Volltext

BFG 07.08.2017, RV/4100418/2016

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100418.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 Abs. 1 BAO · § 184 Abs. 2 BAO · § 184 Abs. 3 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden VS und die weiteren Senatsmitglieder Ri, Beisitzerin1 und Beisitzer2 in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch KMU WTH und Steuerberater GmbH, Bambergerstr. 5, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom 10.11.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 05.11.2015 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 in der Sitzung am 07.08.2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte trotz Aufforderung beim Finanzamt keine Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2013 (in weiterer Folge „Steuererklärungen“) ein.

Der Beilage zur Niederschrift über die Nachschau vom 03.12.2014 ist zu entnehmen, dass für 2013 Umsatzsteuer-Festsetzungen erfolgten. Im Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2013 setzte das Finanzamt die Entgelte in Höhe von € 80.000,00 (20 % USt) und die Vorsteuern in Höhe von € 2.800,00 fest. Die Umsatzsteuerzahllast betrug € 13.200,00. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagte es in Höhe von € 16.000,00. Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales von € 60,00 ergab sich eine Einkommensteuer von € 1.803,00.

Bereits 2012 nahm das Finanzamt mangels Vorlage von Steuererklärung die Schätzung gemäß § 184 BAO vor. Dabei setzte es in den Erstbescheiden die Entgelte mit € 80.000,00 (20 % USt), die Vorsteuern mit € 2.000,00 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 16.000,00 fest. Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales (€ 60,00) betrug die Einkommensteuer € 1.803,10. In der Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2012 begehrte der Bf., die Bemessungsgrundlagen anhand der für 01-08/2012 beigelegten Saldenlisten auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

In der Berufungsvorentscheidung - nunmehr Beschwerdevorentscheidung - betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 gab das Finanzamt dem Begehren aufgrund der vorgelegten Unterlagen teilweise Folge. Es erfasste die Entgelte in Höhe von € 76.000,00 (20 % USt), die Vorsteuern in Höhe von € 3.400,00 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.220,00. Es gewährte das Sonderausgabenpauschale (€ 60,00). Die Umsatzsteuerzahllast betrug € 11.800,00, die festgesetzte Einkommensteuer € 0,00.

Der Bf. begehrte in der Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2013 unter Hinweis auf die Beschwerde betreffend 2012, die Schätzung für 2013 in Analogie zum Jahr 2012 vorzunehmen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 führte das Finanzamt aus, dass die bloße Behauptung, Abgaben seien unrichtig bemessen und festgesetzt, keine Begründung darstellen. Der Hinweis auf eine den Zeitraum Jänner bis August umfassende Zahlenliste des Vorjahres 2012 als Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sei in Folge Fehlens eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes der Erklärung nicht ausreichend.

Im Vorlageantrag vom 25.02.2016 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 begehrte der Bf., 2013 ebenfalls sehr sorgfältig wie 2012 zu schätzen. Es seien keine pauschalen Gründe vorhanden, dies nicht auch für 2013 anzuwenden. Seit Monaten werde wieder laufend gebucht und würden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Für den beantragten Schätzungszeitraum habe der Bf. nicht einmal mehr seinen mit der Buchhaltung befassten steuerlichen Vertreter bezahlen können.

Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt noch fest, dass im Zuge der Niederschrift (03.12.2014) betreffend die Feststellung, welche Aufzeichnungen geführt werden und wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen von der Finanzstrafabteilung des Finanzamtes der Bf. angegeben habe, dass die geschätzten Beträge des Jahres 2013 zu niedrig festgesetzt seien (Aktenvermerk zu dieser Niederschrift vom 17.12.2014). Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Konkurs des Bf., eröffnet am tt.mm.2016, wurde mit Beschluss vom 31.01.2017 aufgehoben.

Der Bf. zog den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 17.06.2017, eingelangt beim BFG am 19.07.2017, zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten:

Der Bf. gab für 2013 keine Steuererklärungen ab. Das Finanzamt nahm eine Schätzung gemäß § 184 BAO vor. Für die ebenfalls 2012 durchgeführte Schätzung hatte der Bf. im Beschwerdeverfahren Saldenlisten vorgelegt (seitens des Bf., unwidersprochen gebliebene Feststellungen des Finanzamtes, Niederschrift vom 03.12.2014). Basierend darauf erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende BVE betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 (BVE 2012).

Für 2013 legte der Bf. trotz des ausdrücklichen Hinweises im Vorlagebericht auf die Vorlage von Saldenlisten für 2012 Unterlagen für sein Begehren nicht vor (Verfahren vor dem Finanzamt).

Der Bf. gab anlässlich der Nachschau am 03.12.2014 an, dass die geschätzten Beträge des Jahres 2013 zu niedrig sind (Aktenvermerk vom 17.12.2014, dem Bf. im Vorlagebericht mitgeteilt und seitens des Bf. unwidersprochen geblieben).

Rechtliche Beurteilung:

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie gemäß § 184 Abs. 1 BAO diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Schätzungsberechtigung ist dem Grund nach unstrittig. Was die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen anlangt, so nahm sie das Finanzamt in Anlehnung an die Zahlen des Jahres 2012 vor.

Anders als für 2012 hat der Bf. keine Unterlagen für sein Beschwerdevorbringendes Jahres 2013 beigebracht, die Anhaltspunkte für eine geänderte Festsetzung bieten würden. Zumal jedes Kalenderjahr separat zu betrachten ist, und hier für 2013 keine die dieses Jahr dokumentierenden Saldenlisten oder sonstige Unterlagen vorliegen, vermögen die 2012 vorgelegten Unterlagen dem Begehren für 2013 nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Weitere Anfechtungspunkte gibt es seitens des Bf. nicht.

Zumal der Bf. anlässlich der Nachschau angegeben hat, dass die Besteuerungsgrundlagen 2013 zu niedrig bemessen seien, könnte dies noch die Möglichkeit eröffnen, die Besteuerungsgrundlagen zu erhöhen.

Angesichts des Antrages des Finanzamtes auf Abweisung der Beschwerde und fehlender konkreter Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Bemessungsgrundlagen sieht das BFG bei dem vorliegenden Sachverhalt keinen Anlass, von den Bemessungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden abzugehen. Es wäre am Bf. gelegen, seine Behauptung, dass nur die Beträge des Jahres 2012 zum Ansatz kommen sollten, durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren.

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 konnte kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage war hier eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilende Sachverhaltsfrage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 7. August 2017