Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr, über die Beschwerde vom 13. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2017 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 332,72 wegen verspäteter Entrichtung der mit Bescheid vom 18. Mai 2017 festgesetzten Einkommensteuer 2016 fest.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Bescheidbeschwerde und forderte das Finanzamt auf den vorgeschriebenen Säumniszuschlag wieder gutzuschreiben. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von seinem Steuerberater informiert worden sei, dass er automatisch auf FinanzOnline umgestellt worden sei. Er habe FinanzOnline aber nie verwendet und sei immer im Postweg verständigt worden. Noch im Juni 2017 habe er ein Schreiben bekommen, dass ein Betrag von € 130,00 einzuzahlen sei. Es sei unverständlich, dass er kein Schreiben über den größeren Betrag von € 16.636,00 erhalten habe. Der Säumniszuschlag sei unverständlich, da er sich für FinanzOnline nicht angemeldet habe und von der Finanz auch weiter im Postwege informiert worden sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2017 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 habe das Finanzamt die Einkommensteuer für 2016 mit € 16.636,00 (Nachforderung) und mit Fälligkeit 26. Juni 2017 festgesetzt. Die Regelung des § 217 Abs. 1 BAO mache die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Bestimmung berücksichtige nicht die Gründe, weswegen im Einzelfall ein Zahlungsverzug eingetreten sei. Die fünftägige Nachfrist des § 217 Abs. 5 BAO sei auch überschritten worden. Der Beschwerdeführer verwende jedenfalls FinanzOnline, da sowohl die Einkommensteuererklärung 2016 als auch der Antrag auf Neufestsetzung der Jahresvorauszahlung 2017 elektronisch über FinanzOnline eingebracht worden sei. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 sei eine Änderung der Bestimmungen über die elektronische Zustellung von Erledigungen erfolgt. Seither sei die elektronische Zustellung in die FinanzOnline-Databox auch ohne Zustimmung des Empfängers zulässig, ausgenommen es erfolge ein Verzicht auf die elektronische Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente würden als zugestellt gelten, sobald sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox komme es nicht an. Der Beschwerde könne daher wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nícht stattgegeben werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2017 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens den vorliegenden Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 2f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Die mit Bescheid vom 18. Mai 2017 zur Entrichtung vorgeschriebene Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 16.636,00 wurde unbestritten nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 26. Juni 2017, entrichtet. Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erfolgte damit grundsätzlich zu Recht.
Soweit die Beschwerde seinem Inhalt nach als Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten ist, vermag dies der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insofern herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in der Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 65, mwN).
Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlagers nach § 217 Abs. 7 BAO ist es, dass hinsichtlich der verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt demnach, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101 ).
§ 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 lautet:
"§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
(4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.
(5) Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen."
Laut Protokolldaten von FinanzOnline hat der Beschwerdeführer am 16. November 2016 (16:09 Uhr) die elektronische Zustellung aktiviert. Die Möglichkeit auf die elektronische Zustellung zu verzichten bzw. zusätzlich eine E-Mail-Adresse für die Verständigung über eine Zustellung anzugeben wurde nicht wahrgenommen. Die Beschwerdebehauptung FinanzOnline nie verwendet zu haben, erweist sich als unzutreffend.
Das Nichtbeachten der ausgegebenen und ihrer Art nach auch nicht zu übersehenden Information (farbliche Hinterlegung der Auswahlmöglichkeit, Fettdruck betreffend Möglichkeit der E-Mail-Verständigung nach dem erfolgreichen Login ist als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit der Abgabenbehörde anzusehen und geht über den minderen Grad eines Versehens hinaus.
Bei Beachtung der ausgegebenen Information hätte der Beschwerdeführer auf die elektronische Zustellung verzichten können bzw. wäre er bei Angabe einer E-Mail-Adresse rechtzeitig von einer Zustellung in die Databox informiert worden. Er hätte sich veranlasst sehen müssen, die FinanzOnline-Databox in regelmäßigen Abständen, insbesondere nach Einreichung einer Steuererklärung, auf den Eingang neuer Dokumente zu prüfen. Eine fristgerechte Entrichtung der Einkommensteuer hätte damit sichergestellt werden können. Einem Steuerpflichtigen, der am FinanzOnline-System teilnimmt, ist es zumutbar , dass Nachrichten der Abgabenbehörde, die ohne weiteres Zutun sofort nach dem erfolgreichen Login ausgegeben werden, von diesem auch mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werden und er auch die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass Zahlungsfristen eingehalten werden. Dass bestimmte Dokumente auch nach dem 16. November 2016 (zB Zahlungsaufforderungen) noch im Postwege zugestellt wurden, vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren.
Im Übrigen wurden bereits die Einkommensteuersteuervorauszahlungen mit den Fälligkeitsterminen 15. Februar 2017 und 15. Mai 2017 jeweils verspätet entrichtet, was auf eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit Zahlungsfristen schließen lässt, handelt es sich dabei doch um regelmäßige, vom Gesetz festgelegte Zahlungstermine, die einem Einkommensteuerzahler bekannt sein hätten müssen und außerdem mit Bescheid vom 4. März 2016 schriftlich bekannt gegeben wurden.
Aufgrund des Vorliegens der als grobes Verschulden geltenden auffallenden Sorglosigkeit im Verkehr mit dem Finanzamt und mit Zahlungsfristen ist die Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO nicht erfüllt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision war als unzulässig zu erklären, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw. Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Innsbruck, am 12. Juni 2018