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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI über die Beschwerden der FaNN, Adr1, vertreten durch Stb, Adr2, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FAXX
Spruch
vom 18.02.2015 betreffend Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
vom 18.02.2015 betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
vom 18.02.2015 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2010, Körperschaftssteuer 2011, Körperschaftssteuer 2012 und
vom 18.02.2015 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012
beschlossen:
Die Anträge vom 19.10.2015 auf Entscheidung über die Beschwerden
betreffend Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2010, Körperschaftssteuer 2011, Körperschaftssteuer 2012 und
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012
werden gemäß § 264 Abs. 4 lit d BAO iVm. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber der FaNN, Beschwerdeführer, am 18.02.2015 Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2010, Körperschaftssteuer 2011, Körperschaftssteuer 2012 und
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012.
Am 19.03.2015 wurde von der FaNN Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.02.2015 erhoben.
Am 17.09.2015 erließ das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen
betreffend Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2010, Körperschaftssteuer 2011, Körperschaftssteuer 2012 und
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012.
Am 19.10.2015 stellte die FaNN hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 17.09.2015 über die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuerbescheide 2009-2012 sowie die Bescheide über die Wiederaufnehme des Verfahrens betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2009-2012 vom 18.02.2015 den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat gestellt.
Das Finanzamt legte die Beschwerden vor.
Am 24.08.2018 reichte die steuerliche Vertretung der FaNN per Fax folgendes Schreiben am Finanzamt ein:
"Die Anträge vom 19.10.2015 auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 über die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2009-2012 sowie die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2009-2012 ziehe ich explizit zurück."
Das Finanzamt leitete das Schreiben betreffend der Zurücknahme des Antrages der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht weiter.
Bei Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ist der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt die Gegenstandsloserklärung dem Berichterstatter des Verfahrens.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die gesetzliche Regelung bei Zurücknahme eines Vorlageantrages eindeutig ist.
Wien, am 5. September 2018