Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf. (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Oktober 2017 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 19.09.2017 , Strafnummer SN SN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit des Amtsbeauftragten HR Mag. Friedrich Uhl sowie der Schriftführerin Gülüzar Ruzsicska zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat als Organ des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde am
19. September 2017 den Bf. schuldig gesprochen, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 1/23 als abgabenrechtlich Wahrnehmender der N.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung von ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen eine Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben, nämlich:
Umsatzsteuer 7-9/2013 in der Höhe von € 30.939,12, 1/2014 in der Höhe von € 10.662,82, 2/2014 in der Höhe von € 5.404,01, 3/2014 in der Höhe von € 17.721,91, 4/2014 in der Höhe von € 11.812,55, 5/2014 in der Höhe von € 1.068,17
strafbestimmender Wertbetrag somit € 77.608,58 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 23.000,-- (in Worten: Dreiundzwanzigtausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Tagen, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Der 1981 geborene Bf. weist eine finanzbehördliche Vorstrafe auf. Geschäftsführer
der N.GmbH war I.H., tatsächlich hat infolge einer
Bevollmächtigung der Beschuldigte die Geschäfte vorgenommen.
Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde im Rechenwerk des genannten Unternehmens eine Eingangsrechnung der slowakischen Firma S über den Kauf von Baumaterial in der Höhe von € 154.013‚-- vorgefunden, aus welcher Vorsteuern in Höhe von € 30.802,60 geltend gemacht wurden. Dieses Geschäft hat aber in dieser Form nicht stattgefunden. So konnte an der Rechnungsadresse in der Slowakei kein Firmensitz festgestellt werden. Aus den Unterlagen ergab sich auch kein Kontakt zum Geschäftsführer und zur Firma. Das Baumaterial sei aus dem Kofferraum heraus angeboten und bar bezahlt worden, was gänzlich unüblich ist. Die geltend gemachte Vorsteuer war daher nicht anzuerkennen, da hier kein tatsächliches Geschäft zugrunde lag.
Weiters wurde eine Eingangsrechnung der Firma F.GmbH über
€ 220.595,15 vorgefunden, aus welcher ein Vorsteuerabzug in der Höhe von € 44.229,05
geltend gemacht wurde. Auch dieser Rechnung lag tatsächlich kein Geschäft zugrunde und wurde sie auch in dieser Form nicht bezahlt. Die Rechnung sollte nämlich für die Zurverfügungsstellung von Arbeitskräften bezahlt worden sein. Dies deckt sich aber nicht mit den Rechnungsangaben, da dort Bewehrungen nach Kilogramm verrechnet wurden, ohne dass eine Auflistung, wieviel Stunden Arbeitskräfte gearbeitet hätten, vorgefunden wurde.
Es konnte auch nicht vorgelegt werden, welche Personen wo eingesetzt wurden und der im Rahmenvertrag sowie der auf den Kassenbons verwendete Firmenstempel ist nicht ident mit jenen der Firma F.GmbH verwendeten in deren Unterlagen. Die angeblich von diesen Unternehmen betreuten Baustellen befanden sich nicht an den von der N.GmbH angegebenen Adressen. In den Unterlagen der N
Construction GmbH befand sich die Kopie des Reisepasse von Herrn D.D. von der F.GmbH, die aber deutlich vor Abschluss des Rahmenvertrages (mehrere Monate) gefertigt wurde, sodass diese offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag zu bringen ist. Letztlich schrieb der Beschuldigte die Miete einer Wohnung in Adr.1 ab, ohne dass ein betrieblicher Zweck der Anmietung festgestellt werden konnte, ebenso wie den Vorsteuerabzug für den PKW BMW X6, der mangels betrieblicher Verwendung für den Zeitraum 1-5/2014 nicht anerkannt werden konnte.
Der Beschuldigte hielt es bei all den beschriebenen Vorgängen nicht nur für möglich,
sondern für gewiss, dass infolge der Aufnahme von Vorsteuern bezüglich von Geschäften,
die in der geltend gemachten Form nicht stattfanden bzw. in der Geltendmachung nicht
betrieblicher Aufwendungen im Rahmen des Unternehmens eine Abgabenverkürzung
eintritt.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, wobei sich die Feststellung bezüglich der Bevollmächtigung des Beschuldigten auf dessen Angaben stützt. Den übrigen Vorwürfen setzt der Beschuldigte keine Erwiderung entgegen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: keinen Umstand, erschwerend: die einschlägige Vorstrafe
Bei einem Strafrahmen von bis zu € 155.216‚- ist die verhängte Geldstrafe schuld- und
tatangemessen."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24. Oktober 2017:
Ich A.T. geboren am Geb.Dat., wohnhaft Adr.2
Befinde mich zurzeit in Arbeitslosen
Mein Monatliches Einkommen ist zurzeit zirka € 740
Ich wohne alleine und habe € 485 Miete (Gemeinde Wohnung)
Vor allem will ich mich entschuldigen dass ich am 16 September 2017 den Termin verpasst habe Ich bin seit 12.09.2017 Krank habe Rücken Beschwerden und Nieren Probleme wobei ich schon einmal eine 0P hatte.
Zu dem Thema Firma N
Ich bin ein Angestellter der Firma N gewesen.
