Volltext

BFG 14.03.2018, RV/7102156/2014

Unbeschränkt steuerpflichtig?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102156.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., PLZ Ort, Straße, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, und Mag. Erwin KLAUS Steuerberatungs GmbH, 2120 Wolkersdorf, Withalmstraße 1/3/7, über die Beschwerde vom 10.10.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 16.09.2013 betreffend Einkommensteuer 2010 - 2011 nach der am 07.03.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:

Spruch

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am 31.12.2013. An seine Stelle trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Rechtsmittelverfahren - und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren - weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: "Berufungen" werden als "Beschwerden" bezeichnet, "Berufungsvorentscheidungen" als "Beschwerdevorentscheidungen" und "Berufungswerber" als "Beschwerdeführer (Bf.)".

 

2. In den Einkommensteuerbescheiden 2010 - 2011 vom 16.09.2013 stellte das Finanzamt fest, dass der Bf. unbeschränkt steuerpflichtig ist, veranlagte die österreichischen und schweizer Einkünfte und rechnete die in der Schweiz einbehaltene Steuer an.

Die Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 10.10.2013 angefochten.

 

2. In der Beschwerde vom 10.10.2013 brachte der Bf. vor, er sei ab dem Herbstsemester 2010 als Lehrer in der Schweiz tätig und legte die Meldebestätigung der schweizer Gemeinde Z vor, worin bestätigt wird, dass der Bf. ab 08.08.2010 dort gemeldet ist.

Der Bf. ist seit 2008 geschieden und wohnte ab 2008 in Mietwohnungen. Die Wohnung in Ort, Straße, kaufte der Bf. im Mai 2010 ohne Inventar wegen seiner zwei damals fast volljährigen Kinder. Der Bf. habe die Wohnung in Ort, Straße, bis Juni 2012 nicht benutzt; er habe sie vermietet.

Eine Bekannte habe ihn auf die freie Arbeitsstelle in einer schweizer Privatschule aufmerksam gemacht. Die Privatschule wurde jedoch wegen Schülermangels geschlossen. Der Bf. fand eine neue Arbeitsstelle in einer öffentlichen Schule in der Schweiz. Sein Arbeitsvertrag wurde im nächsten Schuljahr nicht verlängert.

 

3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die do. Ausführungen zusammengefasst, konnte der Bf. mit den Beschwerdeausführungen iVm den vorgelegten Beweismitteln nicht glaubhaft machen, dass er in den Streitjahren 2010 - 2011 weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 23.03.2014 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom 22.04.2014 angefochten.

 

4. Im Vorlageantrag ergänzte der Bf. sein bisheriges Vorbringen wie folgt:

Er habe die Wohnung in Ort, Straße, im August 2010 vom Vorbesitzer übernommen. Küche und Wandbauschrank habe er dem Vorbesitzer abgekauft. Eine Sitz- und Schlafgelegenheit habe es nicht gegeben, was bestätige, dass der Bf. die Wohnung nicht benutzt habe. Die schweizer Gemeinde Z bestätige, dass der Bf. seit 08.08.2010 (= 8 Tage nach Wohnungsübernahme in Ort) in der Schweiz gemeldet war.

X J bestätigte, dass sie von November 2010 bis November 2011 mit ihrem Lebensgefährten in Ort, Straße, wohnte. Damals sei ihr Haus renoviert worden. Sie habe von November 2010 bis März 2011 EUR 200,00 monatlich als Kostenersatz gezahlt. Ab April 2011 bis Oktober 2011 habe sie monatlich EUR 600,00 und im November 2011 EUR 450,00 gezahlt.

Ab Dezember 2011 bis April 2012 habe P die Wohnung gemietet.

Alle Mietverträge seien nur "mündlich besprochen" (© Bf.) worden.

Z ist von Ort 718 km entfernt. Kurzfristige Besuche bei den Eltern und Freunden während der Ferienzeit und an schulfreien Tagen seien nicht ausreichend, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen.

Sollten Beschwerde und Vorlageantrag abgewiesen werden, wird beantragt, monatliche Familienheimfahrten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales und Kosten einer doppelten Haushaltführung iHv monatlich EUR 2.200,00 als Werbungskosten anzuerkennen.

 

5. Bf. und/oder Finanzamt legten folgende Beweismittel vor:

5.1. (nur teilweise lesbarer) Kontoauszug mit Internetüberweisungen.

5.2. (nur teilweise lesbarer) Kontoauszug aus 2012 mit Mieteinnahmen und Stromzahlung.

