Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V. über die Beschwerden vom 2. September 2015 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zlen. 420000/01804/2013, 420000/02058/2015 und 420000/02059/2015, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
1.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zl. 420000/01804/2013, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Beitragsschuldnerin gemäß § 4 Z.1 ALSAG ist.
2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zl. 420000/02058/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Beitragsschuldnerin gemäß § 4 Z.1 ALSAG ist.
3.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zl. 420000/02059/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Beitragsschuldnerin gemäß § 4 Z.1 ALSAG ist.
4.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zl. 420000/01804/2013, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2009 in Höhe von € 21.016,00, für das zweite Quartal 2009 in Höhe von € 3.072,00, für das dritte Quartal 2009 in Höhe von € 4.296,00 und für das vierte Quartal 2009 in Höhe von € 2.192,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 611,52 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 611,52 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. auf den Grundstücken Nr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., eine Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager betreibe. Bei dieser Betriebsstätte handle es sich um eine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) genehmigte Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen. Für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen war jedoch in § 24 AWG eine Anzeigepflicht vorgesehen, welcher die Bf. nicht nachgekommen sei. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen (Bauschutt und Betonbruch) und des Bodenaushubs erfülle somit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 2. September 2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht zur Festsetzung von Altlastenbeiträgen des Jahres 2009 mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt sei. Die Bf. habe zudem mit Eingabe vom 13. August 2004 die Sammler- und Behandlertätigkeit für nicht gefährliche Abfälle dem Landeshauptmann gemäß § 24 AWG angezeigt. Gleichzeitig mit dieser Anzeige habe die angezeigte Tätigkeit sofort aufgenommen werden dürfen. Dass die Anzeige zurückgewiesen wurde, habe auf die bereits begonnene Tätigkeit keine Auswirkung, da der Landeshauptmann keine der in § 24 Abs.4 AWG vorgesehenen Maßnahmen gesetzt hat. Die Bf. verfüge zudem über eine Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager gemäß § 29 AWG (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555 und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666), weshalb die Übergangsbestimmung des § 77 Abs.1 Z.6 AWG anwendbar sei. Die genannten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungen würden daher als Berechtigungen im Sinne des § 24 AWG gelten. Die Bf. beantragte gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch einen Senat und gemäß § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2016, Zl. 420000/60332/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Bf. die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen von diversen Bauherrn übernommen hat und somit Abfallsammlerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 AWG war. Das Sammeln von Abfällen unterliege ebenso wie das Lagern von Abfällen der Anzeigepflicht nach § 24 Abs.1 AWG. Die Bf. habe keine Anzeige gemäß § 24 AWG eingebracht, die Eingabe vom 13. August 2004 erfolgte durch die natürliche Person B.C.. Im Bescheid betreffend die Zurückweisung der Anzeige sei zudem der Hinweis enthalten, dass der Bescheid den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bilde und einem neuerlichen Antrag nicht im Wege stehe, womit klargestellt worden sei, dass eine allenfalls aufgenommene Tätigkeit des Sammelns und Behandelns nicht ohne neuerliche Anzeige fortgeführt werden könne. Dem Einwand, aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555, und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666, sei die Übergangsbestimmung des § 77 Abs.1 Z.6 AWG anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Genehmigungen auf die Bewilligung der Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz beziehen und nicht personenbezogen auf die Bewilligung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle. Diesfalls hätte die Berechtigung allenfalls für die D-GmbH bzw. Herrn B.C. gegolten. Es sei daher nicht von einem rechtskonformen Lagern der Abfälle auszugehen, weshalb der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt sei. Zum Einwand der Verjährung wurde auf den Prüfungsauftrag vom 9. Juli 2014, Zl. 420000/101085/2014, verwiesen, welcher der Bf. am 14. November 2014 ausgefolgt worden sei. Aufgrund dieser nach außen wirksamen und einwandfrei erkennbaren Amtshandlung sei die Verjährungsfrist für die im Jahre 2009 entstandenen Abgabenansprüche bis zum Ablauf des Jahres 2015 verlängert worden.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zl. 420000/02058/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b des ALSAG Altlastenbeiträge für das zweite Quartal 2010 in Höhe von € 1.560,00, für das dritte Quartal 2010 in Höhe von € 416,00 und für das vierte Quartal 2010 in Höhe von € 120,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. auf den Grundstücken Nr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., eine Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager betreibe. Bei dieser Betriebsstätte handle es sich um eine nach dem AWG genehmigte Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen. Für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen war jedoch in § 24 AWG eine Anzeigepflicht vorgesehen, welcher die Bf. nicht nachgekommen sei. