Volltext

BFG 24.09.2018, RV/7101840/2011

Zurücknahme der Beschwerde wegen Nichtbeantwortung eines Mängelbehebungsauftrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101840.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 250 Abs. 1 BAO · § 85 Abs. 2 BAO
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag · Beschwerde · Inhaltserfordernisse

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. R. und die weiteren Senatsmitglieder Mag. R1, A,B, in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 21.03.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 4/5/10 vom 17.02.2011 betreffend die Erklärung über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 01-03/2010 und 04-06/2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in Form einer KG ein Reinigungsunternehmen (Hausbetreuung und -Reinigung).

Die KG wurde Ende des Jahres 2009 gegründet.

An der KG sind Herr x als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Frau y (mit einer Hafteinlage iHv € 100,00) als Kommanditistin beteiligt.

Mitte Juli 2011 stellte die Bf. ihre Tätigkeit ein.

Ende des Jahres 2012 wurde die KG im Firmenbuch gelöscht.

Jeweils mit Bescheid vom 19.11.2010 setzte die Abgabenbehörde hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 1-3/2010 und 4-6/2010 einen Verspätungszuschlag fest.

Rechtzeitig brachte die Bf. gegen die betreffenden Festsetzungsbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.12.2010 wurde die Bf. aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel in Bezug auf eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung, bis längstens zum 31.01.2011 zu beheben. Gleichzeitig wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Seitens der Bf. wurde gegenständlicher Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet.

In weiterer Folge erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid betreffend die Erklärung über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Verspätungszuschläge hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 1-3/2010 und 4-6/2010. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde bis zum 31.01.2011 zu beheben, nicht entsprochen worden sei.

In der Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid führte die Bf. aus, dass mit Telefax vom 31.01.2011 die fristgerechte Mängelbehebung dem Finanzamt übermittelt worden sei (eindeutig positiver Sendebericht sei vorhanden).

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte dazu aus, dass die Bf. dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei und daher der Zurücknahmebescheid zu Recht ergangen sei. Auch in der Beschwerde sei trotz Vorhaltes wieder kein Beweismittel vorgelegt worden, welche die Beschwerdeausführungen inhaltlich belegt hätten. Es sei daher wiederum keine Möglichkeit vorgelegen, der Beschwerde statt zu geben.

Im Rahmen des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages wiederholte die Bf. ihr bisheriges Beschwerdevorbringen.

Im Zuge der Ladung zur Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde die Bf. seitens des BFG abermals aufgefordert, bis spätestens 10.09.2018 (beim BFG einlangend) jene Unterlagen vorzulegen, aus denen die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages betreffend die Beschwerde (vom 23.01.2011) gegen die Bescheide betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 1-3/2010 und 4-6/2010 ersichtlich sei.

Weiters wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vorstehend angeführten Beschwerde (vom 23.01.2011) seitens der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag (vom 28.10.2010) nicht entsprochen worden sei, weshalb mit Bescheid vom 17.02.2011 seitens der Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Verspätungszuschlagsbescheide als zurückgenommen erklärt worden sei.
In der Beschwerde gegen diesen Zurücknahmebescheid (vom 17.02.2011) habe die Bf. ausgeführt, dass mit Telefax vom 31.01.2011 die fristgerechte Mängelbehebung nachweislich der Abgabenbehörde übermittelt worden sei (eindeutig positiver Sendebericht sei vorhanden).
Wie sich aus dem seitens der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegten Feststellungsakt ergeben habe, sei eine fristgerechte Mängelbehebung bis dato seitens der Bf. jedoch nicht nachgewiesen worden. Im vorgelegten Akt befänden sich weder das von der Bf. angesprochene FAX-Schreiben zur Mängelbehebung noch andere Bezug habende diesbezügliche Unterlagen hinsichtlich einer fristgerechten Behebung der Mängel und sei auch nicht belegt worden, welchen Inhalt die behauptete Mängelbehebung gehabt haben sollte. Die Abgabenbehörde gehe daher weiterhin davon aus, dass keine Mängelbehebung erfolgt sei.
Die Bf. werde deshalb aufgefordert, entsprechende Nachweise hinsichtlich einer fristgerecht erfolgten Mängelbehebung vorzulegen.
Sollte kein entsprechender Nachweis hinsichtlich einer fristgerecht erfolgten Mängelbehebung erbracht werden, sei davon auszugehen, dass die Zurücknahme der Beschwerde zu Recht erfolgt sei.
Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Angaben der Bf. durch Vorlage von entsprechenden Belegen eindeutig und zweifelsfrei nachzuweisen seien.

