Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. November 2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat für ihren Sohn S. laufend Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen.
Mit Bescheid vom 28. November 2017 forderte das Finanzamt nach einer Überprüfung des Anspruches mit Schreiben vom 31. August 2017 von der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurück, weil ihr Sohn S. das Humanmedizinstudium nicht vor dem 19. Lebensjahr begonnen habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte begründend vor, dass ihr Sohn 2011 ohne eine Klasse zu wiederholen maturiert, im Jahr 2012 das Humanmedizinstudium begonnen und bisher in der Mindestzeit absolviert habe. Dem Finanzamt sei jeder geforderte Studienerfolgsnachweis ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden.
Nach einem Ersuchen um Ergänzung mit Schreiben vom 16. Jänner 2018, welches die Beschwerdeführerin unter Vorlage der geforderten Unterlagen mit 2. Februar 2018 beantwortete, wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2018 als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 12. März 2018 als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Vorlageantrag. Sohn S. habe im Kalenderjahr, in dem er das 19. Lebensjahr vollendete, ein Studium begonnen. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis sei erbracht worden. Laut Gesetz sei es möglich, die Studienrichtung zu wechseln. Das anschließende Studium der Humanmedizin, welches zu den langen Studien zähle, sei bisher in Mindestzeit absolviert und alle erforderlichen Nachweise zeitgerecht vorgelegt worden. Es bestehe daher Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Im Rahmen der am 23. April 2018 durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Hinblick auf den ein Jahr späteren Schuleintritt aufgrund des Septembergeburtsdatums, den erst im Jahr 2012 möglichen Studienbeginn aufgrund des für ein Medizinstudium erforderlichen Aufnahmeverfahrens und den nachgewiesenen Studienerfolg es als ungerecht erachte, wenn die Familienbeihilfe nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Der Sohn der Beschwerdeführerin, geboren am 9. September 1992, legte im Juni 2011 die Matura ab und begann im darauffolgenden Wintersemester 2011/2012 mit dem Bachelorstudium Slawistik. Mit dem Wintersemester 2012 wechselte der Sohn zum Diplomstudium der Humanmedizin. Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst wurde nicht geleistet.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem vom Finanzamt vorgelegten Familienbeihilfenakt.
IV. Rechtslage:
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2015 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. [...] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) ...,
...
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) ...
...
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) ...
..."
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
V. Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass zwar die gesetzliche Studiendauer des vom Sohn der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums der Humanmedizin mehr als zehn Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wurde, dieses Studium jedoch nicht bis zu dem Kalenderjahr, in dem er das 19. Lebensjahr vollendete (2011), begonnen hat. Es kommt dabei nicht darauf an, dass ein Studium im maßgeblichen Kalenderjahr begonnen wurde, sondern dass "dieses" Studium, hier also das mehr als zehn Semester dauernde Studium der Humanmedizin, begonnen wurde. Der Sohn erfüllt somit nicht alle kumulativ vorliegen müssenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j) sublit. aa) bis cc) FLAG 1967 für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der in § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 normierte zulässige Studienwechsel gilt für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, führt jedoch nicht zur Verlängerung des Anspruchszeitraumes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. j) FLAG 1967, worin eindeutig auf ein mehr als zehn Semester dauerndes Studium Bezug genommen wird (arg. "dieses Studium").
Da die Familienbeihilfe auch nach keiner anderen Bestimmung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusteht, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu Recht.
Soweit die Beschwerdeführerin die Rückforderung auch insofern als ungerecht empfindet, weil das Finanzamt die Auszahlung nicht von sich aus mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Sohnes eingestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine objektive Erstattungspflicht vorsieht. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Dass das Finanzamt die Auszahlung nicht mit Vollendung des 24. Lebensjahres begrenzte, vermag somit an der Rückzahlungsverpflichtung nichts zu ändern.
Die Rückerstattungspflicht der zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbeträge ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG 1988.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes. Bezüglich der objektiven Rückerstattungspflicht konnte sich das Bundesfinanzgericht zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 24. April 2018