Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 23.05.2017 gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 27.04.2017, betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der am xx.xx. 1990 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 23. Februar 2017 rückwirkend ab Februar 2012 die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für sich.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer das Abschlussprüfungszeugnis vom 10.06.2008 über eine integrative Berufsausbildung aus dem Lehrberuf Koch mit erlernten, einfachen Fertigkeiten (Grundkenntnisse von Garmachungsarten bei Fleisch, Kenntnisse zur Herstellung von Kartoffelbeilagen, Kenntnisse von österreichischen Suppeneinlagen und Grundkenntnisse für die Herstellung einer Rindsuppe) und den Versicherungsdatenauszug vom 01.03.2017 vor:
Datum von | Datum bis | Qualifikation | Dienstgeber |
09.08.2006 | 09.08.2008 | Lehrling | Jugend am Werk |
10.08.2008 | 18.11.2008 | Arbeitslosengeld | |
19.11.2008 | 18.11.2011 | Arbeiter | Arbeitgeber1 |
19.11.2011 | 08.01.2012 | Arbeitslosengeld | |
09.01.2012 | 13.01.2012 | Arbeiter | Arbeitgeber2 |
01.02.2012 | 30.05.2012 | Arbeitslosengeld | |
31.05.2012 | 31.05.2012 | Arbeiter | Arbeitgeber3 |
01.06.2012 | 03.06.2012 | Arbeitslosengeld | |
04.06.2012 | 04.06.2012 | Arbeiter | Arbeitgeber3 |
08.06.2012 | 25.06.2012 | Arbeiter | Arbeitgeber3 |
27.06.2012 | 27.06.2012 | Arbeiter | Arbeitgeber3 |
09.07.2012 | 23.08.2012 | Arbeitslosengeld | |
25.08.2012 | 15.11.2012 | Arbeitslosengeld | |
19.12.2012 | 18.04.2013 | Arbeiter | Arbeitgeber4 |
19.04.2013 | 31.07.2013 | Notstandshilfe | |
01.08.2013 | 14.02.2014 | Arbeiter | Arbeitgeber6 |
15.02.2014 | 20.10.2014 | Arbeitslosengeld | |
21.10.2014 | 30.12.2015 | Notstandshilfe | |
31.12.2015 | 03.01.2016 | Krankengeld | |
04.01.2016 | 17.01.2016 | Notstandshilfe | |
18.01.2016 | 08.04.2016 | Arbeiter | Arbeitgeber4 |
09.04.2016 | 02.05.2016 | Notstandshilfe | |
03.05.2016 | 20.12.2016 | Arbeiter | Arbeitgeber7 |
21.12.2016 | 30.01.2017 | Arbeitslosengeld | |
31.01.2017 | 31.01.2017 | Arbeiter | Arbeitgeber8 |
01.02.2017 | 16.02.2017 | Arbeitslosengeld | |
17.02.2017 | 21.02.2017 | Krankengeld | |
22.02.2017 | laufend | Arbeitslosengeld |
In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: „Sozialministeriumservice“) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12. April 2017 wurde unter Hinweis auf Anamnese, vorgelegte Befunde und Untersuchungsbefund eine „Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen, unterer Rahmensatzwert entsprechend der Psychomentalen Retardierung mit Problemen im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung“ diagnostiziert und dafür nach der Richtsatzposition 03.01.03 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. seit 03/2017, voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd festgestellt. Es wird im Gutachten weiters ausgeführt, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 13. April 2017.
Im Bescheid vom 27. April 2017 wurde unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) der Antrag des Bf. für den Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhöhte Familienbeihilfe erst ab dem Monat März 2017 gewährt werde, da lt. der Bescheinigung des Bundessozialamtes ein Grad der Behinderung von 50% sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.2017 vorliege.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass lt. beiliegendem Sachverständigengutachten vom 06.04.2010 der Grad der Behinderung von 50% bereits seit diesem Datum bestehe und somit die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab Februar 2012 zustehe. In diesem Sachverständigengutachten vom 06.04.2010 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, über das Vorliegen einer dauernden Erwerbs(un)fähigkeit wurde keine Feststellungen getroffen.
In der Folge wurde vom Finanzamt ein weiteres Gutachten beim Sozialministeriumsservice angefordert mit der Bitte um nochmalige Begutachtung und Überprüfung, ob evtl. eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.03.2017 bestehe.