Meine Aufgaben waren in der Firma, Personal aufzuteilen
Die Dokumente der Mitarbeiter zu kontrollieren
Bau Sicherheitsordnungen durchzuführen (Helm Sicherheitsschuhe)
Die Stundelisten zu sammeln von Mitarbeitern.
Protokolle von geleisteten Arbeiten zu Unterzeichnen lassen von die Auftraggebern.
Wochenprogramm vorzubereiten.
Die Verträge und die Kalkulation zu vorbereiten.
Das waren meine Aufgaben in dem ich nur 20 Std der Woche gearbeitet habe.
Ich erhebe einen Einspruch wegen der Geldstrafe die mir zugeteilt wurde."
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Am 12.9.2017 wurde im Vorverfahren des Bundesfinanzgerichts ein Kontenöffnungsbeschluss an die Bank, bei der laut vorliegenden Rechnungskopien von Rechnungen der N.GmbH ein Konto bestand, mit folgender Textierung gerichtet:
Nach hier vorliegenden Rechnungen bestand für die bereits im Firmenbuch gelöschte Firma N.GmbH mit dem letzten Sitz in Büroadresse, ein Bankkonto bei Ihrer Bank.
Bank - Kontonummer.: A-BLZ: BLZ
auf manchen Rechnungen scheint auch eine Kontonummer: A1 auf.
Sie werden ersucht, die Auszüge über Kontobewegungen für 1.1.2013 bis 23.2.2015 vorzulegen und die Zeichnungsberechtigungen auf diesem Konto bekannt zu geben."
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Mit Mail vom 18.1.2018 wurde die Anfrage beantwortet, die Zeichnungsberechtigungen bekannt gegeben und die Kontobewegungen für 2013 und 2014 mittels Vorlage von Exceldateien offen gelegt.
Zunächst wurde bekannt gegeben, dass die Kontonummer des auf die N.GmbH lautenden Bankkontos tatsächlich B ist.
Zeichnungsberechtigt waren:
G.A.: von 16.1.2012 bis 2.12.2013, einzeln
T.A.: von 16.1.2012 bis auf weiteres, einzeln
I.H.: von 2.12.2013 bis auf weiteres, nur kollektiv mit T.A.
B.Ö.: von 22.5.2014 bis 29.7.2014, einzeln
C.Ö.: von 22.10.2014 bis auf weiteres, einzeln
Auf die Kontobewegungen wird bei der Würdigung der behaupteten Barzahlungen im Begründungsteil detailliert eingegangen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG ist der Beschuldigte nicht erschienen. Die Ladung wurde hinterlegt und nicht behoben, daher wurde der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Bf. gefällt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das gegenständliche Finanzstrafverfahren basiert auf Feststellungen einer nach einem Prüfungsauftrag vom 12.8.2014 abgehaltenen Umsatzsteuernachschau für 7/2013 bis 5/2014, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 30.3.2015 festgehalten sind:
"Tz. 1 S
Die Firma N.GmbH gab, übermittelt in der UVA 07-09/2013, an, dass von der Firma S, Adr.Slowakei, Baumaterialen bezogen worden sei. Der Gesamtbetrag war € 154.013,-, die daraus resultierende Vorsteuer beträgt € 30.802,60.
Der steuerliche Vertreter wurde zu dieser Geschäftsbeziehung befragt, ebenso niederschriftlich der Geschäftsführer der N Constructions GmbH, sowie der Bevollmächtigte T.A..
So wurde zu Beginn der Prüfung berichtet, dass ein Vertreter der S von sich aus auf dem Firmengelände auftauchte und gleichsam "aus dem Kofferraum heraus" diverse Baumaterialen anbot. Am 18.11.2014 wurde diese Version dahingehen korrigiert, dass die niederschriftlich befragte Frau K.Z. angab, sie habe den Kontakt mit der Firma S über eine Bekannte hergestellt, erst danach sei jemand
mit Material vorbei gekommen, um dieses herzuzeigen.
Bei den gegenständlichen Materialien handelt es sich um sperriges Baumaterial, es erscheint die Darstellung einer "Kofferraumpräsentation" somit als wenig glaubhaft.
Die Firma S verfügt über keinen lnternetauftritt. Es konnte auch kein Prospekt oder ähnliches zu den Baumaterialen vorgelegt werden. Es liegt somit kein Hinweis darauf vor, dass diese Firma tatsächlich mit Baumaterialen handelt.
Die Baumaterialen sind laut Rechnungen innerhalb von 2 Monaten gekauft worden, gelagert seien sie auf dem Firmengelände der N Constructions GmbH worden. Bei der Betriebsbesichtigung am 08.10.2014 wurde festgestellt, dass zwar Baumaterial vorhanden war, dies waren jedoch im Verhältnis zur Rechnungssumme von € 154.013.- sehr kleine Mengen (geschätzer Wert: einige hundert Euro), es konnte auch festgestellt werden, dass die der Firma N.GmbH zur Verfügung stehenden Lagerplätze bei weitem nicht ausreichen, um die in den Rechnungen der S beschriebenen Mengen unterzubringen.
Die N.GmbH verrechnet hauptsächlich die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter, abgerechnet über die Laufmeter bzw. Kilogramm des verlegten bzw. verarbeiteten Eisens, dies als Subunternehmer anderer Bauunternehmen. Das Eisen wird von den Auftraggebern der N.GmbH zur Verfügung gestellt, nur selten wird auch eigenes Baumaterial verrechnet.
