Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. VN RI über die Beschwerde vom 9.12.2014
Spruch
des Herrn Mag. VN BF , vertreten durch die StB GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 13.11.2014 betreffend Einkommensteuer 2012
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
24.330,74 €…….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
26.459,48 €…....Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
-1.850,65 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.600,42 € ……..Einkünfte aus V+V
50.539,99 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte
-127,18 €………...Personenversicherungen
-300 €………….....Kirchenbeitrag
-1.320 € ………....auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
-132 €………….....Kinderfreibetrag § 106 a Abs 2 EStG 1988
48.660,81 €……..Einkommen
15.334,85 €……..(48.660,81-25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 ESt vor Abzugsbeträgen
-350,40 €………...Unterhaltsabsetzbetrag
14.984,45 €……..ESt nach Abzugsbeträgen
179,11 €………....Grundstücksveräußerung (25% von 716,45)
15.163,56 €……..Einkommensteuer
+ 0,44 €……….....Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG
15.164 €……….....Einkommensteuer
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Text
Entscheidungsgründe
Im Streitjahr ist die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers (Bf) aus Land- und Forstwirtschaft strittig. Die Parteien hatten zunächst insbesondere unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung von Entschädigungszahlungen eines Transportunternehmens. Nach einem Gutachten des Amtssachverständigen gibt es keine Meinungsverschiedenheiten mehr.
32.469,03 € ….Entschädigung gem. Pkt 3 Servitutsvertrag f. Abwertung
-23.288,45 € …Bodenwertminderung lt. Stellungnahme Amts-SV v. 11.7.18, Pkt 4.4.
9.180,58 €…….steuerpflichtiger Betrag ohne Entgelt für vorübergehende Beanspruchung
Der steuerpflichtige Betrag, ermittelt nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen lautet wie folgt:
9.180,58 €….Stellungnahme des Amts-SV vom 11.7.18
2.088,10 €….Servitutsvertrag, Pkt 3 Entgelt f. vorübergehende Beanspruchung
77,35 €……..Entgelt für vorübergehende Beanspruchung lt. Beschwerde vom 9.12.14
11.346,03 €…steuerpflichtiger Betrag lt. Servitutsvertrag vom 27.2.2012 und laut Beschwerde vom 9.12.14
12.984,71 €….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. Einkommensteuererklärung
11.346,03 €….zusätzliche Steuerpflicht
24.330,74 €….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
24.330,74 €…….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
26.459,48 €….....Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
-1.850,65 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.600,42 € ……..Einkünfte aus V+V
50.539,99 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte
-127,18 €………..Personenversicherungen
-300 €…………...Kirchenbeitrag
-1.320 € ………..auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
-132 €…………..Kinderfreibetrag § 106 a Abs 2 EStG 1988
48.660,81 €…… Einkommen
15.334,85 €…… (48.660,81-25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 ESt vor Abzugsbeträgen
-350,40 €……….Unterhaltsabsetzbetrag
14.984,45 €…….ESt nach Abzugsbeträgen
179,11 €……….Grundstücksveräußerung (25% von 716,45)
15.163,56 €……Einkommensteuer
+ 0,44 €………...Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG
15.164 €……….Einkommensteuer
Sonderausgaben:
910,46 € ……..Personenversicherung
227,60 €……...Sonderausgabenviertel
(60.000 – 50.539,99) x (227,60-60) / 23.600 + 60
(9.460,01) x (167,60) / 23.600 + 60 = 127,18 €
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).
Strittig ist die Bewertung von Entschädigungszahlungen durch ein Transportunternehmen an den Bf gewesen. Dabei handelt es sich um Tatfragen. Nach einem Gutachten des Amtssachverständigen gibt es keine Streitfragen mehr.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Oktober 2018