Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3.4.2018 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 20.12.2017 , Strafnummer SN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2018 in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit des Amtsbeauftragten A sowie im Beisein der Schriftführerin B zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 500,00 bestimmt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde hat den Bf. schuldig erkannt, er habe in Wien als für die abgabenrechtlichen Belange der Firma GmbH verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer vorsätzlich
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbehilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für 12/2015 in Höhe von € 6.286,19 (verspätete Meldung)
für 3-7/2016 in Höhe von € 57.925,71 (Nichtmeldung),
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. bis zu diesen Zeitpunkten
auch nicht gemeldet.
Er habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.400.--
bestraft.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG wurde bestimmt, dass der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen habe.
Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:
"Vorweg ist festgehalten, dass der Beschuldigte zur heutigen mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte.
Über die Vermögens- und Ertragslage des finanzstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung
getretenen Beschuldigten ist nichts Näheres bekannt.
Die Firma GmbH wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft v. ***2003 gegründet und unter FN FN im Firmenbuch registriert; der ursprüngliche Geschäftszweig (Vermittlung von Schulungen und Seminaren) wurde am 8.4.2011 auf Bau- und Baunebengewerbe, Vermittlung von Bauleistungen geändert. Seit 26.1.2015 bis dato, somit im gesamten inkriminierten Tatzeitraum, wurde die Gesellschaft selbständig durch den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien v. Datum*** wurde über das Gesellschaftsvermögen das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.
Im Rahmen einer Außenprüfung (abgeschlossen mit dem im Strafakt erliegenden Bericht v. 12.10.2016) wurden die Lohnabgaben 3-7/2016 mangels Vorlage von entsprechenden
Unterlagen zu Recht gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Dabei wurde auf
Grund der Tatsache, dass bei der Außenprüfung beim Masseverwalter kein
Anmeldeverzeichnis des IESF vorlag, davon ausgegangen, dass in den gegenständlichen
Zeiträumen die Löhne zumindest bis Konkursbeginn weiter ausbezahlt wurden; als
Schätzungsgrundlage wurden die zuletzt vom Unternehmen für den Monat Februar 2016
gemeldeten Beträge herangezogen.
Bei Nichtdeklarierung der angeführten lohnabhängigen Abgaben unter gleichzeitiger
Nichtentrichtung der entsprechenden Zahlungen hielt der Beschuldigte eine verspätete,
nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine
Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und
Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.
Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt
erliegenden Betriebsprüfungsberichtes vom 12.10.2016, verbunden mit den Berechnungen der Finanzstrafbehörde.
Der Beschuldigte hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung weder im
Ermittlungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat Gebrauch gemacht.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Nach § 49 Abs. 1 lit. a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abflndet.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver
und subjektiver Hinsicht.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG wird das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu
berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war
mildernd: der bisherige ordentliche Lebenswandel;
erschwerend: kein Umstand.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.4.2018 mit folgender Textierung:
"In außen bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Herrn Rechtsanwalt RA mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und wird ersucht, sämtliche Entscheidungen und Verfügungen künftig dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg zu GZ SpS, Straf Nr.: SN, Straf Kto.Nr.: Strafkonto, binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Bundesfinanzgericht und führt hiezu aus wie folgt:
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer für die abgabenrechtlichen Belange der Firma GmbH einen Steuerberater beschäftigt hat. Dieser hatte die Aufgabe, die Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen ordnungsgemäß zu melden.
Beweis: PV; Zeugin P, p.A. ******
Zeuge D, p.A. R.GmbH, ****Straße
Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis davon, dass für 12/2015 eine verspätete Meldung und für 3-7/2016 gar keine Meldung von Seiten seines Steuerberaters erfolgte.
Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Meldungen ordnungsgemäß durchführt.
Aus obigen Gründen ist evident, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorsätzlich die Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 12/2015 sowie für 3-7/2016 nicht entrichtet bzw. zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet hat.