Es wurde über den gesamten Prüfungszeitraum sämtliches von der N.GmbH in Rechnung gestelltes Baumaterial, das aus den Lieferungen der S stammen könnte, zusammengerechnet. Dies ergab, bei einer für die Firma N.GmbH günstigen Betrachtungsweise, einen Betrag von € 17.959,00 (somit einen Bruchteil der Rechnungssumme von € 154.013).
Der steuerliche Vertreter gab hierzu an, ein Gutachten über die Verwendung dieser Materialien vorlegen zu wollen, was jedoch nicht geschehen ist.
Weiters ist bei der Beurteilung dieses Umsatzes beachtlich, dass die angegebenen Beträge (€ 154.013) in bar übergeben wurden, was als ungewöhnlich bzw. lebensfremde Durchführung zu werten ist.
Eine Anfrage bei der slowakischen Finanzbehörde ergab, dass an der Rechnungsadresse (=Adresse laut slowakischem Firmenbuch) kein Firmensitz gefunden wurde, und auch weder mit dem Geschäftsführer noch mit der GmbH Kontakt aufgenommen werden konnte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Leistung aus den Rechnungen der S an die N.GmbH von dieser nicht erbracht wurde, der Vorsteuerabzug ist somit zu verwehren.
Die S schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, Steuerschuldner ist die N.GmbH, welche diese somit abzuführen hat.
Tz. 2 F.GmbH
In den UVA 1/2014 bis 4/2014 wurden von der F.GmbH an die N.GmbH Rechnungen gelegt, es seien Bauleistungen (Bewehrungsverlegung) erbracht worden. Die Summe der verrechneten Leistungen ergibt € 220.595,15, dies ergibt einen Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerbetrag von € 44.119,03.
Es wird hervorgehoben, dass sämtliche Beträge in bar übergeben wurden.
Der steuerliche Vertreter wurde zu dieser Geschäftsbeziehung mittels eines übermittelten Fragebogens befragt, ebenso wurde niederschriftlich der Geschäftsführer der N.GmbH befragt, sowie der Bevollmächtigte T.A..
Der steuerliche Vertreter gab an, die Geschäftsanbahnung sei durch einen Besuch des Herrn D.D. (Geschäftsführer laut Firmenbuch) zustande gekommen, dieser trat auch im Namen der Firma F.GmbH auf.
Weiters gab der steuerliche Vertreter an, die Leistung sei mittels eines Regie- bzw. Leistungsberichtes als Beilage zur Rechnung überprüft worden. Die Arbeitseinteilung erfolgte durch die N.GmbH. Die Firmenräumlichkeiten der Firma F.GmbH seien nicht aufgesucht worden.
Es wurden Ergänzungen zu den Rechnungen sowie ein Rahmenvertrag, die Gewerbeberechtigung und eine Passkopie von D.D. übergeben, weiters wurden im Zuge der Niederschriften am 18.11.2014 Stundenlisten zu diversen Objekten vorgewiesen und in Kopie übergeben.
Zu diesen übergebenen Unterlagen wird festgestellt:
Die Leistungen der F.GmbH bestanden laut Angaben der befragten Personen aus dem zur Verfügung stellen von Arbeitskräften, was auch die übergebene Stundenliste der N.GmbH pro Baustelle (in der Rechnung erwähnte Objekte sind auf der Liste) belegt.
Dies deckt sich jedoch nicht mit den Angaben auf den Rechnungen der F.GmbH zur erbrachten Leistung (auch nicht der der Beilagen). Es wurde das Verlegen von Bewehrungen nach kg verrechnet, eine Angabe, wie viele Stunden benötigt wurden, konnte nicht gefunden werden (und wurde auch nicht nachgereicht). Es konnte die Firma N.GmbH nicht vorlegen, welche Personen wo eingesetzt waren.
Sowohl auf dem Rahmenvertrag zwischen F.GmbH und der N.GmbH (vom 3.1.2014), als auch auf den Kassabelegen wurde eine Unterschrift eines "D.D." vorgefunden, die der aus dem Firmenbuch zwar nicht vollkommen unähnlich ist, aber keinesfalls als gleich behandelt werden kann.
Bemerkenswert ist, dass die Unterschrift aus einem anderen Rahmenvertrag der F.GmbH vom 7.8.2013 jedoch ident mit der Unterschrift laut Firmenbuch ist.
Der für den erwähnten Rahmenvertrag sowie Kassa Bons verwendete Firmenstempel ist weiters nicht ident mit den (2) von der Firma F.GmbH verwendeten laut Unterlagen aus der Prüfung der F.GmbH.
Weiters wurden im Zuge der Prüfung der Firma F.GmbH Listen der von der Firma betreuten Baustellen vorgefunden. Keine der auf den (vermeintlichen) Rechnungen der F.GmbH an die N.GmbH angegebenen Adressen befand sich auf diesen Listen.
Es ist weiters unklar, wann die N.GmbH die erwähnte Kopie des Reisepasses von Herrn D.D. angefertigt hat. Eine im Zuge der Prüfung der Firma F.GmbH angefertigte Kopie des Reisepasses weist einen Stempel vom 15.09.2013 auf, der in der Kopie der N.GmbH (an selber Stelle) nicht zu finden ist. Der Rahmenvertrag mit der Firma F.GmbH wurde am 3.1.2014 unterfertigt, der Geschäftskontakt kam laut den Verantwortlichen der Firma N.GmbH mit Anfang des Jahres 2014 zustande.
