Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. asdk über die Beschwerde vom 2.6.2015 des Herrn N Bf , vertreten durch die StB Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs-GmbH, 001 A, gegen den Bescheid des Finanzamtes F A vom 29.4.2015 betreffend Einkommensteuer 2007
Spruch
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
11.939,21 € Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
15.791,50 € Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
27.730,71 € Gesamtbetrag der Einkünfte
-1.460 € Wohnraumschaffung
-34,75 € Kirchenbeitrag
-1.394,34 € außergewöhnliche Belastung
+1.394,34 € Selbstbehalt
26.235,96 € Einkommen
6.288,83 € = (26.235,96-25.000) x 11.335 / 26.000 + 5.750 (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
6.288,83 € Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-889 € Alleinverdienerabsetzbetrag
-291 € Verkehrsabsetzbetrag
-54 € Arbeitnehmerabsetzbetrag
5.054,83 € Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
84,20 € Steuer sonstige Bezüge
5.139,03 € Einkommensteuer
-1.976,42 € anrechenbare Lohnsteuer
3.162,61 € festgesetzte Einkommensteuer
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Text
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben sich über die Höhe der strittigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geeinigt.
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Oktober 2017