Ausdrücklich wird die Anberaumung einer Verhandlung anberaumt, um eventuell noch offene Fragen aufklären zu können.
Beweis: Wie bisher
Schließlich wird festgehalten, dass die über den Beschwerdeführer ausgesprochene Geldstrafe zu hoch ist.
Aus allen oben genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer
1. das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg ersatzlos aufzuheben;
in eventu
2. die Strafe schuldangemessen herabzusetzen.
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Am 28. Juni 2018 wurde die Vollmachtsauflösung der Rechtsanwaltskanzlei bekannt gegeben.
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Die mündliche Verhandlung wurde nach Beschluss des Senates in Abwesenheit des Bf. durchgeführt. Zustellung der Ladung durch Hinterlegung ausgewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Die lohnabhängigen Abgaben für 12/2015 wurden erst am 28.1.2016 gemeldet und nicht entrichtet. Lohnsteuer € 3.728,44, DB € 2.348,95, DZ 208,80.
Zudem wurden für 3-7/2016 keinerlei Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet, weswegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Die Festsetzungen erfolgten nach einer Prüfung in folgender Höhe:
L 3 wie L 4-7 /2016 € 7.944,87, DB 3 wie DB 4-7/2016 € 4.715,26, DZ 3 wie DZ 4-7/2016 € 426,25.
Im Einleitungsbescheid ist die Gesamthöhe der Verkürzungen für diese Zeiträume von € 65.413,90 genannt, in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat wurde jedoch eine differenzierte Berechnung basierend auf dem Umstand, dass bei Unterlassung der Meldung und Entrichtung der Abgaben ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand und somit die nach § 49 FinStrG geforderte subjektive Tatseite hinsichtlich der unterlassenen Nichtentrichtung nicht als gegeben angesehen wurde, vorgenommen.
Tag | Zeitraum | Tagessaldo | abzüglich Guthaben | fiktiver Saldo | nicht gedeckt |
15.4. | 3/2016 | -7.506,19 | 5.580,19 | ||
15.5. | 4/2016 | -8.620,68 | 13.086,38 | 4.465,7 | 13.086,38 |
15.6. | 5/2016 | -6.068,72 | 26.172,76 | 20.104,04 | 13.086,38 |
15.7. | 6/2016 | -15.054,26 | 39.259,14 | 24.204,88 | 13.086,38 |
15.8. | 7/2016 | -17.303,53 | 52.345,52 | 35.041,99 | 13.086,38 |
Summe: € 57.925,71
Der objektive Tatbestand ergibt sich somit aus der Buchung auf dem Abgabenkonto und den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist für eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG lediglich gefordert, dass der Abgabepflichtige in Kenntnis der Fälligkeitstermine entsprechende Zahlungen unterlässt und somit Selbstberechnungsabgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet werden.
Da der Bf. bereits seit Jänner 2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH fungierte, kannte er unzweifelhaft seine steuerlichen Verpflichtungen und hat somit die Verletzung der Entrichtungsverpflichtung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Aus welchen Gründen auch eine Verletzung der Meldungspflicht erfolgte, ist in diesem Fall tatbestandsmäßig irrelevant, daher war von der weiteren beantragten Beweisaufnahme abzusehen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 64.211,90, die Strafdrohung € 32.105,95, die verhängte Geldstrafe demnach 19,93 % der Strafdrohung.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend kein Umstand.
Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss sowie das hohe Verschulden, da wegen Nichtmeldung der Selbstberechnungsabgaben Schätzungen vorgenommen werden mussten.
Die Abgabenschuldigkeiten haften weiterhin zur Gänze aus.
Eine Behauptung, dass die verfahrensgegenständlichen Vergehen aus finanziellen Schwierigkeiten begangen wurden, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, daher ist von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Einer Herabsetzung der Geldstrafe standen somit general- (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) und spezialpräventive Überlegungen (Abhalten des Bf. von weiteren Finanzstraftaten) entgegen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 11. September 2018