Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamts Baden Mödling betreffend Einkommensteuer- Arbeitnehmerveranlagung 2016 vom Datum (Einlangen der Erklärung) beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 18. September 2018 (Datum des Poststempels) gemäß § 284 Abs 2 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich der Erlassung eines Einkommensteuerbescheides im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 erhoben. Die bezughabende Abgabenerklärung langte am Datum elektronisch ein.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 20. September 2018 ein.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27. September 2018 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 12. November 2018 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt hat am 5. November 2018 den säumigen Bescheid erlassen und mit Schreiben vom 16. November 2018 eine Abschrift dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der gegenständliche Bescheid mit Datum vom 5. November 2018 erlassen wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt - daher ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 14. Jänner 2019