Es erscheint somit als fraglich, warum die Firma N.GmbH eine Passkopie vorweisen konnte, die nachweislich (wesentlich) vor dem Geschäftskontakt zustande kam.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Leistung aus den Rechnungen der F.GmbH an die N.GmbH von dieser nicht erbracht wurde, der Vorsteuerabzug ist somit zu verwehren.
Die F.GmbH schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, Steuerschuldner ist die N.GmbH, welche diese somit abzuführen hat.
Tz. 3 Wohnungen Adr.1
In Adr.1, Tür 2 und 13, hatte die N.GmbH über den gesamten Prüfungszeitraum 2 Wohnungen angemietet. Vorsteuer aus diesen Mietverträgen in Höhe von € 1.775,23 wurde geltend gemacht.
Hierzu befragt, gab der steuerliche Vertreter an, dass in diesen Wohnungen Mitarbeiter der N.GmbH wohnhaft seien.
Eine Überprüfung mittels ZMR ergab, dass in der Wohnung Adr.1, Tür 2, zwar ständig mehrere Personen eingemietet waren, jedoch nur ein Dienstnehmer der N.GmbH für etwa zwei Wochen gemeldet waren. In der Wohnung Adr.1, Tür 13, waren ebenfalls mehrere Personen eingemietet, hiervon der Geschäftsführer der N.GmbH für etwa drei Monate.
Hiermit konfrontiert, gab der steuerliche Vertreter an, dass dieser Aufwand und somit auch die Vorsteuer zu korrigieren sei.
Die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von € 1.775,23 ist somit zu refundieren.
Tz. 4 KfZ Kosten
Im UVA Zeitraum 01/2014 bis 05/2014 wurde für den PKW BMW X6, Kennzeichen W 99164A, unberechtigter Weise Vorsteuer in Höhe von € 1.146,56 geltend gemacht, diese ist zurückzuzahlen.
Tz. 5 Bewirtungskosten
Im UVA Zeitraum 02/2014 bis 05/2014 wurde Restaurantbesuche sowie Einkäufe in diversen Supermärkten Vorsteuer in Höhe von € 173,62 geltend gemacht, eine betriebliche Veranlassung konnte nicht erkannt werden und wurde auch nicht nachgewiesen, die Vorsteuer ist somit zurückzuzahlen.
Vorsteuern aus Rechnungen der S
UVA 07-09/13 30.802,60
TZ 2
Vorsteuern aus Rechungen der F.GmbH
UVA 01/14 10.216,43
UVA 02/14 4.921,00
UVA 03/14 17.223,53
UVA 04/14 11.758,07
Summe 44.119,03
TZ3
Vorsteuern- aus Wohnungen Denglergasse
UVA 7-9/13 136,52
UVA 10-12/13 408,46
UVA 01/14 249,05
UVA 02/14 249,05
UVA 03/14 249,05
UVA 05/14 483,1
Summe 1.775,23
T24
Vorsteuern aus KfZ Kosten PKW
UVA 01/14 197,34
UVA 02/14 197,34
UVA 03/14 197,34
UVA 05/14 554,54
Summe 1.146,56
Tz. 5
Vorsteuern aus Bewirtungskosten und sonstige private Aufwendungen
UVA 02/14 36.62
UVA 03/14 51,99
UVA 04/14 54,48
UVA 05/14 30,53
Summe: € 173,62
Nicht anerkannte Vorsteuer pro UVA:
UVA 7-9/13 € 30.939,12
UVA 10-12/13 € 408,46
UVA 01/14 € 10.662,82
UVA 02/14 € 5.404,01
UVA 03/14 € 17.721,91
UVA 04/14 € 11.812,55
UVA 05/14 € 1.068,17
Summe (Mehrergebnis): € 78.017,04"
Über das Vermögen der N.GmbH wurde bereits am tt.mm.2015 das Konkursverfahren eröffnet. Die nach der Umsatzsteuernachschau erlassenen Bescheide ergingen an den Masseverwalter.
Die N.GmbH wurde am 19.4.2017 im Firmenbuch gelöscht.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer war im Zeitraum der angelasteten Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen I.H..
Bereits im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden im Beisein einer Dolmetscherin drei Niederschriften über die Einvernahme von I.H., K.Z. und T.A. erstellt.
Diese Personen haben am 18.11.2014 als Auskunftspersonen folgende Angaben getätigt:
I.H.:
"geboren am GebDat2, von Beruf Geschäftsführer, ausgewiesen durch Ungarischen Personalausweis, wird als Auskunftsperson befragt:
Fragen betreffend die Person des Geschäftsführers:
1. Was ist Ihre höchstabgeschlossene Ausbildung/Schulbildung?
Ich habe eine Fachmittelschule abgeschlossen (mit Matura) und danach habe ich
noch eine Zusatzausbildung zum Fotochemiker gemacht.
2. Über welche Berufserfahrung verfügen Sie (Tätigkeiten bei div. Firmen)?