In dem daraufhin erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6. Juli 2017 wurde dieselbe Diagnose wiederum mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. seit 03/2017, voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd festgestellt. Allerdings wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint, da die Arbeitsfähigkeit z.B. als Hilfskraft in der Küche bzw. als Abwäscher in vollem Umfang, auch lt. dem Beschwerdeführer, gegeben sei; nur das Finden eines Arbeitsplatzes erweise sich als schwierig.
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 07. Juli 2017.
Auf Grund der beiden widersprüchlichen Gutachten ersuchte das Finanzamt um Stellungnahme und der ärztliche Dienst des Sozialministeriumservice führte im E-Mail vom 17. Juli 2017 aus, dass der genaue Zeitpunkt des Beginns der 50%igen Beeinträchtigung sich auf Grund der wenigen vorgelegten Unterlagen leider nicht genau festmachen lasse. Jedenfalls habe lt. einer IHB-Stellungnahme vom 25.07.2016 bereits eine maßgebliche Beeinträchtigung und somit zumindest seit Juli 2016 ein Behinderungsgrad von 50% bestanden. Auf Grund seiner 50%igen Beeinträchtigung sei der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Erwerbsunfähigkeit sei mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor April 2011 bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen. Nachdem das Erreichen einer Erwerbsfähigkeit jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, werde eine Nachuntersuchung in 5 Jahren vorgeschlagen.
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und führte dazu aus, dass im neuerlichen Begutachtungsverfahren mit Attest vom 06.07.2017 der Eintritt der Behinderung von 50% zusammen mit der Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2016 bescheinigt worden sei.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass er seit November 2016 über die Wohnassistenz Mobile Dienste der Lebenshilfe betreut werde, seine finanzielle Situation problematisch sei, über viele Jahre hinweg sei es trotz intensiver Betreuung durch die Arbeitsassistenz für Jugendliche (von 08/2008 bis 09/2014) und später Arbeitsassistenz für Erwachsene (seit 10/2014) nicht möglich, ein längerfristiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln, bzw. aufzubauen. Auf den beiliegenden Versicherungsdatenauszug wird verwiesen. Lt. Behindertenausweis (siehe beiliegende Kopie) bestehe die 50%ige Behinderung bereits seit 15.04.2010 und habe sich massiv auf die bisherige Erwerbstätigkeit ausgewirkt. Somit wird nochmals der Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Februar 2012 gestellt.
Auf Grund dieses neuen Vorbringens, der Vorlage des Behindertenausweises und der bisherigen unschlüssigen Sachverständigengutachten wurde vom Finanzamt ein weiteres Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert.
Das Finanzamt übermittelte die Metadaten des ärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31. März 2018 an das Bundesfinanzgericht, in dem ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.08.2006 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres bescheinigt wurde. Begründend wurde zur dauernden Erwerbsunfähigkeit ausgeführt: „Trotz intensiver Unterstützungsmaßnahmen und vielfacher Versuche war im Rahmen der geistigen Entwicklungsstörung bisher keine stabile berufliche Integration möglich."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 idgF haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Personen (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal sein muss für das geforderte "außer Stande Sein" und dieser Umstand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder – im ggst. Fall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, gegeben sein muss (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit, oÄ) dürfen für die Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres).
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin / ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Sozialministeriumsservice aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall die Gutachten des Sozialministeriumservice vom 12.04.2017 und vom 06.07.2017 widersprüchlich, da die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres einmal bejaht und einmal verneint wurde, und daher nicht schlüssig. Im Sachverständigengutachten vom 06.04.2010 wurden keine Feststellungen über eine dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf. getroffen. In der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice wurde zwar eine große Wahrscheinlichkeit der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt, aber gleichzeitig wurde auf die Vorlage der wenigen Unterlagen hingewiesen. Durch die Vorlage des Behindertenpasses mit dem Vorlageantrag und dem ergänzenden Vorbringen konnte dann durch das Sachverständigengutachten vom 31.03.2018 abschließend eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. vor Vollendung seines 18. Lebensjahres bescheinigt werden.
Das Bundesfinanzgericht vertritt daher die Meinung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 wird somit die erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 18. April 2018