Volltext

BFG 12.11.2018, RV/7100633/2018

Pfändung von Geldforderungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100633.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 65 AbgEO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V. und die weiteren Senatsmitglieder R., L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S. in der Beschwerdesache Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2018

Spruch

1.

über die Beschwerde vom 7. Dezember 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 30. November 2017 betreffend die Pfändung von Geldforderungen zu Recht erkannt:

a.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, Abgabenkontonummer: 11111, vom 30. November 2017 betreffend die Pfändung einer Geldforderung bei der A-Bank wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

b.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, Abgabenkontonummer: 11111, vom 30. November 2017 betreffend die Pfändung einer Geldforderung bei der B-Bank wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

c.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, Abgabenkontonummer: 11111, vom 30. November 2017 betreffend die Pfändung einer Geldforderung bei der C-Bank wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.

über die Beschwerde vom 7. Dezember 2017 betreffend die Pfändung einer Geldforderung bei der D-Bank den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO als nicht zulässig eingebracht zurückgewiesen.

3.

Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. November 2017, Abgabenkontonummer: 11111, wurde wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Beschwerdeführer (Bf.) gegen die A-Bank zustehende Forderung gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. November 2017, Abgabenkontonummer: 11111, wurde wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Bf. gegen die B-Bank zustehende Forderung gemäß § 65 AbgEO gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. November 2017, Abgabenkontonummer: 11111, wurde wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Bf. gegen die C-Bank zustehende Forderung gemäß § 65 AbgEO gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen.

Gegen diese Bescheide und einen vermeintlichen Bescheid gegenüber der D-Bank hat der Bf. mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Konto bei der C-Bank auf seinen Vater laute und die Pfändungsbescheide an die Adresse Adresse1 zugestellt worden seien, wo er seit 11. Juli 2017 nicht mehr gemeldet sei. Die gepfändeten Geldforderungen benötige er zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und für Alimente an seine Tochter.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Jänner 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Pfändungen ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen sei und diese somit zu Recht erfolgten.

Mit Eingabe vom 19. Jänner 2018, ergänzt durch das Schreiben vom 22. Februar 2018, stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich am 11. August 2017 schriftlich und am 7. November 2017 telefonisch über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung über die offenen Forderungen an das Finanzamt Wien 1/23 wandte, da er sich die bewilligten Ratenzahlungen von € 2.000,00 monatlich nicht mehr leisten könne. Obwohl von der belangten Behörde am 9. November 2017 weitere Unterlagen angefordert wurden, habe das Finanzamt Wien 1/23 am 30. November 2017 Pfändungsbescheide erlassen. Die Bescheide wurden an seine alte Wohnadresse Adresse1 zugestellt, wo er seit Juli 2017 nicht mehr wohnhaft sei. Erst am 7. Dezember 2017 sei ihm von der neuen Eigentümerin seiner alten Wohnung mitgeteilt worden, dass das Finanzamt Wien 1/23 Pfändungsbescheide erlassen habe, einer außergerichtlichen Einigung nicht zustimme und, dass sein Steuerberater das Vollmachtverhältnis aufgelöst habe. Im Übrigen sei ihm im Finanzstrafverfahren kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen worden. Der Bf. beantragte die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 29. Oktober 2018 wurde die mündliche Verhandlung, bei welcher der Bf. entschuldigt abwesend war, durchgeführt. Der Bf. teilte zuvor per E-Mail mit, dass das Konto bei der C-Bank auf ihn laute, der darauf vorhandene Betrag aber auf ein Konto seines Vaters überwiesen werden sollte. Am Konto bei der D-Bank, welches schon lange nicht mehr in Verwendung war, befänden sich nur wenige Euro. Der Bf. ersuchte um Berücksichtigung der Strafentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2017, RV/7300091/2012, deren wesentlicher Inhalt in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde. Der Vertreter der belangten Behörde bestätigte nochmals ausdrücklich, dass gegenüber der D-Bank kein Pfändungsbescheid erlassen wurde.

In der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2017, RV/73000091/2012, wurde das gegen den Bf. geführte Finanzstrafverfahren mit der Begründung eingestellt, dass auf Grund der gegenüber dem Abgabenverfahren im Finanzstrafverfahren geänderten Beweislast ernsthafte Zweifel hinsichtlich der im Schätzungswege ermittelten Erlöszurechnungen bestünden.

Sachverhalt:

Der Bf. beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 Zahlungserleichterung für einen Abgabenrückstand. Als seine Adresse wurde vom Bf. Adresse1 angegeben. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. Juli 2017 wurde eine Ratenzahlung von € 2.000,00 beginnend mit 25. Juli 2017 bis zum 27. November 2017 und eine Restzahlung in Höhe von € 4.000,00 bis 27. Dezember 2017 antragsgemäß bewilligt. Der Bescheid wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf. zugestellt.

Am 13. Juli 2017 meldete der Bf. seinen Hauptwohnsitz in der Adresse2 (ident mit Adresse1) ab und begründete einen Hauptwohnsitz in der Adresse3. Im August 2017 wandte sich der Bf. telefonisch und schriftlich an das Finanzamt 1/23 mit dem Ersuchen um eine außergerichtliche Einigung mit einer Abschlagszahlung, da er sich die laufenden Raten nicht mehr leisten könne. Am 25. August 2017 leistete der Bf. letztmalig eine Rate in der Höhe von € 2.000,00.

Am 9. Oktober 2017 wurde ein Rückstandsausweis erstellt, der eine vollstreckbare Abgabenschuld in Höhe von € 10.416,14 ausweist.