5.3. Teilrechnung vom 06.04.2011, Umbau des Wohnhauses von X J.

5.4. Anmeldebescheinigung des Einwohneramtes Z vom 25.08.2010 über Meldung ab 08.08.2010.

5.5. Melderegisterauszug mit folgenden Meldedaten des Bf.: Der Hauptwohnsitz war vom 26.11.2003 - 01.08.2010 in Ort, Straße1; ab 01.08.2010 in Ort, Straße. Er hatte keinen Nebenwohnsitz.

5.6. Kontoauszug mit Buchungen 2012 (in mehrfacher Ausfertigung).

5.7. Kontoauszüge mit Abbuchungen der Tankstellen a (31.12.2011) und b (17.03.2011), c d und e d (18.03.2011), Tankstelle f (26.03.2011),g h (11.03.20??) und Kontoauszüge ohne Datum und Ortsangaben.

5.8. Während seiner Kurzbesuche wohnte der Bf. bei seinen Eltern in Ort2 (Schreiben vom 20.06.2013).

5.9. Schreiben vom 16.07.2013, worin P bestätigt, dass sie von Dezember 2011 bis Juni 2012 in Ort, Straße, wohnte.

5.10. Schreiben vom 21.07.2013, worin X J bestätigt, dass sie von November 2010 bis November 2011 in Ort, Straße, wohnte.

5.11. Baubeschreibung vom 30.05.2010 der baulichen Änderungen im Wohnhaus von X J in Ort3, Straße3.

5.12. Baubehördliche Bewilligung vom 15.07.2010; adressiert an X J, in Ort3, Straße3.

5.13. An den Bf. in Ort, Straße, adressierte Stromrechnung für den Zeitraum 12.02.2011 bis 22.02.2012 iHv EUR 575,84.

5.14. Melderegisterauszug P mit Meldedaten, die mit der Adresse Ort, Straße, nicht übereinstimmen.

5.15. Melderegisterauszug X J mit Meldedaten, die mit der Adresse Ort, Straße, nicht übereinstimmen.

5.16. Kaufvertrag vom 30.10.2012 über den Kauf der Liegenschaft Ort, Straße. Lt. Pkt. IV. hat der Bf. den Kaufgegenstand bereits als Nutzungsgegenstand inne.

5.17. Schreiben der N vom 10.03.2014; lautend: Die Wohnung in Ort, Straße, ist eine Kaufoptionswohnung. Sie wurde vom Bf. ab 01.08.2010 angemietet und dem Bf. unmöbliert überlassen. Untervermietung und entgeltliche Überlassung an Personen, die nicht zum engen Familienkreis gehören, sind ausdrücklich verboten. Ein weiterer Mitbewohner wurde nicht gemeldet. Das Reihenhaus in Ort, Straße1, ist seit 14.11.2002 an Q vermietet.

5.18. Vereinbarung gemäß § 17 WGG vom 11.09.2010 über den Wohnungswechsel zum 01.08.2010 bei der Wohnung Ort, Straße. Der Bf. ist der Nachmieter.

5.19. Der Vormieter hat die Wohnung in Ort, Straße, teilweise möbliert an den Bf. übergeben (Küche komplett samt Geräten; Dusche, WC und Schränke im Bad; Kasterl im Vorzimmer; Schuhschrank, Teppiche, Parkette und Deckenleuchten).

5.20. Schweizer Lohnausweise für die Zeiträume 01.08.2010 bis 31.12.2010, 01.01.2011 bis 31.07.2011 und 01.08.2011 bis 31.12.2011.

5.21. Der Bf. teilt mit, dass er die Gesamtkontoauszüge in der mündlichen Verhandlung vorlegen wird.

 

6. Aus den Niederschriften über die mündliche Verhandlung und den Zeugenaussagen:

6.1. Vorbringen der Verfahrensparteien:

Vorgelegt wird der ... Mietvertrag, der zum Akt genommen wird. Das Finanzamt nimmt Einsicht in dem Mietvertrag samt angehefteter Anmeldebescheinigung.

Bf.: Der Bf. hatte seinen Wohnsitz ausschließlich in Z und hat seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben. Frau X J ist zuerst eingezogen. Der Bf. hatte keinen Zutritt und konnte die Wohnung nicht benutzen, da die Wohnung ständig von der Familie J benutzt wurde. Die Schlüssel wurden von X J an P übergeben. Der Bf. hatte weiterhin keinen Zutritt und konnte die Wohnung nicht benützen.