Ich habe in Ungarn gearbeitet, im Filmlaboratorium in Ungarn. Der Name der Firma
war Filmlaboratorium, das ist eine staatliche Einrichtung.
Fragen betreffend die Firma S
1. Ist Ihnen die Firma S bekannt?
Die Firma ist mir nicht bekannt.
2. Ist ihnen bekannt, welche Umsätze die Firma N.GmbH getätigt hat?
Da müsste ich nachsehen, auswendig kann ich Ihnen das nicht sagen. Es gibt aber
Unterlagen darüber.
3. Was ist Ihre Aufgabe als Geschäftsführer der N.GmbH?
Ich bin der Eigentümer der Firma, ich sorge dafür, dass die Verträge erstellt werden
und die Arbeiten gefunden werden. Das mache ich aber nicht alleine, ich habe Hilfe
dafür. Ich beaufsichtige die Arbeiten.
4. Wer hilft Ihnen dabei?
Eine bevollmächtigte Person, welche auch anwesend ist. Diese Person heißt T.A.
.
Fragen betreffend die Firma F.GmbH:
Kennen Sie die Firma F.GmbH?
Ja diese Firma kenne ich.
Was hat diese Firma für die N.GmbH gemacht?
Diese Firma hat uns am Anfang des Jahres Arbeitskräfte günstig zur Verfügung gestellt. Günstiger als gewöhnlich. Wenn man den Preis vom Anfang des Jahres nimmt, um ca. 10 -20 Prozent günstiger.
Was war der Preis Anfang des Jahres?
Da müsste ich in den Unterlagen nachsehen um genaues sagen zu können. Da sich
diese Preise auch ständig ändern.
Wie und wann kam die Geschäftsverbindung mit dieser Gesellschaft zustande?
Das war am Anfang dieses Jahres in Wien. Sie haben uns aufgesucht, ein junger Mann. Den Namen weiß ich nicht mehr, aber er war aus einem slawischen Gebiet, aber er hat sich ausgewiesen.
Welche Unterlagen haben Sie abverlangt, um sich von der Existenz der Gesellschaft
(Firma) zu überzeugen?
Er hat mir einen Firmenbuchauszug gezeigt, wo draufstand, dass es eine bestehende
und funktionierende Firma ist. Er hat auch Referenzen gezeigt, woraus ersichtlich war,
das sie ordentlich arbeiten.
Welche Referenzen waren das?
Das waren Referenzen über Bauarbeiten im mittleren Bereich. Wohnhäuser mit 10 bis
15 Wohnungen.
Wissen Sie noch welche Wohnungen oder welche Häuser das waren?
So genau habe ich die Unterlagen nicht studiert. Ich kann es jetzt nicht mehr sagen,
aber ich habe das Angebot gesehen, das hat uns gepasst und ich habe zugesagt.
Sein Angebot war günstig.
Wie, bzw. anhand welcher Unterlagen haben Sie überprüft, dass jene Person, welche
für diese Gesellschaft auftritt, auch berechtigt ist, Angebote für diese Gesellschaft
anzunehmen?
Ich glaube, dass er in diesem Firmenbuchauszug als GF angeführt war. Er hat auch
seinen Pass hergezeigt. Es schien mir so, dass es die Person auf dem Reisepass ist.
Gibt es schriftliche Auftragsvereinbarungen, sowie schriftliche Auftragsbestätigungen?
Ja es gibt einen Vertrag. Dieser wurde übermittelt.
Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft? Existieren Bautagesberichte, Regiestundenlisten, etc., aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter der Subfirma auf den jeweiligen Baustellen wann und wie lange eingesetzt waren? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen.
Ich gehe davon aus, dass es solche Unterlagen gibt, aber darüber kann mein Bevollmächtigter Herr T.A. mehr sagen. Er ist die Person, welche täglich auf
der Baustelle ist.
Wie und wo erfolgte die Rechnungsübergabe?
Die Rechnungen wurden im Büro ausgestellt, gingen dann zur Buchhaltung und die
Übergabe fand entweder im Büro statt oder auf den Baustellen.
Durch wen erfolgte die Rechnungsübergabe?
Das war der jugoslawische Mann mit dem ich den Vertrag abgeschlossen habe.
Wie bzw. wann erfolgte die Bezahlung an diese Gesellschaft, wer kassierte die
Beträge?
Die Bezahlung erfolgte bar. Der jugoslawische Mann hat das Geld übernommen.
Welche Beträge sind aufgrund der Rechnungslegungen im Prüfungszeitraum noch nicht bezahlt und warum - gibt es spezielle Zahlungsvereinbarungen (schriftlich)?
lch wüsste nicht, dass es noch offene Beträge gibt.
Ist die Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft (Firma) noch aufrecht?
Nein, das war nur eine kurze Zeit, es gibt immer billigere Arbeiter.
Wer hat die durchgeführten Arbeiten überwacht?
Mein Bevollmächtigter hat die Arbeiten kontrolliert und war auf der Baustelle.
Haben Sie sich vergewissert, ob die für die Subfirma arbeitenden Leute Arbeitsbewilligungen hatten, bzw. bei der Krankenkasse angemeldet waren?
Nein.
Waren Sie jemals in den Firmenräumlichkeiten dieser Gesellschaft?
Nein.
Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dieser Gesellschaft (Firma) ersucht?
Wenn ja, über welche Telefonnummer?
