Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Schulyok Unger & Partner Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 50, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 26. September 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 8. September 2017, betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 37.358,16, dazu an Gebühren für diese Pfändung in Höhe von € 373,58, zusammen € 37.731,74 schuldet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 8. September 2017 verfügte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (Pensionsanspruch) der Bf. zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 37.858,16 zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von € 383,04 sowie ein an die Bf. ergangenes Verfügungsverbot.
In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 26. September 2017 führt die Bf. aus, dass die Abgabenschuldigkeiten aus dem Titel der Geschäftsführerhaftung herrühren und nur im Ausmaß der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Gläubigerbenachteiligung bestehen würden und nicht wie in dem im Haftungsbescheid dargestellten vollen Ausmaß der Abgabenschuldigkeiten. Mit einer näher bezeichneten Abschlagszahlung habe die Bf. ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2017 wies das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die Beschwerde als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass die Bf. den Zahlungstermin für eine vereinbarte Abschlagszahlung im Rahmen einer offensichtlich vereinbarten Teilschuldbefreiung nicht eingehalten hätte, wodurch die mit Haftungsbescheid vom 7. Jänner 2014 geltend gemachte Geschäftsführerhaftung hinsichtlich der noch offenen Abgabenschuldigkeiten zum tragen käme. Im Übrigen sei die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides im Pfändungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung hätten sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben.
Im Vorlageantrag vom 15. Dezember 2017 hält die Bf. ihren Antrag auf Aufhebung des Pfändungsbescheides wegen Tilgung der Schuld aufrecht und rügt dabei im Wesentlichen das Ausmaß der geltend gemachten Haftung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO kann nicht mit dem Argument bekämpft werden, dass die Forderung nicht besteht. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderungen bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen können und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020).
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Zu diesen Tatsachen zählt nach der BAO primär die Entrichtung der geschuldeten Abgaben.
Das Vorbringen der Bf. zum Ausmaß der sie treffenden Haftungsverpflichtung wäre in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides zu würdigen gewesen und ist nicht mehr Gegenstand im Pfändungsverfahren.
Grundlage des gegenständlichen Pfändungsverfahrens ist ein gegenüber der Bf. rechtskräftige ergangener Haftungsbescheid vom 7. Jänner 2014 und der im Akt einliegende Rückstandsausweis vom 26. Juli 2015. Dem Tilgungseinwand der Bf. kommt aber im Sinne des § 12 AbgEO insoweit Berechtigung zu, als die im Rahmen der Haftung angesprochenen Abgaben nur mehr in Höhe von € 37.358,16 im Rückstandsausweis Deckung finden. Der Differenzbetrag von € 500,00 wurde getilgt.
Der vollstreckbare Rückstand stellt sich wie folgt dar:
Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag € |
Umsatzsteuer | 2008 | 17.11.2008 | 10.474,59 |
Umsatzsteuer | 2011 | 15.11.2011 | 245,05 |
Umsatzsteuer | 10/11 | 15.12.2011 | 255,67 |
Umsatzsteuer | 11/11 | 16.1.2012 | 4.709,95 |
Umsatzsteuer | 12/11 | 15.2.2012 | 3.443,39 |
Umsatzsteuer | 1/12 | 15.3.2012 | 758,61 |
Umsatzsteuer | 1/13 | 15.3.2013 | 580.01 |
Einfuhrumsatzsteuer | 11/2011 | 16.1.2012 | 403,87 |
Lohnsteuer | 5/2013 | 17.6.2013 | 276,34 |
Körperschaftsteuer | 2007 | 28.12.2009 | 103,18 |
Körperschaftsteuer | 1-3/2010 | 15.2.2010 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 4-6/2010 | 17.5.2010 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 7-9/2010 | 16.8.2010 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 1-3/2011 | 15.2.2011 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 4-6/2011 | 16.5.2011 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 7-9/2011 | 16.8.2011 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 10-12/2011 | 15.11.2011 | 439,00 |
Körperschaftsteuer | 1-3/2012 | 15.2.2012 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 4-6/2012 | 15.5.2012 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 7-9/2012 | 16.8.2012 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 10-12/2012 | 15.11.2012 | 439,00 |
Körperschaftsteuer | 1-3/2013 | 15.2.2013 | 437,00 |
Körperschaftsteuer | 4-6/2013 | 15.5.2013 | 406,00 |
Körperschaftsteuer | 10-12/2013 | 15.11.2013 | 282,00 |
Dienstgeberbeitrag | 5/2013 | 17.6.2013 | 429,52 |
DB Zuschlag | 5/2013 | 17.6.2013 | 37,78 |
Verspätungszuschlag | 7/2011 | 21.5.2012 | 100,11 |
Verspätungszuschlag | 10/2011 | 21.5.2012 | 181,88 |
Verspätungszuschlag | 11/2011 | 21.5.2012 | 375,07 |
Stundungszinsen | 2010 | 16.4.2010 | 400,64 |
Stundungszinsen | 2011 | 17.10.2011 | 1.161,87 |
Stundungszinsen | 2012 | 18.7.2012 | 1.571,96 |
Stundungszinsen | 2013 | 18.4.2013 | 1.359,05 |
Stundungszinsen | 2013 | 16.5.2013 | 384,26 |
Stundungszinsen | 2013 | 18.12.2013 | 1.259,72 |
Säumniszuschlag 1 | 2007 | 18.1.2010 | 669,70 |
Säumniszuschlag 1 | 2008 | 16.11.2009 | 178,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2008 | 16.4.2010 | 780,20 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 16.11.2009 | 272,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 18.1.2010 | 594,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2012 | 18.6.2012 | 94,20 |
Säumniszuschlag 1 | 2013 | 18.3.2013 | 84,12 |
Säumniszuschlag 1 | 2013 | 18.4.2013 | 110,32 |
Säumniszuschlag 1 | 2013 | 16.5.2013 | 68,87 |
Säumniszuschlag 1 | 2013 | 18.11.2013 | 58,23 |
Der Pfändungsbescheid war daher insoweit abzuändern. Die Pfändungsgebühr war gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO mit 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages zu bemessen. Die vom Finanzamt verrechneten Barauslagen in Höhe von € 4,46 finden in den vorgelegten Akten keine Deckung.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung sind weder dem Vorbringen der Bf. noch dem Akteninhalt zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. März 2018