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen (Bauschutt und Betonbruch) und des Bodenaushubs erfülle somit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 2. September 2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. mit Eingabe vom 13. August 2004 die Sammler- und Behandlertätigkeit für nicht gefährliche Abfälle dem Landeshauptmann gemäß § 24 AWG angezeigt habe. Gleichzeitig mit dieser Anzeige habe die angezeigte Tätigkeit sofort aufgenommen werden dürfen. Dass die Anzeige zurückgewiesen wurde, habe auf die bereits begonnene Tätigkeit keine Auswirkung, da der Landeshauptmann keine der in § 24 Abs.4 AWG vorgesehenen Maßnahmen gesetzt hat. Die Bf. verfüge zudem über eine Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager gemäß § 29 AWG (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555 und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666), weshalb die Übergangsbestimmung des § 77 Abs.1 Z.6 AWG anwendbar sei. Die genannten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungen würden daher als Berechtigungen im Sinne des § 24 AWG gelten. Die Bf. beantragte gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch einen Senat und gemäß § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2016, Zl. 420000/60333/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Bf. die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen von diversen Bauherrn übernommen hat und somit Abfallsammlerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 AWG war. Das Sammeln von Abfällen unterliege ebenso wie das Lagern von Abfällen der Anzeigepflicht nach § 24 Abs.1 AWG. Die Bf. habe keine Anzeige gemäß § 24 AWG eingebracht, die Eingabe vom 13. August 2004 erfolgte durch die natürliche Person B.C.. Im Bescheid betreffend die Zurückweisung der Anzeige sei zudem der Hinweis enthalten, dass der Bescheid den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bilde und einem neuerlichen Antrag nicht im Wege stehe, womit klargestellt worden sei, dass eine allenfalls aufgenommene Tätigkeit des Sammelns und Behandelns nicht ohne neuerliche Anzeige fortgeführt werden könne. Dem Einwand, aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555, und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666, sei die Übergangsbestimmung des § 77 Abs.1 Z.6 AWG anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Genehmigungen auf die Bewilligung der Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz beziehen und nicht personenbezogen auf die Bewilligung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle. Diesfalls hätte die Berechtigung allenfalls für die D-GmbH bzw. Herrn B.C. gegolten. Es sei daher nicht von einem rechtskonformen Lagern der Abfälle auszugehen, weshalb der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Zu Spruchpunkt 3.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. August 2015, Zl. 420000/02059/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2011 in Höhe von € 928,00 und für das zweite Quartal 2011 in Höhe von € 208,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. auf den Grundstücken Nr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., eine Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager betreibt. Bei dieser Betriebsstätte handle es sich um eine nach dem AWG genehmigte Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen. Für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist jedoch seit 16. Februar 2011 in § 24a AWG eine Erlaubnis durch den Landeshauptmann notwendig, welche der Bf. erst mit Bescheid vom X. 2011, Zl. 77777, erteilt worden sei. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen (Bauschutt und Betonbruch) und des Bodenaushubs erfülle somit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 2. September 2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. mit Eingabe vom 13. August 2004 die Sammler- und Behandlertätigkeit für nicht gefährliche Abfälle dem Landeshauptmann gemäß § 24 AWG angezeigt habe. Gleichzeitig mit dieser Anzeige habe die angezeigte Tätigkeit sofort aufgenommen werden dürfen. Dass die Anzeige zurückgewiesen wurde, habe auf die bereits begonnene Tätigkeit keine Auswirkung, da der Landeshauptmann keine der in § 24 Abs.4 AWG vorgesehenen Maßnahmen gesetzt hat. Die Bf. verfüge zudem über eine Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager gemäß § 29 AWG (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555 und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666), weshalb die Übergangsbestimmung des § 77 Abs.1 Z.6 AWG anwendbar sei. Die genannten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungen würden daher als Berechtigungen im Sinne des § 24 AWG gelten. Die Bf. beantragte gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch einen Senat und gemäß § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2016, Zl. 420000/60334/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Bf. die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen von diversen Bauherrn übernommen hat und somit Abfallsammlerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 AWG war. Das Sammeln von Abfällen unterliege ebenso wie das Lagern von Abfällen der Anzeigepflicht nach § 24 Abs.1 AWG. Die Bf. habe keine Anzeige gemäß § 24 AWG eingebracht, die Eingabe vom 13. August 2004 erfolgte durch die natürliche Person B.C.. Im Bescheid betreffend die Zurückweisung der Anzeige sei zudem der Hinweis enthalten, dass der Bescheid den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bilde und einem neuerlichen Antrag nicht im Wege stehe, womit klargestellt worden sei, dass eine allenfalls aufgenommene Tätigkeit des Sammelns und Behandelns nicht ohne neuerliche Anzeige fortgeführt werden könne. Dem Einwand, aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555, und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666, sei die Übergangsbestimmung des § 77 Abs.1 Z.6 AWG anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Genehmigungen auf die Bewilligung der Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz beziehen und nicht personenbezogen auf die Bewilligung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle. Diesfalls hätte die Berechtigung allenfalls für die D-GmbH bzw. Herrn B.C. gegolten. Es sei daher nicht von einem rechtskonformen Lagern der Abfälle auszugehen, weshalb der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Zu den Spruchpunkten 1. 2. und 3.:
In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 verwies der Vertreter der Bf. auf die bisherigen Schriftsätze und brachte ergänzend vor, dass es für die Bf. infolge des missverständlichen Zurückweisungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die Sammler- und Behandlertätigkeit nicht mehr durchführen dürfe. Die Bf. habe die Anzeige und den Zurückweisungsbescheid von sich aus der Behörde gegenüber offen gelegt und das Einzelunternehmen B.C. noch vor dem Jahre 2004 in die Bf. eingebracht. Der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt Villach verwies neuerlich auf den Umstand, dass die Anzeige durch die natürliche Person B.C. eingebracht worden sei, dies zu einem Zeitpunkt in dem das Einzelunternehmen bereits in die Bf. eingebracht worden war. Zudem sei dem Zurückweisungsbescheid ein Mängelbehebungsverfahren vorausgegangen, weshalb es für die Bf. erkennbar gewesen sei, dass ein weiteres Sammeln und/oder Behandeln von Abfällen nicht mehr zulässig war.
