Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterinnen und Richter
Spruch
Senat
in der Beschwerdesache
BF
vertreten durch
StB
gegen
FA
wegen
behaupteter Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 22.11.2011 betreffend Säumniszuschläge betreffend die Haftungsbescheide für Lohnsteuer 2006, 2007, 2008 und 2009
in der Sitzung am 26.09.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
2. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betragen:
Säumniszuschläge betreffend die Haftungsbescheide für Lohnsteuer 2006: € 516,87, für 2007: € 348,56, für 2008 € 265,49 und für 2009: € 0,00.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bei der BF fand im Jahr 2010 und 2011 eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2006 bis 2009 statt.
Dabei wurden Lohnsteuerhaftungen der BF für 2006 in Höhe von € 45.052,11, für 2007 in Höhe von € 40.221,83, für 2008 in Höhe von € 22.070,78 und für 2009 in Höhe von € 7.855,37 ausgesprochen. (RV/6100039/2012)
Dies basierte auf verschiedenen Feststellungen des GPLA Prüfers. Die betragsmäßig wesentlichste Feststellung war die Qualifikation der Bezüge eines Disponenten der BF, auf die dieser als Geschäftsführer einer dem Gesellschafter der BF zuzurechnenden liechtensteinischen Anstalt Anspruch hatte bzw. für die die BF Zahlungen an diese Anstalt geleistet hatte, als Lohn dieses Arbeitnehmers bei der BF.
Für diese Haftungsbeträge schrieb das FA Säumniszuschläge in der Höhe von 2 % des Haftungsbetrages, somit für 2006 € 901,04, für 2007 € 804,44, für 2008 € 441,42 und für 2009 i.H.v. € 157,11 vor.
Sowohl gegen die Lohnsteuer Haftungsbescheide als auch gegen die vorgeschriebenen Säumniszuschläge erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung.
Diese Berufungen legte das FA ebenso wie die Berufungen gegen Säumniszuschläge betreffend die Lohnsteuer, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Diese Beschwerden waren zum 31.12.2013 noch nicht erledigt.
Diese Beschwerden wurden vom BFG mit Beschluss vom 09.07.2015 gemäß § 271 BAO ausgesetzt.
Nach Ablauf der Aussetzung wurde das Verfahren im Jahr 2018 fortgesetzt.
In einem Erörterungstermin am 01.08.2018 bzw. mit Vorhalt vom 03.08.2018 ersuchte das BFG die BF soweit es die Dienstnehmereigenschaft des Disponenten betraf, weitere Unterlagen zum Nachweis ob und in welcher Höhe Gehälter an den Disponenten durch die liechtensteinische Anstalt ausbezahlt worden seien, vorzulegen.
Nach der am 26.09.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der erkennende Senat den Beschwerden der BF betreffend die Lohnsteuer Haftungsbescheide für 2006,2007,2008 und 2009 teilweise statt und setzte die Haftungsbeträge neu fest.
Das BFG hat dazu erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. …
Gemäß § 323 Abs. 42 BAO ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar, wenn eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt wurde.
Der Senat ist daher zur Entscheidung über diese Berufungen zuständig.
Der Senat legt seiner Entscheidung den im Folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, den von den Parteien des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, den vom Berichterstatter angeforderten Unterlagen sowie aus dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren ergibt.
Mit Erkenntnis vom 07.12.2018 setzte das BFG die Lohnsteuer Haftungsbeträge der BF für das Jahr 2006 mit € 31.659,34, für 2007 mit € 25.439,48, für 2008 mit € 19.943,85 und für 2009 mit 2. 410,56 fest. Für diese Nachforderungen an Lohnsteuer schrieb das FA Säumniszuschläge in Höhe von € 901,04 für 2006, € 804,44 für 2007, € 441,42 für 2008 und € 157,11 für 2009 vor. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten des FA über die GPLA Prüfung für die Jahre 2006 bis 2009.
Mit Erkenntnis des BFG vom 07.12.2018 zu RV/6100039/2012 wurden die Lohnsteuerhaftungen wie folgt herabgesetzt:
€ 25.843,70 für 2006, € 17428,01 für 2007, € 13.274,65 für 2008 und € 2.410,56 für 2009.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen:
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe … nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, Säumniszuschläge zu entrichten.
Dies war durch die Vorschreibung von Lohnsteuerhaftungen durch die GPLA Prüfung bei der BF der Fall.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Säumniszuschläge wurden i.H.v. 2 % des jeweiligen Haftungsbetrages vorgeschrieben.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Durch das Erkenntnis des BFG zu RV/6100039/2012 wurde die Abgabenschuld der BF betreffend die Lohnsteuerhaftungen nachträglich herabgesetzt. Damit waren die Säumniszuschläge neu zu berechnen.
Bei dieser Berechnung ergeben sich für das Jahr 2006 Säumniszuschläge i.H.v. € 516,87 (2 % von € 25.843,70), für das Jahr 2007 Säumniszuschläge i.H.v. € 348,56 (2 % von € 17428,01) für das Jahr 2008 Säumniszuschläge i.H.v. € 265,49 (2 % von € 13.274,65) und für das Jahr 2009 Säumniszuschläge von € 48,21 (2 % von € 2.410,56)
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO (10) sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Da im Jahr 2009 die Säumniszuschläge € 50,00 nicht erreicht haben, waren diese Säumniszuschläge nicht festzusetzen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Herabsetzung der Säumnsizuschläge ergibt sich aufgrund der Herabsetzung der Lohnsteuerhaftungsbeträge nach § 217 Abs. 8 BAO direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Salzburg-Aigen, am 10. Dezember 2018