Volltext

BFG 14.12.2017, RV/4100066/2012

Übergang von Verlustvorträgen nach einer Einbringung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100066.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 21 Z 1 UmgrStG
Schlagworte
Verluste · Einbringender · Einbringungsstichtag · Veranlagungszeitraum · übernehmende GmbH

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. grve und die weiteren Senatsmitglieder Eva abed, abcd und Mag. azdk in Gegenwart der Schriftführerin sfü über die Beschwerde vom 10.10.2011 der Starship Gastronomie GmbH in Liquidation, vertreten durch die StB Wirtschaftstreuhand & Steuerberater GmbH, A,

Spruch

gegen den Bescheid des Finanzamtes F A vom 5.10.2011 betreffend Körperschaftsteuer für 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Text

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Die „Starship“ - Gastronomiebedarf GmbH (alte GmbH) (FN 1234 g), deren Gesellschafter zu 25% Zoran Bijelic und zu 75% seine Gattin Elisabeth Bijelic waren, hatte bis 1995 einen Betrieb, der dem Verkauf von gastronomisch nutzbaren Gastronomiebedarfsartikel (diese wurden „ Starships “ genannt) diente. Allerdings wurden die letzten Umsätze aus diesem Betrieb 1994 erwirtschaftet (Berufungsvorentscheidung vom 2.6.2004 gegen die Starship Gastronomiebedarf GmbH NFG KEG, St.Nr. 1234, später 1234).

Die Gesamtheit der Verlustvorträge aus diesem Betrieb der alten GmbH betrug bis zum 31.12.1995 44.562,68 €. Die per 31.12.1995 umgewandelte, alte GmbH wies in der Schlussbilanz zum 31.12.1995 einen Bilanzverlust von 613.195,87 S (44.562,68 €) aus dem Verkauf von Gastronomiebedarfsartikel für den Gastronomiebedarf aus.

Per 31.12.95 wurde die alte GmbH in die „ Starship “- Gastronomiebedarf GmbH Nfg-KEG (KEG) (FN 1234 h) errichtend umgewandelt (Firmenbuchbeschluss zum 20.11.2006 im Akt des Finanzamtes betreffend die KEG; Schreiben des Steuerberaters vom 9.9.1996; Übertragungsvertrag vom 30.8.1996 mit Protokoll).

Die Gesellschafter der KEG waren ident mit den Gesellschaftern der alten GmbH. Die Beteiligungsverhältnisse in der KEG waren dieselben wie in der alten GmbH.

Die nach der Umwandlung bestehende KEG hatte 1996 keinen Umsatz. Einziger Umsatz 1997 der KEG war der Verkauf eines PKWs. Auch in den Jahren danach bis jedenfalls 2009 erzielte die KEG keinen Umsatz. Umsätze im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gastronomiebedarfsartikel hatte die KEG daher auch nie. Die KEG (ab 2007 KG) erklärte 1996 und 1998-2009 weder Umsätze noch Vorsteuern noch Gewinne oder Verluste (AIS-Daten betreffend diese Personengesellschaft 1996-2009).

Ab 2007 versuchte die KG, eine Betriebsstättengenehmigung für eine Diskothek zu erlangen.

Am 31.7. 2010 eröffnete die KG die Diskothek „LouisXIV“. Mit Einbringungsvertrag vom 12.4.2011 wurde der Betrieb der KG per 31.7.2010 in die beschwerdeführende (bf) Starship Gastronomie GmbH (neue GmbH) (FN 1234 i) eingebracht (Gesellschaftsvertrag vom 12.4.2011) .

Die Gesellschafter dieser neuen GmbH (Bf) waren ident mit den KG- Gesellschaftern und mit den Gesellschaftern der alten GmbH. Die Beteiligungsverhältnisse waren dieselben wie in der KG, der KEG und wie in der alten GmbH.

Die bf neue GmbH macht für 2010 die oben erwähnten Verluste von 44.562,68 €, die damals (bis 1995) im Betrieb der alten GmbH (Verkauf von Gastronomiebedarfsartikel) entstanden waren, als Verlustvortrag geltend. Die Bf ist der Ansicht, dass diese Verluste von der alten GmbH im Wege der Umwandlung per 31.12.1995 auf die KG- Gesellschafter und von diesen im Wege der Einbringung per 31.7.2010 auf die neue GmbH (Bf) übergegangen seien (Vorlagebericht Verf 46 des Finanzamtes vom 27.1.2012).

Das Finanzamt erkennt diesen Verlustvortrag nicht an:

Im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid vom 5.10.2011 wurde dieser streitgegenständliche Verlustvortrag von 44.562,68 € nicht angesetzt. Es seien keine verrechenbaren Verluste aus den Vorjahren vorhanden.

In Ihrer Beschwerde begehrt die Starship Gastronomie GmbH diesen Verlustvortrag in Höhe von 613.195,87 S (= 44.562,68 €).

Mit Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung abgewiesen. Der Betrieb, der die strittigen Verlustvorträge verursacht habe, sei im Jahr 2010 nicht mehr vorhanden gewesen.