In weiterer Folge wurden jedoch seitens der Bf. keine weiteren Unterlagen übermittelt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde aus, dass auch beim Finanzamt keine Unterlagen zur Mängelbehebung eingebracht worden seien.

Die Bf. ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO, idf des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 ab 1.1.2014) sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Am 19.11.2010 setzte die Abgabenbehörde hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 01-03/2010 und 04-06/2010 einen Verspätungszuschlag fest.

Gegen die betreffenden Bescheide wurde seitens der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Da gegenständliche Beschwerde keine Erklärung, welche Änderungen beantragt wurden, enthielt und auch keine Begründung angegeben wurde, erließ die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag.

Gegenständlicher Mängelbehebungsauftrag blieb seitens der Bf. unbeantwortet, weshalb die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 01-03/2010 und 04-06/2010 als zurückgenommen erklärte.

Auch im Rahmen einer gegen den betreffenden Zurücknahmebescheid eingebrachten Beschwerde wurden seitens der Bf. weder ein Nachweis hinsichtlich der behaupteten Behebung der seitens der Abgabenbehörde aufgetragenen Mängel erbracht noch dem BFG - über dessen nochmalige Aufforderung - entsprechende Unterlagen vorgelegt.

Die Bf. wurde zur Durchführung der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen.

Sie ist der mündlichen Verhandlung unentschuldig ferngeblieben.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Beschwerdeausführungen.

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob der Zurücknahmebescheid mangels Behebung der seitens der Abgabenbehörde aufgetragenen Mängel zu Recht ergangen ist.

gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Beschwerdefall brachte die Bf. gegen die seitens der Abgabenbehörde jeweils am 19.11.2010 erlassenen Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 01-03/2010 und 04-06/2010 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Da gegenständliche Beschwerde nicht sämtliche im § 250 BAO gesetzlich normierten Inhaltserfordernisse enthielt, wurde der Bf. mit Mängelbehebungsauftrag aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel, nämlich die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung, binnen einer Frist bis längstens zum 31.01.2011 zu beheben. Gleichzeitig wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass bei Versäumung gegenständlicher Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Gegenständlicher Mängelbehebungsauftrag blieb seitens der Bf. gänzlich unbeantwortet, weshalb in weiterer Folge die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 01-03/2010 und 04-06/2010 als zurückgenommen erklärte.

Obwohl die Bf. gegen diese Zurücknahmeerklärung das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte und sich darauf berief, dass gegenständlichem Mängelbehebungsauftrag rechtzeitig entsprochen worden und ein positiver Sendebericht vorhanden sei, wurden keine Bezug habende Unterlagen zwecks Nachweis gegenständlicher Behauptung vorgelegt.

Ebenso legte die Bf. gegen die in weiterer Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung weder im Rahmen des dagegen eingebrachten Vorlageantrages noch im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung (obwohl die Bf. dazu nachweislich aufgefordert wurde) den in der Beschwerde gegen die Zurücknahmeerklärung angesprochenen vorhandenen positiven Sendebericht bzw. andere Bezug habende Unterlagen, aus denen der Inhalt der behaupteten angeblichen Mängelbehebung ersichtlich gewesen wäre, vor.

Vielmehr ist der Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung zu dieser nicht erschienen.

Da somit der Mängelbehebungsauftrag entsprechend den im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Recht ergangen ist und gleichzeitig in weiterer Folge nicht beantwortet wurde, erging der Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate 10-12/2009, 01-03/2010 und 04-06/2010 als zurückgenommen gilt, zu Recht.

Die Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurücknahmeerklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Nichtbeantwortung eines zu Recht ergangenen Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 24. September 2018