Volltext

BFG 27.06.2018, RV/7102782/2012

Aufhebung gemäß § 299 BAO erst nach Ablauf der in § 302 Abs. 1 BAO angeführten Frist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102782.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 299 BAO · § 302 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Senat, in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 31.08.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 27.07.2012 betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 gemäß § 299 BAO in der Sitzung am 13.06.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus der Vermietung eines Zeltes für diverse Events. Für die Jahre 2005 bis 2008 reichte er Einkommensteuererklärungen elektronisch ein, in denen er Einkünfte aus Gewerbetrieb erklärte. Diese wurden am 04.02.2010 (2005), am 04.12.2008 (2006), am 16.03.2009 (2007) und am 14.08.2009 (2008) erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Bescheiden vom 27.07.2012 verfügte das zuständige Finanzamt (FA) die Aufhebung der o. a. Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass ein Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Bf. nicht ein Werk, sondern – wie ein Dienstnehmer – seine Arbeitskraft geschuldet habe und dass er dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bf. in den Betrieb der Firma A. GmbH organisatorisch eingegliedert sei und seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Nach Ansicht des FA liege somit Scheinselbständigkeit vor und seien die Einkommensteuerbescheide daher gemäß § 299 BAO aufzuheben.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bf. in den strittigen Jahren sehr wohl einen Gewerbeschein gehabt habe und auch gewerblich tätig gewesen sei. Das Zelt habe er im Jahr 2005 gekauft, für Kfz und Lagerhalle gebe es eine mündliche Mietvereinbarung. Im Übrigen werde auf die Berufungsentscheidung UFSW GZ RV/0535-W/10 vom 22.05.2012 verwiesen.

Es wurde erwogen:

§ 299 BAO in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:

(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 Abs. 1 BAO lautet:

Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Da die Aufhebung der o. a. Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO erst nach Ablauf der in § 302 Abs. 1 BAO angegebenen Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe der Bescheide erfolgt ist, war diese unzulässig. Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen in der Beschwerde war daher nicht erforderlich.

Der Beschwerde war stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärende Frage entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am 27. Juni 2018