Am 3. November 2017 wurde das Vollmachtverhältnis vom steuerlichen Vertreter des Bf. aufgelöst. Am 7. November 2017 kontaktierte der Bf. neuerlich telefonisch und per E-Mail das Finanzamt Wien 1/23 um sich nach einer Einigung über einen außergerichtlichen Vergleich zu erkundigen. Vom Finanzamt ein 1/23 wurden in der Folge per E-Mail vom 9. November 2017 weitere Unterlagen angefordert.

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. November 2017, Abgabenkontonummer: 11111, wurde jeweils wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Bf. zustehenden Forderungen gegen die A-Bank (Zustellung am 5. Dezember 2017), Adresse4, die B-Bank (Zustellung am 5. Dezember 2017), Adresse5, und die C-Bank (Zustellung am 4. Dezember 2017), Adresse6, gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen. Die Zustellung der Bescheide betreffend das Verfügungsverbot an den Bf. erfolgte an die Anschrift Adresse1, an welcher der Bf. nicht mehr wohnhaft war. Vom Inhalt der Bescheide erlangte der Bf. erst am 7. Dezember 2017 Kenntnis. Gegenüber der D-Bank wurde kein Pfändungsbescheid erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2017, RV/73000091/2012, wurde das gegen den Bf. geführte Finanzstrafverfahren eingestellt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 1/23 vorgelegten Verwaltungsakten, den E-Mails des Bf. vom 5. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018, der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2017, RV/73000091/2012, und dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Zu 1.:

Hinsichtlich des Kontos bei der C-Bank hat der Bf. im E-Mail vom 8. Oktober 2018 erklärt, dass es auf seinen Namen laute. Auch hat die C-Bank in ihrer Drittschuldnererklärung vom 4. Dezember 2017 keine Mitinhaberschaft bekannt gegeben. Das Bundesfinanzgericht hat daher keinen Zweifel, dass die Forderung gegen die C-Bank dem Bf. zusteht, wenn er auch die Auszahlung des Betrages auf ein Konto seines Vaters verfügt hat.

Zu 2.:

Betreffend die Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung bei der D-Bank ist auf die glaubwürdigen Abgaben des Finanzamtes Wien 1/23 zu verweisen, welches nach mehrfacher ausdrücklicher Rückfrage versicherte, keine Forderungspfändung bei der D-Bank durchgeführt zu haben.

Rechtliche Würdigung:

Zu 1.:

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 230 Abs.5 zweiter Satz BAO sind, wenn eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung erlischt (Terminverlust), Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.

Gemäß § 65 Abs.1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Geldforderung und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß Abs.2 leg cit. ist hiebei sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbots ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

Gemäß Abs.3 leg. cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 12 Abs.1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachenberuhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Abgabepflichtige zur Beschwerde gegen die Forderungspfändung (Pfändungsbescheid) im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des § 77 Abs.1 Z.1 AbgEO legitimiert. Da § 77 Abs.1 Z.1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabepflichtigen nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Beschwerde des Abgabepflichtigen, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (u.a. VwGH 27.8.1998, 95/13/0274; 25.3.1999, 97/15/0031).

Infolge der Nichterfüllung der im Ratenbescheid vom 3. Juli 2017 bewilligten Zahlungserleichterung, der unterbliebenen Ratenzahlung in Höhe von € 2.000,00 für September 2017 (Zahlungstermin 25. September 2017) sind gemäß § 230 Abs.5 BAO hinsichtlich der gesamten aushaftenden Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen zulässig (Terminverlust).

Gemäß § 212 Abs.2 BAO gilt der Zahlungsaufschub auf Grund der Ratenvereinbarung im Fall eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Der Rückstandsausweis wurde am 9. Oktober 2017 ausgestellt. Eine neuerliche Mahnung ist gemäß § 227 Abs.4 lit.c BAO nicht erforderlich.

Die im § 65 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung ist weitgehend wörtlich den Bestimmungen über die Forderungspfändung im § 294 EO nachgebildet worden. In beiden Gesetzesstellen ist ausdrücklich angeordnet, dass die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner nur deklarative Wirkung zukommt (VwGH 19.1.1988, Zl. 84/14/0021; 22.3.1991, 90/13/0113; 27.3.2003, 2000/15/0067; 3.7.2003, 2000/15/0138).

Die Pfändungen der dem Bf. zustehenden Geldforderungen gegen die A-Bank, die B-Bank und die C-Bank sind somit am 5. Dezember 2017 bzw. 4. Dezember 2017 (C-Bank) als bewirkt anzusehen und können vollzogen werden, ungeachtet dessen, dass der Bf. an einer neuen Wohnadresse, die er der belangten Behörde im Übrigen niemals mitgeteilt hat, wohnt, daher die Pfändungsbescheide noch nicht zugestellt werden konnten und der Bf. erst am 7. Dezember 2017 Kenntnis vom Inhalt der Bescheide erlangt hat.

Bei den gepfändeten Geldforderungen handelt es sich auch nicht um beschränkt pfändbare Forderungen gemäß § 290a Exekutionsordnung (zB Arbeitseinkommen oder gesetzliche Leistungen mit Unterhaltscharakter), weswegen die verschiedenen Zahlungsverpflichtungen des Bf. ebenso unbeachtlich sind, wie die Ersuchschreiben um einen außergerichtlichen Vergleich.

Die Einwendung des Bf., das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren sei mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2017, RV/73000091/2012, eingestellt worden, richtet sich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben richten, sind mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen und können gemäß § 12 AbgEO im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren nicht mehr erhoben werden (zB VwGH 25.3.1994, 92/17/0129).

Zu 2.:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Seitens des Finanzamtes Wien 1/23 wurde keine Forderung des Bf. gegen die D-Bank bescheidmäßig gepfändet. Die diesbezügliche Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO mit Beschluss als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zu 3.:

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 12. November 2018