Am 23.1.2012 brachte die Bf einen Vorlageantrag ein. Die alte GmbH bzw die ab 1.1.1996 bestehende KG sei in die neue GmbH rückgewandelt worden mit gleichen ursprünglichen Eigentumsverhältnissen. Die erlittenen Verluste seien daher anzuerkennen.

Im Vorlagebericht Verf 46 des Finanzamtes vom 27.1.2012 wird dargelegt: Verluste des Einbringenden seien abzugsfähige Verluste der übernehmenden Körperschaft, soweit sie dem übertragenden Vermögen zugerechnet werden können und soweit das übertragende Vermögen mit dem Vermögen zur Zeit der Verlustentstehung vergleichbar wäre.

Da die bis 1995 entstandenen Verluste „wohl schwerlich“ dem 2010 eröffneten und eingebrachten Betrieb zugerechnet werden könnten, sei ein Verlustabzug anlässlich der Einbringung ausgeschlossen (Vorlagebericht des Finanzamtes).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf ist der Ansicht, dass die strittigen Verluste von der alten GmbH im Wege der errichtenden Umwandlung per 31.12.1995 auf die KG- Gesellschafter und von diesen im Wege der Einbringung per 31.7.2010 auf die neue GmbH (Bf) übergegangen seien (Vorlagebericht Verf 46 des Finanzamtes vom 27.1.2012).

Hiezu wird bemerkt:

Per 31.7.2010 wurde der Betrieb der KG in die bf neue GmbH eingebracht. Verluste der Einbringenden gelten unter bestimmten Voraussetzungen ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden GmbH als abzugsfähige Verluste der übernehmenden GmbH (§ 21 Z 1 UmgrStG). Dh, Verluste der per 31.7.2010 Einbringenden gelten unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 als abzugsfähige Verluste der bf GmbH ( VwGH 2008/15/0212 vom 14.10.2010 ; gl. A. VwGH obiter 2010/13/0087 vom 21.05.2014) .

Es gibt somit jedenfalls keine Rechtsgrundlage dafür, den von der Bf begehrten Verlustabzug mit Wirksamkeit für das Streitjahr 2010 zu ermöglichen.

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .

Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob Verluste (umgerechnet 44.562,68 €), die durch die alte Starship Gastronomiebedarf GmbH beim Verkauf von Gastronomiebedarfsartikel bis 31.12.1995 erwirtschaftet wurden, durch eine Rechtsnachfolgerin dieser alten GmbH, die Starship Gastronomie GmbH (Bf= neue GmbH) ab jenem Einbringungsstichtag, zu dem diese neue GmbH Vermögen erworben hat (31.7.2010), abzugsfähig sein könnten.

Die alte GmbH erwirtschaftete aus dem Verkauf von Gastronomiebedarfsartikel bis 31.12.1995 einen Bilanzverlust von 44.562,68 €. Diese alte GmbH wurde auf die Starship Gastronomiebedarf Gesellschaft m.b.H. Nfg-KEG (KEG, ab 2007 KG) per 31.12.1995 umgewandelt. Rechtsnachfolger der alten GmbH waren die Gesellschafter der KEG . Die KEG, (ab 2007 KG) betrieb später eine Diskothek. Die Gesellschafter der KG brachten den Betrieb der KG (Diskothek) per 31.7.2010 in die bf GmbH (Starship Gastronomie GmbH = neue GmbH= Bf) ein. Die bf neue GmbH erzielte 2010 einen Gewinn von 71.312,49 €. Die bf neue GmbH begehrt den Abzug eines Verlustvortrages von 44.562,68 € in ihrem WJ 2010. Dieser Verlustvortrag ist ident mit den gesamten Verlusten, die in der alten GmbH bis 31.12.1995 erwirtschaftet worden sind. Die Bf ist der Ansicht, dass diese Verluste von der alten GmbH im Wege der Umwandlung per 31.12.1995 auf die Gesellschafter der KEG (ab 2007 KG) (§ 7 Abs 3 UmgrStG; § 10 Z 1 UmGrStG i V m § 4 Z 1 lit a UmgrStG) und von diesen durch die Einbringung per 31.7.2010 auf die bf GmbH (§ 21 Z 1 UmgrStG) übergegangen seien.

Gesetzt den Fall, es wäre ab 2011 – der Einbringungsstichtag für die neue GmbH war am 31.7.2010 – noch ein Teil der alten (aus 1995 und davor herrührenden) Verlustvorträge übrig, die mit Wirksamkeit 1998-2010 (§ 117 Abs 7 EstG 1988; § 21 Z 1 UmGrStG) bei den einbringenden KG – Gesellschaftern (§ 7 Abs 3 UmgrStG; § 10 Z 1 UmgrStG) nicht verrechenbar gewesen sein sollten, käme ab 2011 (und jedenfalls nicht bereits 2010) bei der bf GmbH gem. § 21 Z 1 UmgrStG grundsätzlich ein Verlustabzug in Betracht.

Für den begehrten Verlustabzug bei der bf GmbH im ursächlichen Zusammenhang mit der Einbringung per 31.7.2010 fehlt es in Bezug auf das Streitjahr 2010 an einer Rechtsgrundlage (§ 21 Z 1 UmgrStG; VwGH 2008/15/0212 14.10.2010 ; gl. A. VwGH obiter 2010/13/0087 21.05.2014) .

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Dezember 2017