Volltext

BFG 27.09.2018, RV/7102364/2018

Exekution erfolgte trotz Kenntnis, dass diese Amtshandlung zu keiner Pfändung führen kann.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102364.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 26 AbgEO · § 65 Abs. 1 AbgEO · § 15 Abs. 1 AbgEO · § 15 Abs. 2 AbgEO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat den-Senat, in der Beschwerdesache A.B., Wohnadresse, vertreten durch Vertreter, Kanzleiadresse, über die Beschwerde vom 23.08.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10.07.2017 betreffend 1.) Pfändung einer Geldforderung und 2.) Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens in der am 27.9.2018 in Abwesenheit sowohl des Parteienvertreters als auch eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des A.B. (im Folgenden kurz Bf. genannt) in Höhe von Euro 22.683,13 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von Euro 235,27 die gegenüber einer Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Forderungen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Juli 2017 setzte das Finanzamt für diese Amtshandlung Pfändungsgebühren und Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 235,27 fest.

In gegen diese Bescheide mittels FinanzOnline eingebrachten Beschwerden führte der steuerliche Vertreter aus, dass lt. Festststellungen bzw. Rücksprache mit dem Sachwalter die seinerzeitigen rückstandsbegründenden Bescheide (Schätzungsbescheide) nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, bzw. deren Zustellung nicht mehr feststellbar sei.

Der dzt. exekutionsgegenständliche Abgabenrückstand sei nicht rechtswirksam (Hinweis auf die noch unerledigten Rechtsmittel gegen die ESt-Bescheide 2011 und 2012).

Es werde Senatszuständigkeit und mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4. September 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. seit 26.11.2015 besachwaltert sei.

Die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2012 seien an den Abgabepflichtigen an seine damalige Wohnanschrift zugestellt worden. Laut Auskunft des Zentralmelderegisters sei er dort von 17.8.1983 bis 24.10.2016 aufrecht gemeldet gewesen.

Einkommensteuer 2002 - Erstbescheid am 21.9.2005

Einkommensteuer 2003 - Erstbescheid am 21.9.2005

Einkommensteuer 2004 - Erstbescheid am 12.4.2006

Einkommensteuer 2005 - Erstbescheid am 23.5.2006

Einkommensteuer 2006 - Erstbescheid am 21.9.2007

Einkommensteuer 2007 - Erstbescheid am 02.5.2008

Einkommensteuer 2008 - Erstbescheid am 17.2.2010

Einkommensteuer 2009 - Erstbescheid am 17.6.2011

Einkommensteuer 2010 - Erstbescheid am 17.4.2012

Einkommensteuer 2011 - Erstbescheid am 20.2.2013 an Pflichtigen, am 26.9. 2014 Wiederaufnahme an Vertreter

Einkommensteuer 2012 - Erstbescheid am 25.8.2014 an Pflichtigen - am 29.9.2014 Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO an Vertreter.

Die Bescheide wurden daher rechtswirksam zugestellt und sind zur Gänze rechtskräftig.

Die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sei daher zu Recht erfolgt. Grundlage für das Exekutionsverfahren sei ein Exekutionstitel. Als Exekutionstitel gelte ein Rückstandsausweis. Im gegenständlichen Fall sei das der Rückstandsausweis vom 7.8.2017.

Gemäß § 26 AbgEO habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Betrag zu entrichten. Der Abgabenschuldner habe auch die durch das Vollstreckungsverfahren verursachten Barauslagen zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall sei die Gebühr für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 10.7.2017 festgesetzt worden (einzubringender Abgabenbetrag € 22.683,13, davon 1% ergebe € 226,83 zuzüglich Postgebühr € 8,44) Da die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erfolgt sei, seien auch die Gebühren bestehen geblieben.

In den dagegen vom steuerlichen Vertreter am 5.10.2017 mittels FinanzOnline eingebrachten Vorlageanträgen wurde ausgeführt, dass diese Anträge insbesondere deshalb eingebracht worden seien, da die Zustellung der Bescheide betreffend die Festsetzungen ab 2011 an Zinsen, Nebengebühren und Säumniszuschlägen nicht mehr feststellbar seien und diese Bescheide mangels rechtswirksamer Zustellung nicht dem Rechtsbestand angehören würden.