Finanzamt: Dass der Bf. eine Wohnung in der Schweiz hat, wird nicht bestritten. Dass er in Österreich eine Wohnung gekauft hat, bedeutet, er will seinen Wohnsitz in Österreich aufrecht erhalten. Die Untermieter waren nicht gemeldet. Der Bf. hat im Verfahren vor dem Finanzamt vorgebracht, dass er die Wohnung erst einem Freund und danach X J überlassen hat. P hat Miete angeblich erst nach dem Auszug gezahlt. Zuerst wurde behauptet, der Bf. habe die Wohnung in Österreich im Mai 2010 gekauft; lt. Kaufvertrag wurde die Wohnung am 07.11.2012 gekauft. Davor hatte sie der Bf. bereits inne.

Frage der Richterin: Ist es richtig, dass die Wohnung zuerst einem Freund und danach X J überlassen wurde. Antwort Bf: Nein

Bf: Die Einhaltung der Meldebestimmungen ist nur ein Indiz; das Untermietverbot ändert nichts daran, dass tatsächlich untervermietet wurde. Der Bf. betont, dass er die Wohnung tatsächlich nicht benutzen konnte. Vorgelegt wird VwGH vom 4.9.2014, Zl. 2011/15/0133; die Entscheidung wird zum Akt genommen. Als die Wohnung in Österreich übernommen wurde, wusste der Bf. nicht, dass er einen Job in der Schweiz bekommen wird. Er wollte nicht mehr nach Österreich zurückkommen, da er außer seiner Mutter und seinen volljährigen Kindern keine persönlichen Beziehungen in Österreich mehr hatte. Er hatte keine Lebensgefährtin und keine Freundin in Österreich. Seine Freundin wohnte damals in der Schweiz und hat ihm auch den ersten Job in der Schweiz vermittelt.

Der Bf. hat die Wohnung 2010 als Genossenschaftswohnung mit einem Nutzungsvertrag übernommen und hat sie 2012 gekauft (= nach der Rückkehr aus der Schweiz gewesen).

Die Einvernahme von Herrn J und P wird beantragt. Beide Personen sind im Gerichtsgebäude anwesend. Beweisthema ist: "Der Bf. konnte die Wohnung damals nicht benützen und hat sie auch nicht benützt". Es ergeht der Beschluss auf Einvernahme von Herrn J und P.

Vorgelegt wird eine Ablichtung der Überweisungen der Mietzahlungen an den Bf.; sie wird zum Akt genommen. Auf die letzte Zeile lautend "Miete Dezember 2011" wird verwiesen.

Das Finanzamt legt eine Behördenabfrage für P vor, sie wird zum Akt genommen. Bf. weist darauf hin, dass P damals in seiner Wohnung gewohnt hat.

Der Bf. verweist auf sein bisheriges Vorbringen und die heutige Zeugenaussagen; er verneint weitere Unterlagen vorlegen zu wollen.

6.2. Zeugenaussage E J (Stiefvater von X J); lautend:

"Meine Stieftochter und ihr Freund haben damals ihr Haus umgebaut und haben deshalb in der Wohnung des Bf. gewohnt. [Der Zeuge] hat der Stieftochter beim Bau geholfen; auch bei der Übersiedlung und ist derjenige gewesen, der den Kontakt zum Bf. hergestellt hat. Die Stieftochter hat an den Bf. einen Betrag bezahlt, ob darin Betriebskosten enthalten waren, kann der Zeuge nicht sagen. Das Haus gehört der Stieftochter und dem Sohn". Der Zeuge ist nicht der Freund aus dem Schreiben vom 20.6.2013. Das Schreiben vom 20.6.2013 wird zum Akt genommen. Zeuge: "Ich weiß, dass öfter Beträge überweisen wurden, es ist glaublich eine Miete gewesen".

6.3. Zeugenaussage P; lautend:

"Ich bin eingezogen, weil ich mich damals von meinem Freund getrennt habe und dringend eine Wohnung gebraucht habe. Ich habe glaublich 600 € monatlich an den Bf. gezahlt. Die 600 € waren Mietzahlungen. Ich habe nicht zusätzlich Betriebskosten gezahlt. Ich bin Anfang Dezember 2011 eingezogen und habe einen Schlüssel von der Vormieterin namens ,k' bekommen, die ich nicht persönlich kannte. Ich habe dort bis Juni 2012 gewohnt und habe den Bf. nicht gesehen, da alles telefonisch abgewickelt worden ist.

Ich war damals in der Wohnung nicht angemeldet, weil ich nicht wusste, ob ich die Beziehung zu meinem Freund wieder aufnehmen werde oder nicht. Die Miete wurde überwiesen".

6.4. Aus den während der Verhandlung vorgelegten Belegen:

6.4.1. - ... Mietvertrag; nicht datiert, Mietbeginn 01.09.2010; abgeschlossen auf unbestimmte Zeit; erstmals kündbar per 30.09.2011.

