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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 08.02.2018, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8.2.2018 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich eines gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG ermittelten Teiles des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen.
Der Bescheid vom 8.2.2018 wurde mit RSb-Brief zugestellt und am 13.2.2018 vom Bf. persönlich übernommen.
Innerhalb der bis 13.3.2018 laufenden Beschwerdefrist wurde weder Beschwerde erhoben noch ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt.
Mit Schreiben vom 3.4.2018, eingebracht am 7.4.2018, stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.2.2018.
Mit Bescheid vom 15.5.2018 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.4.2018 ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 3.4.2018 gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld vom 8.2.2018 als verspätet zurück.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2018 brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag wird u.a. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nochmals detailliert begründet.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld vom 8.2.2018, welcher am 13.2.2018 zugestellt wurde, wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist, sondern erst am 7.4.2018, gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung der Beschwerdefrist eingebracht.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 15.5.2018 abgewiesen. Der Abweisungsbescheid vom 15.5.2018 wurde nach der Aktenlage nicht mit Beschwerde angefochten und ist somit formell rechtskräftig. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher verwehrt, über diesen Bescheid inhaltlich abzusprechen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückzahlungsbescheid vom 8.2.2018 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag ist zwar rechtzeitig, ändert aber nichts daran, dass die Bescheidbeschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde gegen den Rückzahlungsbescheid vom 8.2.2018 ist daher auch vom Bundesfinanzgericht als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung verspätet eingebrachter Rechtsmittel unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Wien, am 28. August 2018