Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, über die Beschwerde vom 9.12.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 25.11.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte am 9.10.2015 eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 ein. In der Beilage L1i gab er an, Grenzgänger im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG gewesen zu sein und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen zu haben, für die zwei Lohnausweise (Formulare L17) ausgestellt worden seien. Im Lohnausweis von der A sind Bruttobezüge von EUR 2.652,00 ausgewiesen. Im Lohnausweis der B sind folgende Bezüge in CHF ausgewiesen:
Lohn brutto | 71.384,00 | |
Beiträge an AHV/IV/FAK/ALV/NBUV | 4.586,00 | |
2. Säule - ordentliche Beiträge | 1.881,00 | |
Nettolohn | 64.917,00 | |
Lohnsteuer/Quellenabzug | 2.855,00 | |
13. Monatslohn | 4.600,00 | |
14. Monatslohn | 4.600,00 | |
Leistungsanteil, Bonus | 450,00 | |
Treueprämie | 460,00 | |
Nachtarbeitszuschläge | 9.294,00 | |
Beiträge an die Krankenversicherung (unter der Überschrift "im Bruttolohn ... nicht aufgeführte Leistungen") | 1.776,00 | |
Abzüge für AHV/IV/FAK/ALV/NBU | 4.586,00 | |
Pensionsversicherung | 1.881,00 | |
FL-Quellensteuer für österreichische Grenzgänger - 4 % | 1.855,00 | |
Steuervorauszahlung an das Finanzamt | 8.400,00 | |
Krankentaggeldversicherung | 882,00 |
Das Finanzamt legte der Veranlagung zur Einkommensteuer auf Basis dieses Lohnausweises folgende Bezüge von der B zu Grunde:
Bruttobezüge | 350 | 73.160,00 |
Zuschläge bzw Zulagen | 354 | 7.990,46 |
nicht laufend gewährte Bezüge | 351 | 10.110,00 |
einbehaltene SV-Beiträge für laufend ausbezahlten Arbeitslohn | 357 | 6.333,44 |
SV-Beiträge für Zuwendungen gem KZ 351 | 347 | 1.015,56 |
einbehaltene Steuer | 358 | 2.855,00 |
Das Finanzamt erließ am 25.11.2015 den Einkommensteuerbescheid 2014 und setzte die Einkommensteuer in Höhe von EUR 8.273,- fest. Der Beschwerdeführer erhob am 9.12.2015 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und brachte vor, dass das Fürstentum Liechtenstein für Dienstnehmer einen Beitrag zur Krankenversicherung leistete, in seinem Fall seien dies CHF 1.776,00, welche im Lohnausweis als nicht im Bruttoentgelt enthaltener Anteil angeführt seien. Das Finanzamt habe diesen Beitrag zu Unrecht als sonstigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis behandelt und dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der vom Dienstgeber geleistete Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund jener Bestimmung ausbezahlt werde, dass Grenzgänger aus Österreich eine Krankenversicherung im Ansässigkeitsstaat nachweisen müssten. Dieser Beitrag zur Krankenversicherung stelle einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. In seinem Vorlageantrag vom 14.4.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unrichtig, dass der vom Dienstgeber geleistete Beitrag ausbezahlt worden sei und ebenso unrichtig, dass der Nachweis einer Krankenversicherung im Ansässigkeitsstaat ein Indiz für einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle. Die Leistung des Dienstgeberbeitrages durch das Fürstentum Liechtenstein sei kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Das Finanzamt erläuterte seinen Rechtsstandpunkt neuerlich in den Auskunftsersuchen vom 3.7.2017 und 23.10.2017 dahin, dass Arbeitnehmer der obligatorischen Krankenversicherung unterlägen. Der liechtensteinische Arbeitgeber habe einen einheitlich festgelegten Beitrag an die obligatorische Krankenversicherung seiner Arbeitnehmer zu entrichten. Da er dies im Fall einer Selbstversicherung in Österreich nicht tun könne, werde dieser Betrag dem Arbeitnehmer direkt ausbezahlt. Indem dieser vom Arbeitgeber ausbezahlte Betrag einerseits dem Bruttolohn hinzugerechnet und andererseits bei Bezahlung an den österreichischen Krankenversicherungsträger als Werbungskosten abgezogen werde, sei der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes.
Rechtslage
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Nach der Judikatur des VwGH und der Literatur gehören zu den Bezügen und Vorteilen alle Einnahmen, die in Geld oder geldwerten Vorteilen bestehen (Doralt, Kommentar zum EStG, Rz 10 zu § 25; VwGH 21.4.2016, 2013/15/0259).
Gemäß Art 22 Abs 8 des liechtensteinischen Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBL-Nr 1971.050, gehen die Beiträge der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Das Amt für Gesundheit bestimmt einen für alle Versicherten und alle Arbeitgeber einheitlichen Beitrag des Arbeitgebers.
Nach der Bekanntmachung vom 1.12.2013 des Amtes für Gesundheit vom 1.12.2013 betrug der Arbeitgeberbeitrag im Jahr 2014 CHF 148,- pro Monat (https://apps.llv.li/amtsblatt/archiv/display/12334).
Erwägungen
Strittig ist allein die Frage, ob der im Lohnausweis von der B als "Beitrag an die Krankenversicherung" ausgewiesene Betrag von EUR 1.776,- einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt (so das Finanzamt) oder nicht (so die Auffassung des Beschwerdeführers).
Aus den Daten der Abgabenerklärung und aus dem Lohnausweis der B geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 in Liechtenstein nicht krankenversichert war. Daraus folgt zwingend, dass er sich in Österreich freiwillig krankenversichert hatte.
Aus dem Lohnausweis der B ist ersichtlich, dass dieser Arbeitgeber dem Beschwerdeführer den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in der für das Jahr 2014 verlautbarten Höhe von CHF 148,- pro Monat für 12 Monate mit einem Gesamtbetrag von CHF 1.776,- ausbezahlt hat.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die im Lohnausweis als "Beitrag an die Krankenversicherung" angeführte Zahlung der B in Höhe der in Liechtenstein vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge einen steuerpflichtigen Bezug aus einem Dienstverhältnis dar und unterliegt daher der Einkommensteuer. Angemerkt wird, dass die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesem Erkenntnis nicht zugrunde, da der festgestellte Sachverhalt im Sinne der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewürdigt wurde.
Innsbruck, am 26. September 2018