Es werde daher beantragt, diese Festsetzungen auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben und die beschwerdegegenständlichen Bescheide sodann zu korrigieren bzw. teilaufzuheben.

Es werde Senat und mündliche Verhandlung beantragt.

Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Parteienvertreter zu der am 27.9.2018 anberaumten mündlichen Senatsverhandlung nicht erschienen.

Die belangte Behörde teilt dem Bundesfinanzgericht bereits mit Mail vom 16.8.2018 mit, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen.

Der Senat fasste somit den Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändung sbescheid ist die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsansprüche und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Nach § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

Wird eine nicht rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO bestritten wird. Darüber ist in einem Verfahren nach § 15 AbgEO abzusprechen (vgl. Liebeg, AbgEO Kommentar, Tz 4 zu § 15).

Hinsichtlich der Abgabenfestsetzungsbescheide wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2017 verwiesen. Diesen Ausführungen ist der Bf. im Vorlageantrag nicht entgegengetreten, es wird nur die Zustellung der Bescheide betreffend Zinsen, Nebengebühren und Säumniszuschläge ab 2011 angezweifelt.

Laut Rückstandsausweis betrifft dies nachstehende Bescheide:

Festsetzung von Anspruchszinsen vom 17.6.2011 in Höhe von € 102,58

Säumniszuschlagsbescheid vom 9.8.2011 in Höhe von € 120,47

Säumniszuschlagsbescheid vom 9.9.2011 in Höhe von € 104,32

Säumniszuschlagsbescheid vom 9.11.2011 in Höhe von € 60,23

Säumniszuschlagsbescheid vom 9.12.2011 in Höhe von € 52,16

Säumniszuschlagsbescheid vom 9.2.2012 in Höhe von € 120,47

Säumniszuschlagsbescheid vom 9.3.2012 in Höhe von € 52,16

Sämtliche Bescheide ergingen an den Bf.

Zwar wurden diese Bescheide ohne Zustellnachweis versendet, es widerspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass keiner dieser Bescheide dem Bf. auch tatsächlich zugestellt wurde.

Aus dem Vorbringen, dass die Zustellung nicht (mehr) feststellbar ist, ergibt sich nicht, dass diese Zustellung nicht erfolgt wäre.

Es besteht zwar die Möglichkeit, dass ein Abgabepflichtiger einen Bescheid trotz ordnungsgemäßer Versendung nicht erhält, jedoch kann er diesen Mangel anhand der Buchungsmitteilungen, die regelmäßig versendet werden, feststellen. Einwendungen, dass ein in der Buchungsmitteilung ausgewiesenes Leistungsgebot an den Bf. nicht ergangen wäre, sind nicht aktenkundig.

Die pauschale Behauptung, die Bescheide seien nicht rechtswirksam zugestellt wurden, muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden.

Die Bescheide erweisen sich jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2000, 96/15/0044, ausgeführt:

„Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, 90/14/0023).

Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, 94/17/0311). Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach der zitierten Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, 92/15/0176, und vom 24. April 1996, 94/13/0217).

Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; u.a. gehören zu ihnen die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz

Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten Bleistiftwerte genügen.(...)"

Im elektronischen Einbringungsakt ist folgender Aktenvermerk vom 16.1.2017 ersichtlich:

"Lt. Lohnzettel und der Vorpfandrechte lt. VMV aus dem Jahr 2014 sind aus einer LPF keine Eingänge zu erwarten."

Die aufgrund der Pensionspfändung vom 10.7.2017 erfolgte Drittschuldnererklärung bestätigte Uneinbringlichkeit im Hinblick auf die Pensionshöhe (€ 1.078,36) und 11 Vorpfändungen in Höhe von mehr als € 80.000,00 unter Berücksichtigung des Alters des Bf. (78) die Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes durch Pfändung der Pension.

Die hier gegenständliche Pfändung erweist sich somit als unzulässig, da der Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Daraus ist auch abzuleiten, dass die Pfändungsgebühren und Barauslagen entfallen, weshalb den Beschwerden stattzugeben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 27. September 2018