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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache VN NN, Adressbez, PLZ Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15.05.2015, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 15.5.2015 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend die gegenüber VN NN, in der Folge Bf., festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wieder auf und erließ neue Sachbescheide.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide erhob der Bf. Beschwerde.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und der Bf. stellte einen Vorlageantrag.
Nach Vorhalt der Sach- und Rechtslage nahm der Bf. die Beschwerde zurück.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde war daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde wegen der Zurücknahme derselben unmittelbar aus der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 21. August 2018