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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Euro-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Billrothstraße 11, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 27.02.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 26.01.2017 und 09.02.2017 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO sowie Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO, StNr. XY, in der Sitzung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Auf Grund von Anträgen vom 3.3.2016 sowie 30.3.2016 bewilligte das Finanzamt mit Bescheiden vom 9.3.2016 sowie 6.4.2016 die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 3.2.2016 jeweils mit Zahlungsfrist bzw. Fälligkeit 10.3.2016 in Höhe von € 7.997,40 festgesetzten Umsatzsteuer 2014 sowie in Höhe von € 7.946,00 festgesetzten Körperschaftsteuer 2014.
Zufolge der am 26.1.2017 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom gleichen Tag den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom 11.3.2016 bis 26.1.2016 Aussetzungszinsen in Höhe von € 188,36 fest.
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Mit Bescheid vom 9.2.2017 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 5.809,76 und € 5.392,43 fest, da die Umsatzsteuern 2013 und 2014 mit Beträgen von € 290.488,20 und € 269.621,40 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, dem 17.2.2014 bzw. 16.2.2015, entrichtet worden seien.
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In der sowohl gegen diese Bescheide als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am 27.2.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen.
Als Begründung betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde vorgebracht, dass die neuerliche Aussetzung der Einhebung beantragt werde.
Weiters beantragte die Bf., die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, gemeinsam mit der Verhandlung betreffend den Vorlageantrag des P-1 vom gleichen Tag.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2018 die Beschwerde ab, wobei auf die Begründung betreffend die Sachbescheide verwiesen wurde.
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Mit Schreiben vom 12.4.2018 beantragte die Bf. rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie um Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Vorlageantrag des P-1.
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Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jedoch ausschließlich für die hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren, zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I. Ablauf der Aussetzung der Einhebung
und Aussetzungszinsen
§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
§ 212a Abs. 9 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064).
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2014 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26.1.2017 abgeschlossen wurden, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.
Eine Beschwer der Bf. kann darin jedoch nicht vorliegen, da die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht ausschließt (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126).
Davon machte die Bf. auch Gebrauch und beantragte im Vorlageantrag vom 27.2.2017 erneut die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2014, die mit Bescheid vom 30.3.2017 bewilligt wurde.
Da somit die abschließenden Erledigungen der Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 3.3.2016 und 30.3.2016 bereits ergangen waren, waren sowohl der Ablauf zu verfügen als auch Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO festzusetzen.
Aussetzungszinsen sind demnach auch für Zeiträume zu entrichten, in denen auf Grund eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO gehemmt ist, da Einbringungsmaßnahmen diesfalls hinsichtlich der davon nach Maßgabe der nach den Bestimmungen des § 212a BAO betroffenen Abgaben bis zur Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.
Nach der herrschenden Lehre ist der Sinn der gesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO betreffend die Entrichtung von Aussetzungszinsen die Abgeltung des Zinsvorteils für Abgaben, deren Vorschreibung sich letztlich als rechtmäßig erweist. Soweit die strittigen Beträge sich als zu Unrecht vorgeschrieben und damit mit Rechtswidrigkeit behaftet erweisen, fallen keine Zinsen an, da gemäß § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages (von Amts wegen) zu erfolgen hat (Ritz, BAO6, § 212a Tz 34).
Die Berechnung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 11.3.2016 (Umsatzsteuer 2014) bzw. 4.4.2016 (Körperschaftsteuer 2014) bis 26.1.2017 erfolgte daher ebenfalls zu Recht.
II. Säumniszuschläge
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ).
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 22. November 2018