Volltext

BFG 18.01.2019, RS/7100143/2018

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Bescheiderlassung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100143.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO vom 11.07.2015 (betreffend Ausgleichszahlung gemäß § 4 FLAG 1967 für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010), beschlossen:

Spruch

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21.10.2018 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17 bezüglich seines am 11.7.2015 beim Finanzamt gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend eine Ausgleichszahlung (§ 4 FLAG 1967) für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31.10.2018 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (29.10.2018) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt erließ am 4.1.2019 einen Bescheid, mit welchem der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 15.1.2019 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift des Abweisungs­bescheides vom 4.1.2019 samt Zustellnachweis vor.

Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen. Der Abweisungsbescheid vom 4.1.2019 wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 8.1.2019 zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung).

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 18. Jänner 2019