Sachverhalt:
Die Bf., in welche bereits vor August 2004 die Einzelfirma B.C. eingebracht worden war, ist im Bereich Transport und Erdbewegungen tätig. Am 9. Juli 2014 wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach unter der GZ. 88888 ein Prüfungsauftrag für eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO bei der Bf. für die Abgabe Altlastenbeitrag im Zeitraum 2009 bis 2013 erteilt. Der Prüfungsauftrag wurde der Bf. am 14. November 2014 ausgefolgt. Anlässlich der durchgeführten Außenprüfung konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
Die Bf. betreibt auf den Grundstücken ParzNr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., eine Bauschuttaufbereitungsanlage mit Zwischenlager. Im ersten Quartal 2009 wurden 2.627,00 Tonnen Baurestmassen, im zweiten Quartal 2009 384 Tonnen Baurestmassen, im dritten Quartal 2009 537 Tonnen Baurestmassen bzw. Bodenaushub, im vierten Quartal 2009 274 Tonnen Baurestmassen, im zweiten Quartal 2010 195 Tonnen an Baurestmassen bzw. Bodenaushub, im dritten Quartal 2010 52 Tonnen Baurestmassen, im vierten Quartal 2010 15 Tonnen an Baurestmassen bzw. Bodenaushub, im ersten Quartal 2011 116 Tonnen Baurestmassen und im zweiten Quartal 2011 26 Tonnen Baurestmassen angeliefert und zwischengelagert.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555, wurde der Firma D-GmbH gemäß § 29 Abs.1 Z.3 und Abs.2 AWG iVm §§ 74 Abs.2, 77 und 359 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie § 176 Abs.2 Berggesetz 1975 (BergG) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz auf den Grundstücken ParzNr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666, wurde B.C. gemäß §§ 5 und 52 des Kärntner Naturschutzgesetzes die Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager erteilt.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 meldete B.C. dem Amt der Kärntner Landesregierung die Tätigkeit als Sammler und Behandler von nicht gefährlichem Abfall.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 2004, Zl. 99999, wurde die Anzeige des Herrn B.C. vom 13. August 2004 betreffend die Sammler- und Behandlertätigkeit von nicht gefährlichem Abfall zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen trotz ausreichender Frist nicht nachgereicht wurden.
Mit Wirkung vom 11. Oktober 2004 wurde für die Bf. das Gewerbe „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem bewilligungspflichtigen Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit (§ 5 Abs.2 GewO)“ bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan angemeldet.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 2011, Zl. 77777, wurde der Bf. die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a AWG erteilt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 2 Abs.6 Z.3 AWG ist „Abfallsammler“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. |
Gemäß § 32 Abs.1 Z.7 GewO steht Gewerbetreibenden auch das Recht auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen zu; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt.
Gemäß Abs.5 leg. cit ist das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ein freies Gewerbe.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022; 25.2.2009, 2008/07/0182; 16.3.2016, Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Gemäß § 2 Abs.5 Z.1 AWG iVm Anhang 2 des AWG umfasst der Begriff „Abfallbehandlung“ im Sinne des AWG die Verwertungsverfahren R5, das Recycling von Baurestmassen, und das Verwertungsverfahren R13, die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 angeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). Ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, sind gemäß § 2 Abs.7 AWG Behandlungsanlagen. Somit bedarf gemäß § 37 Abs.1 AWG der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen wie dem verfahrensgegenständlichen Bauschuttzwischenlager der Genehmigung der Behörde. Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen gemäß § 77 Abs.2 AWG keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager auf den Grundstücken ParzNr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 1996, Zl. 55555, gemäß § 29 Abs.1 Z.3 und Abs.2 AWG iVm §§ 74 Abs.2, 77 und 359 Abs.1 GewO sowie §§ 176 Abs.2 BergG erteilt. Ebenso liegt eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß §§ 5 und 52 Kärntner Naturschutzgesetz vor (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom X. 2002, Zl. 66666).
