Volltext

BFG 07.08.2017, RV/4100009/2012

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wegen Vermögenslosigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100009.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO
Schlagworte
Abstandnahme · Abgabenfestsetzung · Vermögenslosigkeit

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin V als Vorsitzende, den Richter R sowie die fachkundigen Laienrichter 1 und 2 in der Beschwerdesache der Bf., über die Beschwerde vom 3.01.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Klagenfurt vom 20.10.2010 betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 in der Sitzung am 07.08.2017 nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Von der Festsetzung von Umsatzsteuern für die Jahre 2007 und 2008 wird gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO Abstand genommen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.

Vorweg wird festgehalten, dass die Firma der Beschwerdeführerin (Bf.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nach wie vor im Firmenbuch eingetragen ist (FN xxx). Unter der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift (Adresse) ist die Bf. nicht mehr ansässig (Anm.: dies ergibt sich u. a. aus einem Postfehlbericht und den Erhebungen von Organen der Einbringungsstelle des Finanzamtes Klagenfurt). Daher kann unter dieser Adresse nicht mehr zugestellt werden.

Die Bf. ist auch nicht durch einen Steuerberater vertreten.

Eine Zustellung hätte daher an den nach wie vor im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., Gfü, zu erfolgen. Dieser ist jedoch laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister seit 12.03.2009 nicht mehr in Österreich gemeldet. Laut Anmerkungen im Einbringungsakt des Finanzamtes ist eine neue Adresse nicht bekannt.

Die Zustellung der Beschwerdeerledigung wird daher gemäß § 8 des Zustellgesetzes vorgenommen: § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes legt nämlich fest, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kannntis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen ist die Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall hatte die Bf. (bzw. deren Geschäftsführer) unzweifelhaft Kenntnis vom von ihr selbst durch Einbringung eines Rechtsmittels eingeleiteten Verfahren. Zudem haben sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht ihnen zumutbare Erhebungsschritte (Melderegister- und Firmenbuchabfragen, Einholung von Firmenbuch, Auskunftseinholung beim ehemaligen steuerlichen Vertreter) gesetzt.

Betreffend die Beschwerdeerledigung wird festgehalten:

Die Bf. ist (laut den diesbezüglichen Feststellungen im Einbringungsakt der belangten Behörde) vermögenslos. Das Bundesfinanzgericht hat daher von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO Abstand genommen. Dieser Vorgangsweise ist auch das Finanzamt als Verfahrenspartei nicht entgegen getreten und sprechen für diese auch Ermessensgründe: Es wäre nämlich unwirtschaftlich, die Einbringung von Abgaben bei einer offensichtlich vermögenslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu betreiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis gründet sich jedoch, aufbauend auf die vorgenommene Beweiswürdigung, am eindeutigen Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung.

Klagenfurt am Wörthersee, am 7. August 2017