Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache RGmbH, vertreten durch Pippan & Partner Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH & Co KG, Scholzstraße 5, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 15.9.2010 gegen den Bescheid des FA Spittal Villach vom 9.8.2010 betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.8.2010 des Finanzamtes wurde der gegenständliche Säumniszuschlag im Zusammenhang mit dem wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2006 (die mit einem Nachforderungsbetrag von € 276.678,70 zu Buche schlug) in der Höhe von € 5.533,57 festgesetzt.
In der u.a. gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 15.9.2010 brachte die RGmbH (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.), dass nicht nur die Abgabe selbst, sondern auch die in Rede stehende Nebengebühr (Säumniszuschlag) zu Unrecht festgesetzt worden sei.
Mit Erkenntnis des BFG vom 17.1.2017 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde ua. gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabe (Umsatzsteuer 2006) als unbegründet abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) in der geltenden Fassung Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO stellt sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.
Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus.
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B. 18.10.1999, 8/17/0139).
Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde (VwGH v. 14.11.1998, 87/15/0138). Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen-unter Ausschaltung jedweden Ermessens- verpflichtet.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Mai 2017