Die Bf. ist aber auch Abfallsammlerin und Abfallbehandlerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 und 4 AWG. Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt und/oder behandelt, hat gemäß § 24 Abs.1 AWG dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (Rechtslage bis 15. Februar 2011). Die Bf. hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht dem Landeshauptmann angezeigt.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 meldete allerdings die natürliche Person B.C. dem Amt der Kärntner Landesregierung die Tätigkeit als Sammler und Behandler von nicht gefährlichem Abfall. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom X. 2004, Zl. 99999, wurde die Anzeige des Herrn B.C. vom 13. August 2004 betreffend die Sammler- und Behandlertätigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen trotz ausreichender Frist nicht nachgereicht wurden. Durch die Zurückweisung durfte auch die natürliche Person des B.C. die Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht mehr vornehmen. Eine gesonderte Untersagung gemäß § 24 Abs.4 AWG war nicht erforderlich, weil keine rechtskonforme Anzeige der Tätigkeit vorlag. Dass B.C. nicht erkannte, dass er keine Sammler- und/oder Behandlertätigkeit mehr durchführen hätte dürfen, ist insofern nicht von Bedeutung, da einerseits keine Personenidentität mit der Bf. besteht, andererseits keine Feststellungen über ein schuldhaftes Verhalten des B.C. getroffen wurden.
Gemäß § 77 Abs.1 Z.6 AWG gelten für dieses Bundesgesetz gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigung gemäß § 24 AWG.
In den Materialien zu § 24 AWG wird dazu ausgeführt:
Die in den Bundesländern unterschiedlich geregelten Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen werden nunmehr bundeseinheitlich geregelt. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, um das Tätigwerden der Sammler und Behandler bundeseinheitlich zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen. Statt wie bisher eine Berechtigung für das jeweilige Bundesland zu beantragen, wird nunmehr nach dem Anzeigeverfahren die Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet ausgeübt werden können. Für bestehende Berechtigungen gemäß den landes- oder gewerberechtlichen Vorschriften wird eine Übergangsbestimmung normiert (vgl. § 77 Abs.1 Z.6).
Die Bf. verfügte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 am 2. November 2002 über keine landesrechtlich oder gewerberechtlich geregelte Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, sodass die Übergangsbestimmung des §77 Abs.1 Z.6 AWG nicht zur Anwendung gelangen kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 24.1.2013, 2010/07/0218; 14.11.2013, 2011/17/0132) zur Lagerung von Abfällen ausgeführt, ging der Gesetzgeber des ALSAG davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen ist (vgl. Verwertungsverfahren R13 des Anhanges 2 zum AWG) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorliegen.
Wie bereits ausgeführt, hat die Bf. die Tätigkeit als Sammler und Behandler von nicht gefährlichem Abfall nicht gemäß § 24 AWG dem Landeshauptmann von Kärnten angezeigt, sodass für das gegenständliche Lagern bzw. Zwischenlagern von Abfällen auf den Grundstücken ParzNr. 1111, 2222, 333 und 4444, je KG A., nicht alle Bewilligungen bzw. Anzeigen oder Nichtuntersagungen vorlagen.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Lagerungen (bzw. Zwischenlagerungen) der gegenständlichen Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit des Ablagerns von Abfällen im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG darstellen, begegnet somit keinem Einwand.
Die Bf. als Inhaberin des Bauschuttzwischenlagers, einer Anlage im Sinne des § 4 Z.1 ALSAG (Scheichl/Zauner Altlastensanierungsgesetz § 4 Rz. 7 ff.), in der die Tätigkeit des Ablagerns vorgenommen wird, ist Beitragsschuldnerin nach § 4 Z.1 ALSAG, weshalb die diesbezüglichen Bescheide abzuändern waren.
Gemäß § 207 Abs.2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für das Recht auf Festsetzung des Altlastenbeitrages grundsätzlich fünf Jahre. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs.1 BAO um ein Jahr. Am 14. November 2014 wurde der Bf. der Prüfungsauftrag des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. Juli 2014, Zl. 420000/101085/2014, zur Kenntnis gebracht und ausgefolgt, wodurch sich die Verjährungsfrist für die im Jahr 2009 entstandenen Abgabenansprüche bis zum Ablauf des Jahres 2015 verlängert hat. Somit erfolgte die Erlassung des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 13. August 2015, Zl. 420000/01804/2013, innerhalb der Verjährungsfrist.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Mai 2018