 99a StVG erstmalig Ausgang gewährt worden. Damals habe er in seinem Büro den vollständigen Leasingvertrag vom 17.05.2013 samt Annahmeschreiben der X vom 06.06.2013 vorgefunden und dadurch vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Diesen Wiederaufnahmegrund habe er vor dem 10.07.2018 ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, da er inhaftiert gewesen sei. Der vollständige Leasingvertrag samt Annahmebestätigung beweise, dass der Bf. nicht Derjenige gewesen sein könne, der das Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, weshalb er das objektive und subjektive Tatbild der ihm vorgeworfenen Tat nicht erfüllt haben könne. Nach der Verfahrenswiederaufnahme sei die Strafverjährung festzustellen und die Verwaltungsstrafverfahren seien mit Beschwerdevorentscheidung einzustellen.
Den Antrag auf aufschiebende Wirkung begründend brachte der Bf. vor, dass er die verhängten Geldstrafen bezahlen müsse, was nachteilig wäre, wenn die Verfahrenswiederaufnahme bewilligt werde.
Dem beiliegenden Leasingvertrag vom 06.06.2013, der Übernahmebestätigung vom 17.05.2013 und der Dauerrechnung vom 03.07.2013 ist zu entnehmen, dass sie auch an den Bf. adressiert sind.
2. Die Verwaltungsstrafsachen MA 67-PA-694019/4/9, MA 67-PA-694059/4/3, MA 67-PA-699077/4/5, MA 67-PA-694136/4/2 und MA 67-PA-694175/4/4 betreffend beantragte der Bf. oder regte er an, 1.) die Vollstreckung der Strafverfügungen vom 03.07.2014 einzustellen und 2.) diese Strafverfügungen aus dem Rechtsbestand eines Rückstandsausweises zu nehmen, da die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.
Diesen Antrag oder diese Anregung begründend gab er auf Seite 1 an, dass sie sich gegen die „Strafbescheide vom 03.07.2014 wegen § 31 Abs 3 VStG “ richtet und eine „Anregung auf Beachtung einer eingetretene Vollstreckungsverjährung von amtswegen “ sei. Auf Seite 2, 3. Absatz, begehrte er, „ die Strafvollstreckung der genannten Bescheide gemäß § 31 Abs 3 VStG einzustellen und diese aus dem Rechtsbestand eines Rückstandsausweises zu nehmen“ und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Vollstreckungsverjährung am 17.07.2017; spätestens jedoch am 21.10.2017 eingetreten sei.
Der Eingabe ist zu entnehmen, dass die als „Strafbescheide“ bezeichneten Entscheidungen Strafverfügungen sind.
Über die Anträge wurde erwogen:
1. Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme :
1.1. Rechtslage
Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß § 69 Abs 2 AVG idgF ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
1.2. Sach- und Beweislage
Von dieser Rechtslage ausgehend ist der Entscheidung über den Verfahrenswiederaufnahmeantrag folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
1. Die rechtskräftige Entscheidung ist das BFG-Erkenntnis vom 04.08.2016.
2. Der vom Bf. angegebene Wiederaufnahmegrund besteht aus dem Leasingvertrag vom 06.06.2013 und der Übernahmebestätigung vom 17.05.2013. Beide sind auch an den Bf. adressiert.
3. Der Bf. behauptet, vom Leasingvertrag vom 06.06.2013 und der Übernahmebestätigung vom 17.05.2013 am 10.07.2018 Kenntnis erlangt zu haben.
1.3. rechtliche Würdigung und Entscheidung
Da der Leasingvertrag vom 06.06.2013 und die Übernahmebestätigung vom 17.05.2013 auch an den Bf. adressiert worden sind, ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf. bereits 2013 Kenntnis von Leasingvertrag und Übernahmebestätigung hatte. Leasingvertrag und Übernahmebestätigung sind daher nicht am 10.07.2018 neu hervor gekommen. Der Antrag, das mit BFG-Erkenntnis vom 04.08.2016 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, ist daher mangels Wiederaufnahmegrund abzuweisen.
Wer einen Wiederaufnahmeantrag stellt, hat darin die entscheidungsrelevante Sachlage vollständig offen zulegen. Parteiengehör zu gewähren, ist daher nicht notwendig, weshalb der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, abgewiesen wird.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung und allenfalls noch unerledigt gebliebene Anträge werden abgewiesen.
2. Antrag oder Anregung, die Strafvollstreckung einzustellen:
Der Bf. begehrt, die Strafvollstreckung der Strafverfügungen vom 03.07.2014 gemäß § 31 Abs 3 VStG einzustellen und diese aus dem Rechtsbestand eines Rückstandsausweises zu nehmen.
Richtig ist, dass eine Strafe g emäß § 31 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Da ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird, wenn eine Vollstreckungsverfügung erlassen wird, darf dieses Vollstreckungsverfahren nach abgelaufener Dreijahresfrist nicht mehr eingeleitet werden. Den Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, dass Vollstreckungsverfahren zu den o.a. Geschäftszahlen eingeleitet worden sind. Nicht eingeleitete Vollstreckungsverfahren können nicht eingestellt werden.
Die österreichische Rechtsordnung enthält keine Bestimmungen, die erlauben, dass nicht mehr vollstreckbare Strafverfügungen (oder Straferkenntnisse) aus dem Rechtsbestand genommen werden.
Die v.a. Anträge oder Anregungen sind daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
3. Revision:
Die Anträge vom 15.07.2018 sind in Verwaltungsstrafsachen gestellt worden. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen werden in jedem den Anträgen vom 15.07.2018 zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Verfahren wieder aufgenommen oder eingestellt werden dürfen, ergibt sich aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes ( www.vfgh.gv.at ; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes ( www.vwgh.gv.at ; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Wien, am 11. Dezember 2018