Nein wir haben nur persönlich kommuniziert."
K.Z.:
"geboren am GebDat3, von Beruf Sekretärin, ausgewiesen durch: ungarischer Personalausweis gibt als Auskunftsperson an:
Fragen betreffend die Person:
1. Was ist Ihre höchstabgeschlossene Ausbildung/Schulbildung?
Matura
2. Über welche Berufserfahrung verfügen Sie (Tätigkeiten bei div. Firmen)?
Ich führte ein Restaurant.
Fragen betreffend die Firma S.:
1. Sie haben den Kontakt zu der Firma S hergestellt?
Eine Bekannte hat gewusst, dass mein Schwager so eine Firma hat und er hat mich mit dieser Firma in Kontakt gesetzt hat. Die Firma ist danach auf uns zugekommen und hat uns Material gezeigt. Dann haben wir das Material verglichen.
Ich habe mit der Firma telefonisch Kontakt aufgenommen. Ich habe immer mit dem GF und mit seiner Frau oder Freundin telefoniert.
Ich habe mein Telefon verloren, deshalb sind alle meine Telefonnummern, wie auch‚ die Nummer der Firma weg.
Herr I.H. wusste bei seiner Befragung vorab nicht bescheid, da wir den
Namen der Firma nicht sofort erkannt haben.
2. Haben Sie eine Funktion in der Firma N.GmbH?
Nein, ich helfe nur übersetzen.
Weiters möchte ich angeben, dass ich mich erinnern kann, dass bei der Firma S Reisepasskopien der agierenden Personen getätigt wurden."
T.A.:
"geboren Geb.Dat., Beruf Vorarbeiter, ausgewiesen durch: öst. Reisepass, gibt als Auskunftsperson an:
Fragen betreffend der Auskunftsperson:
1. Was ist Ihre höchstabgeschlossene Ausbildung/Schulbildung?
Ich brauche noch ein Semester, bis ich die HAK Matura abschließe.
2. Über welche Berufserfahrung verfügen Sie (Tätigkeiten bei div. Firmen)?
Ich bin ein guter Marktmanager im Marketing.
Ich war einmal in verschiedenen Firmen als Facharbeiter und Vorarbeiter beschäftigt,
habe mich anschließend in der Baubranche selbstständig gemacht.
Bei der N.GmbH bin ich Baustellenkoordinator, nicht Vorarbeiter.
Fragen betreffend die Firma S
Die Firma ist uns bekannt und hat die Baumaterialien geliefert.
1. Wie und wann kam die Geschäftsverbindung mit dieser Gesellschaft zustande?
Die Geschäftsverbindung entstand 2013 und die Firma S hat uns die
Baumaterialien verkauft. 4-5 Personen der Firma sind bei uns vorbeigekommen und
haben uns die Materialien (Handschuhe, Flex, Scheren) gezeigt und diese waren sehr
viel günstiger als in Österreich. Daher haben wir von ihnen gekauft, über längere Zeit
hinweg.
2. Welche Person trat im Namen dieser Gesellschaft (Firma) auf?
Der GF der Firma und ein Lieferanten (Fahrer der LKWs), ein Übersetzer, welcher
uns bekannt gemacht hat. Der Lieferant ist dabei mit den Waren zu uns gekommen
und der GF ist dann mit der Rechnung vorbeigekommen.
Der GF sprach slowakisch und ungarisch, darum war ein Übersetzer dabei.
3. Welche Unterlagen haben Sie abverlangt, um sich von der Existenz der Gesellschaft
(Firma) zu überzeugen?
Es wurden Unterlagen über die Firma abverlangt und eine Ausweiskopie wurde
gemacht. Die Ausweiskopie sollte in unseren Unterlagen dabei sein.
4. Wie, bzw. anhand welcher Unterlagen haben Sie überprüft, dass jene Person, welche
für diese Gesellschaft auftritt, auch berechtigt ist, Angebote, Aufträge etc. für diese
Gesellschaft anzunehmen?
Auf dem Firmenbuchauszug war der gleiche Name wie am Pass, das war für uns
wichtig, außerdem haben wir die Ware ca. 40 Prozent günstiger gekauft, als in
Österreich.
5. Wie wurden Angebote erstellt?
Gibt es schriftliche Preisangebote? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen.
Die vorgeschlagenen Preise haben wir verglichen, diese Angebote haben wir
schriftlich erhalten. Nach diesen Angeboten wurden auch die Rechnungen erstellt.
6. Wie und wo wurden die eingekauften Materialien verarbeitet?
Die eingekauften Materialien wurden auf unseren Baustellen verwendet.
7. Wie und wo erfolgte die Rechnungsübergabe?
Die Rechnungsübergabe erfolgte in unserem Büro in Büroadresse. Es erfolgte auch Mailverkehr, wenn die Zahlung verspätet war.
8. Durch wen erfolgte die Rechnungsübergabe?
Die Rechnung übergab uns der Fahrer bei Anlieferung der Ware.
Gibt’s eine Dokumentation, bezüglich der ldentität der Fahrer, die die Ware übernommen haben?
Dies befindet sich in der bereits übergebenen Dokumentation.
9. Welche Beträge sind aufgrund der Rechnungslegungen im Prüfungszeitraum noch
nicht bezahlt und warum - gibt es spezielle Zahlungsvereinbarungen (schriftlich)?
