Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache A B C, Adresse, vertreten durch Stb, Adr2 , über die Beschwerde vom 08.06.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom 02.04.2015, betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Spruch
1. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Kapitalertragsteuer 2010:
Gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) betragen die steuerpflichtigen Kapitalerträge für das Jahr 2010: 22.279,48 €
Die Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1998 in Höhe von 25% beträgt: 5.569,87 € (bisher 6.717,21 € lt. Bp.)
Kapitalertragsteuer 2011:
Gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) betragen die steuerpflichtigen Kapitalerträge für das Jahr 2011: 114.563,48 €
Die Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1998 in Höhe von 25% beträgt: 28.640,87 € (bisher 31.391,48 € lt. Bp.)
Kapitalertragsteuer 2012:
Gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) betragen die steuerpflichtigen Kapitalerträge für das Jahr 2012: 12.212,60 €
Die Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1998 in Höhe von 25% beträgt: 3.053,15 € (bisher 3.222,50 € lt. Bp.)
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Bei der D GmbH, Adr1, deren alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) ist, wurden anlässlich einer Betriebsprüfung über die Jahre 2010 bis 2012 diverse Feststellungen gemacht.
Zum konkreten Inhalt wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat im Verfahren zu der GZ RV/5102036/2015 betreffend Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 über die von der Betriebsprüfung festgestellten Zurechnungen über die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 teilweise stattgebend entschieden.
Bei folgenden von der Bp festgestellten verdeckten Ausschüttungen ist es zu einer Vermögenszuwendung an den Bf gekommen und die verdeckten Ausschüttungen unterliegen daher gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) der Kapitalertragssteuer.
Tz2 Fahrzeuge - VW Eos
Tz2 Fahrzeuge - b) LNF Crafter
Tz2 Fahrzeuge - c) VW Transporter
Tz3 andere Bef.mittel - a) Entnahme CanAM
Tz3 andere Bef.mittel - b) Moped Derby
Tz5 Aufwendungen gem. § 12
Tz7 PKW Aufwendungen Audi A7
Zum Inhalt der einzelnen zu verdeckten Gewinnausschüttungen führenden Sachverhalte wird daher auf dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren zu der GZ RV/5102036/2015 betreffend Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 verwiesen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht schließt sich hinsichtlich der Feststellungen, die zu verdeckten Ausschüttungen geführt haben, den Ausführungen zur Beweiswürdigung im Erkenntnis zu der GZ RV/5102036/2015 betreffend Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 an.
Bei einer persönliche Vorsprache des Vertreters des Bf wurde von diesem - wie schon in der Beschwerdeschrift - neuerlich vorgebracht, dass seiner Ansicht nach beim Punkt "Tz2 Fahrzeuge - b) LNF Crafter 35 HR Kasten" keine verdeckte Ausschüttung vorliege, da der Bf den Veräußerungserlös für die beiden Kraftfahrzeuge im Laufe des Jahres 2011 in Teilbeträgen in die Gesellschaft einbezahlt habe, und so von vornherein keine verdeckte Ausschüttung vorliege.
Den Verkaufserlös aus dem Verkauf der beiden Fahrzeuge (90.000,00 €) hat der Bf als Geschäftsführer vereinnahmt (Barzahlung am 24. März 2011).
Zwischen 6.4.2011 und 18.10.2011 wurden durch den Bf (lt. Schreiben vom 9.6.2017) insgesamt 110.420 € an die Gesellschaft bezahlt.
Die vorgelegten Zahlungen an die Gesellschaft lassen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Fahrzeuge "LNF Crafter 35 HR Kasten" erkennen. Die Summe der einbezahlten Beträge ist nicht ident mit dem tatsächlichen Verkaufserlös. Vertragliche Vereinbarungen zu einer ratenweise Zahlung des Verkaufserlöses an die Gesellschaft sind nicht vorhanden.
Dem betrieblichen Aufwand durch den Kauf dieser Fahrzeuge steht ausschließlich ein vermögenswerter Vorteil bei Bf durch den Verkauf gegenüber. Es ist daher von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.
Rechtliche Grundlagen:
Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Einkommensteuergesetz 1988
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragssteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG 1988.
§ 95 EStG 1988 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung normiert:
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.
…
(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Erwägungen:
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.1998, 96/13/0122).
Im gegenständlichen Fall wird hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung auf das oben im Sachverhalt angeführte Erkenntnis und die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen, als verdeckte Ausschüttung zu wertende Sachverhalte verwiesen.
Höhe der verdeckten Ausschüttungen:
2010 | 2011 | 2012 | |
Tz2 Fahrzeuge - a) Vw Eos | 21.337,36 | 421,69 | |
Tz2 Fahrzeuge - b) LNF Crafter | 90.000,00 | ||
Tz3 andere Bef.mittel - a) Entnahme CanAM | 13.923,33 | 4.000,86 | |
Tz3 andere Bef.mittel - b) Moped Derby | 2.399,00 | 265,85 | |
Tz5 Aufwendungen gem. § 12 | 941,97 | 741,14 | 2.261,22 |
Tz6 Beratungsaufwand | 7.500,00 | 4.050,00 | |
Tz7 PKW Aufwendungen Audi A7 | 1.212,98 |
Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt:
Kapitalertragsteuer vA (Beträge in Euro) | |||
2010 | 2011 | 2012 | |
Tz2 Fahrzeuge - a) Vw Eos | 5.334,34 | 105,42 | |
Tz2 Fahrzeuge - b) LNF Crafter | 22.500,00 | ||
Tz3 andere Bef.mittel - a) Entnahme CanAM | 3.480,83 | 1.000,21 | |
Tz3 andere Bef.mittel - b) Moped Derby | 599,75 | 66,46 | |
Tz5 Aufwendungen gem. § 12 | 235,53 | 185,29 | 565,31 |
Tz6 Beratungsaufwand | 1.875,00 | 1.012,50 | |
Tz7 PKW Aufwendungen Audi A7 | 303,25 | ||
vA lt. BFG Summe | 5.569,87 | 28.640,87 | 3.053,15 |
Bp. bisher | 6.717,21 | 31.391,48 | 3.222,50 |
Differenz | 1.147,34 | 2.750,61 | 169,35 |
Im gegenständlichen Fall war der Bf in den beschwerdegegenständliche Jahren Alleingesellschafter der D GmbH.
Bei den festgestellten verdeckten Ausschüttungen ist es zu einer Vermögenszuwendung an den Bf gekommen und die verdeckten Ausschüttungen unterliegen daher der Kapitalertragssteuer gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988).
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 waren abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der gegenständlichen Entscheidung lagen die wesentlichen Fragen im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung.
Linz, am 7. Juni 2018