Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom 13.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 07.06.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2016 teilweise Folge gegeben.
Bezüglich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Pensionist und beantragte in seiner für das Jahr 2016 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von 1.698,70 € (Kurkosten und Krankheitskosten) und weiters den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung (Magen).
Im Zuge der Veranlagung wurden dem Bf. die beantragten Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 gewährt, die jedoch den Selbstbehalt nicht überstiegen.
Dies wurde dem Bf. auch in der Bescheidbegründung mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 13.6. 2017 eine Beschwerde ein und führte aus, dass der Freibetrag wegen Behinderung sowie die Pauschbeträge über außergewöhnliche Belastung wegen einer Behinderung fehlen.
In der Beschwerdevorentscheidung, welche am 26.6.2017 erlassen wurde, berücksichtigte das Finanzamt zusätzlich den Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG für den vom Bundessozialamt übermittelten Grad der Behinderung von 50%. Ein Freibetrag für Diätverpflegung wurde seitens des Bundessozialamtes nicht bestätigt und daher bei der Erlassung des Bescheides nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 4.7.2017 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen Behinderung (Diätverpflegung) in Höhe von 504 €.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12.12.2017 wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass in den vom Sozialministeriumsservice übermittelten Daten, die Notwendigkeit einer Krankendiätsverpflegung nicht angemerkt sei. Der Bf. wurde deshalb aufgefordert eine Kopie seines Behindertenpasses bzw. eine Kopie des Bescheides des Sozialministeriumsservice vorzulegen, aus welchem die Notwendigkeit der Krankendiätsverpflegung hervorgeht.
Zudem wurde der Bf. befragt, ob die Krankheits- bzw. Kurkosten im Zusammenhang mit seiner Behinderung stehen und ersucht, falls dies der Fall sei, alle Belege und Verordnungen vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde vom Bf. nicht beantwortet.
Dem Bundesfinanzgericht wurden auch die vom Sozialministeriumsservice übermittelten Daten vorgelegt. Aus den Daten des Sozialministeriumsservice (Bundessozialamtes) geht hervor ,dass ein Grad der Behinderung von 50 % vorliegt. Die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird verneint. Weiters wurde kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt. Im Punkt "Diätverpflegung wegen" gibt es keine Eintragung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist nur mehr strittig, ob dem Bf. der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung wegen Magenkrankheit oder einer anderen inneren Erkrankung in der Höhe von 504 € zusteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 (VO), sind - wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt - als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 42,00 € pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
Auch wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen werden muss, muss doch das Vorliegen von Mehraufwendungen dem Grunde nach bzw. die Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung in geeigneter Weise - durch ärztliche Bestätigung über Art und Beginn der verordneten Diät oder Bescheinigung des Bundessozialamtes - nachgewiesen werden (vgl. Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn, Kommentar zum EStG, § 35 Tz 12; Wiesner/ Grabner/ Wanke, EStG, § 35 Anm 42; Jakom/Baldauf EStG, § 35 Rz 23).
Der Bf. hat in seinem Vorlageantrag diesen Freibetrag nochmals beantragt, jedoch keine Bestätigung für die Notwendigkeit einer Diätverpflegung vorgelegt. Auch nach Aufforderung durch das Finanzamt, eine Kopie seines Behindertenpasses bzw. eine Kopie des Bescheides des Sozialministeriumsservice vorzulegen, aus welchem die Notwendigkeit der Krankendiätsverpflegung hervorgeht, wurde vom Bf. kein Nachweis übermittelt.
Aus den vom Sozialministeriumsservice übermittelten Daten geht hervor, dass ein Grad der Behinderung von 50 % vorliegt, die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln verneint wird und kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt wurde. Im Punkt "Diätverpflegung wegen" gibt es keine Eintragung.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Notwendigkeit einer Diätverpflegung vorgelegt hat und aufgrund der übermittelten Daten des Sozialministeriumsservice (Bundessozialamtes), kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bf. in berufungsgegenständlichen Jahr Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung erwachsen sind, die nach § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 als Pauschbetrag zu berücksichtigen gewesen wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 11.9.2014, 2014/16/0009).
Gegenständlich war die einzelfallbezogene Tatfrage zu beurteilen, ob dem Bf. im Beschwerdejahr dem Grunde nach Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung erwachsen sind. Diese Beurteilung besitzt keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Wien, am 19. Juni 2018