Nein, mit dieser Firma ist nichts mehr offen.
10. Ist die Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft (Firma) noch aufrecht?
Nein.
11. Waren Sie jemals in den Firmenräumlichkeiten dieser Gesellschaft ?
Nein.
12. Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dieser Gesellschaft (Firma)
ersucht?
Wenn ja, über welche Telefonnummer?
Ja, auch eine Telefonnummer ist vorhanden und bereits übermittelt worden."
Zu den einzelnen Rechnungen der S:
Rechnung vom 4.7.2013 € 5.270,00
Laut Konto gibt es am 12.7.2013, Tag der Barübernahmebestätigung, eine Abhebung von € 3.800,00.
Rechnung vom 15.7.2013 € 5.220,00
Laut Konto gibt es am 19.7.2013, Tag der Barübernahmebestätigung, eine Abhebung von € 5.300,00.
Rechnung vom 18.7.2013 € 40.417.00
Laut Konto gibt es am 23.7.2913, Tag der Barübernahmebestätigung, eine Abhebung von € 40.000,00.
Rechnung vom 22.7.2013 € 12.700,00
Laut Konto gibt es am 25.7.2913, Tag der Barübernahmebestätigung, eine Abhebung von € 12.000,00.
Rechnung vom 25.7.2013 € 5.280,00
Laut Konto gibt es am 29.7.2913, Tag der Barübernahmebestätigung, eine Abhebung von € 5.000,00.
Rechnung vom 8.8.2013 € 17.400,00
Zu dieser Barübernahmebestätigung vom 19.8.2013 gibt es keine korrespondierende Abhebung.
Rechnung vom 23.8.2013 € 40.620,00
Am 23.8.2013, Tag der Barübernahmebestätigung, wurden € 36.000,00 abgehoben.
Rechnung vom 9.9.2013 € 27.106,00
Zur Rechnung vom 9.9.2013 liegt keine Barübernahmebestätigung vor. Am 13.9.2013 wurde ein Betrag von € 27.000,00 abgehoben.
Es wurden nicht wie im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren angegeben wurde Handschuhe, Flex oder Scheren gekauft, sondern Säcke mit Wandrädern und Darunterleisten und Schalungsmaterial. Eine Lagermöglichkeit für die angegebenen Mengen an Baumaterial besaß die N.GmbH nicht.
Zu den Rechnungen der F.GmbH:
Rechnung vom 8.1.2014 € 1.919,67, gebucht im Journal mit 13.2.2014
Am 13.1.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, gibt es keine Abhebung.
Rechnung vom 20.1.2014 € 49.162,50, gebucht im Journal mit 27.1.2014
Am 27.1.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, gibt es keine Abhebung. Die letzte Abhebung vor diesem Tag erfolgte am 23.1.2014 mit € 16.000,00.
Rechnung vom 20.2.2014 € 24.605,00, gebucht im Journal mit 25.2.2014
Am 25.2.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, wurden € 12.000,00 abgehoben.
Rechnung vom 28.2.2014 € 45.600,00, gebucht im Journal mit 6.3.2014
Am 6.3.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, scheint keine Abhebung auf. Am 28.2.2014 wurden jedoch € 16.000,00 abgehoben.
Rechnung vom 14.3.2014 € 16.767,50, gebucht im Journal mit 20.3.2014
Am 20.3.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, scheint keine Abhebung auf.
Rechnung vom 31.3.2014 € 23.750,00.
Am 31.3.2014 wurden € 3.700,00 abgehoben.
Rechnung vom 31.3.2014 € 39.615,00, gebucht im Journal mit 7.4.2014
Am 7.4.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, scheint keine Abhebung auf.
Rechnung vom 10.4.2014 € 19.175,34, gebucht im Journal mit 17.4.2017
Am 17.4.2014, Tag der Barübernahmebestätigung, erfolgte keine Abhebung. Am 10.4.2014 scheint eine Abhebung von € 20.000,00 auf.
Auf den Rechnungen werden Bewehrungsverlege verrechnet. Es gibt keine Anzahl an geleisteten Stunden, sondern nur Kilopreise.
Die Firma N.GmbH wurde am 21.12.2011 unter dem Firmennamen N Handels GmbH gegründet.
Zwischen 20.1.2012 und 8.11.2013 fungierte G.A. als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
Am 31.10.2013 übernahm I.H. die Geschäftsführung und wurde auch alleiniger Gesellschafter. Am 23.2.2015 wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 6.12.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und am 19.4.2017 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.
G.A. bezog laut den vorliegenden Kontoauszügen im Jahr 2013 € 16.500,00 als Geschäftsführerbezug. An den Bf. wurden im Jahr 2013 nach den Kontoauszügen der Bank keine Lohnzahlungen geleistet. Sein Einkommen hat er für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Finanzverwaltung nicht offen gelegt und in einem Telefonat vom 6.5.2015 mit der Abgabenbehörde angegeben, dass er seit BLZ keine Einnahmen mehr als Geschäftsführer beziehe und nur Arbeitslosengeld habe. Demnach wurden seine Besteuerungsgrundlagen 2012 und 2013 von der Abgabenbehörde geschätzt.
Für I.H. scheint im Jahr 2013 kein Geschäftsführerbezug am Konto auf.
Für das Jahr 2014 hat der Bf. laut Kontoauszügen € 1.911,27 bezogen, das steht in einem Spannungsfeld zu den Mitteilungen an die Abgabenbehörde, wonach er im Zeitraum 8.1.2014 bis 30.04.2014 € 1.216,00 und 1.5.2014 bis 31.12.2015 € 4.445,27 von der N.GmbH erhalten haben soll. Demnach wurden die Differenzbeträge wohl bar geleistet.
Ein Geschäftsführergehalt für I.H. scheint am Bankkonto auch für 2014 nicht auf. Er ist steuerlich nicht erfasst.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 7-9/2013 wurde erst am 15.1.2014 eingereicht und am 10.2.2014 verbucht. Mit dieser Voranmeldung wurde eine Gutschrift von € 6.627,73 geltend gemacht.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1,2,3/2014 wurden erst am 16.7.2014 eingereicht und folgende Gutschriften geltend gemacht: 1/2014 € 1.416,99, 2/2014 € 1.068,66, 3/2014 € 886,93.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 4 und 5/2014 wurden erst am 10.9.2014 eingereicht und folgende Gutschriften geltend gemacht: 4/2014 € 651,52, 5/2014 € 2.125,72.
Da jeweils vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Umsatzsteuerjahreserklärungen bereits Prüfungshandlungen durch die Abgabenbehörde gesetzt wurden, liegt kein finanzstrafrechtlich zu ahndender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, weil eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nicht mehr ernstlich für möglich gehalten werden konnte.
Da die Rechnungen der S den Zeitraum 7-9/2013 betreffen und I.H. erst am 31.10.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer wurde, nimmt es nicht Wunder, dass er sich in seiner Befragung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung an diese Firma nicht erinnern konnte. Die behaupteten Barzahlungen liegen alle vor seiner Bestellung als Geschäftsführer und der Übernahme der Gesellschafterstellung, jedoch wurde die unrichtige Voranmeldung erst im Zeitraum seiner Geschäftsführerschaft eingereicht.
Mit 3.3.2007 hat der Bf. die BauGmbH gegründet, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er bis zur Konkurseröffnung am 3.4.2013 gewesen ist. Die BauGmbH wurde am 2.6.2015 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hat der Bf. über das Verrechnungskonto € 829.064,50 entnommen. Diese Entnahme im Jahr wurde ihm als verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2012 in der Größenordnung von € 207.266,13 zugerechnet.
Zudem war er zwischen 4.3.BLZ bis 27.3.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der D.GmbH.
Dem geringen erklärten Einkommen des Bf. steht auch noch der Umstand entgegen, dass laut den vorliegenden Bankauszügen im Jahr 2013 Barabhebungen von € 1.120.000 erfolgten und 2014 in der Höhe von € 712.950,00. Diese Abhebungen sind in keine Relation zu dem bekannten Geschäftsumfang der N.GmbH zu bringen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf. im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Machthaber der N.GmbH anzusehen ist und er auf Grund von Rechnungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht hat. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen der Abgabenbehörde zu den Subunternehmern, die auch im Finanzstrafverfahren als qualifizierte Vorprüfung dienen, den Bankauskünften, die belegen, dass der Bf. nicht nur ein unbedeutender geringfügig beschäftigter Mitarbeiter der Firma gewesen ist, sondern durchgehend Alleinzeichnungsberechtigter war und aufzeigen, dass die Mittel für die behauptete Begleichung der Rechnungen laut Barübernahmebestätigungen oftmals an den Tagen der Barübergabe nicht in der angeführten Höhe vorhanden gewesen sind.
Unzweifelhaft kannte der Bf. als Geschäftsführer in anderen Kapitalgesellschaften und langjährig im Bauwesen tätiger Unternehmer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, gegen die er verstoßen hat.
Der Bf. hat demnach die Abgabenverkürzung für gewiss und auch eine unrichtige Meldungserstattung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 77.608,58, die Strafdrohung demnach € 155.217,16. Die verhängte Strafe macht 14,82 % der Strafdrohung aus.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates für den Bf. kein Umstand mildernd, als erschwerend wurde eine Vorstrafe gewertet.
Der Bf. wurde mit Strafverfügung vom 11.3.2013 zu SN/2013/00839-001 der Abgabenhinterziehung schuldig erkannt. Mit Strafverfügung vom 1.10.2013 zu SN/2103/03568-001 wurde er wegen einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig erkannt. Die zweite Strafe stellt eine Zusatzstrafe dar, daher liegt lediglich eine Vorstrafe vor.
Erschwerend ist auch der mehrmalige Tatentschluss. Ein Teilbetrag des Nachforderungsbetrages in der Höhe von ca. € 12.000,00 konnte durch Verrechnung mit den zuvor geltend gemachten Gutschriften eingebracht werden. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages liegt angesichts der Insolvenz der N.GmbH dauerhafte Uneinbringlichkeit vor.
Die Geldstrafe sowie die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung des oben genannten Erschwerungsgrundes.
Da keine Beschwerde des Amtsbeauftragten eingebracht wurde, besteht nach § 161 Abs. 3 FinStrG ein Verböserungsverbot. Der weitere Erschwerungsgrund konnte somit nicht zu einer Erhöhung der Strafe durch das Bundesfinanzgericht führen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 10. April 2018