6.4.2. - Anmeldebescheinigung der Gemeinde Z (Schweiz) vom 25.08.2010, worin bestätigt wird, dass der Bf. seit 08.08.2010 gemeldet und wohnhaft ist.

6.4.3. - VwGH vom 04.09.2014, 2011/15/0133.

6.4.4. - Schreiben des Bf. vom 20.06.2013 lautend: "… Ich übernahm die Wohnung mit August 2010 in leerem und unrenoviertem Zustand. Diese stand in den ersten Monaten meiner Tätigkeit in der Schweiz leer. Mit Dezember 2010 trat ein Freund an mich heran, ob ich ihm die Wohnung eine Zeit lang zur Verfügung stellen könne - Grund: Renovierung seines eigenen Hauses in Ort3. Dies tat ich dann auch. In der Zeit Dezember 2010 - April 2012 war die Wohnung also von ihm bzw. einer Freundin bewohnt. Sie haben mir dann ab März 2011 teilweise meine Wohnungskosten rückerstattet (siehe Beilage Kontoauszüge).

6.6.5. - Liste mit Buchungszeilen, die aus diversen Kontoauszügen auszugsweise kopiert worden sind, beginnend mit der Überweisung vom 29.03.2011 "K und k / K Y EUR 200,00" und endend mit der Buchungszeile vom 12.12.2011 "Miete Dezember 2011 / P EUR 600,00".

6.6.6. - Melderegisterauszug P vom 06.03.2018: Hauptwohnsitz vom 15.12.1999 - 13.4.2012 in Ort5; Nebenwohnsitz Ort, Ort6.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb scheidet die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde "in der Sache" zu entscheiden.

 

1. Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist strittig, ob der Bf. in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.

Sollten Beschwerde und Vorlageantrag abgewiesen werden, beantragt der Bf., monatliche Familienheimfahrten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales und Kosten einer doppelten Haushaltsführung iHv monatlich EUR 2.200,00 als Werbungskosten anzuerkennen.

 

2. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist folgende, aus den Verwaltungsakten sich ergebende, Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

2.1. Die Streitjahre sind 2010 - 2011, weshalb die Sach- und Beweislage 2010 - 2011 entscheidungsrelevant ist.

2.2. Lt. schweizer Lohnausweisen hat der Bf. vom 01.08.2010 bis 31.12.2010, 01.01.2011 bis 31.07.2011 und 01.08.2011 bis 31.12.2011 in der Schweiz als Lehrer gearbeitet. Er ist seit 08.08.2010 in Z (Schweiz) gemeldet.

2.3. Der Bf. hat die Genossenschaftswohnung in Ort, Straße, ab 01.08.2010 gemietet und am 30.10.2012 gekauft. Untervermietung und entgeltliche Überlassung an nicht dem engen Familienkreis angehörenden Personen hat der Vermieter verboten. Der Bf. hat ausgesagt, dass er die Wohnung tatsächlich vermietet habe, keinen Zutritt gehabt habe und die Wohnung nicht habe benützen können. Der Bf. habe nicht gewusst, dass er einen Job in der Schweiz bekommen werde, als er die Wohnung in Österreich angemietet habe. Er habe damals nicht mehr nach Österreich zurückkehren wollen (außer Mutter und volljährigen Kindern keine persönlichen Beziehungen in Österreich, Freundin in der Schweiz).

Der Bf. hat seit 01.08.2010 seinen Hauptwohnsitz in Ort, Straße. Die (Miet)Wohnung in Ort, Straße, hat der Vormieter dem Bf. teilmöbliert überlassen.

2.4. X J hat bestätigt, dass sie von November 2010 bis November 2011 mit ihrem Lebensgefährten in Ort, Straße, wegen Hausumbaus wohnte. Ihr Stiefvater hat den Hausumbau bestätigt und hat ausgesagt, dass er derjenige gewesen ist, der den Kontakt zum Bf. hergestellt hat. Der Stiefvater bestreitet, dass er der Freund aus dem Schreiben vom 20.06.2013 ist, der die Wohnung lt. diesem Schreiben wegen Renovierung des eigenen Hauses vom Bf. angemietet hat. Seine Stieftochter soll "Beträge" (glaublich Miete) an den Bf. überwiesen haben. X J hat bestätigt, dass sie von November 2010 bis März 2011 monatlich EUR 200,00; ab April 2011 bis Oktober 2011 monatlich EUR 600,00 und im November 2011 EUR 450,00 als Kostenersatz an den Bf. gezahlt hat.

P hat ausgesagt, dass sie nach der Trennung von ihrem Freund Anfang Dezember 2011 in die Wohnung in Ort, Straße, gezogen ist und den Schlüssel von einer ihr nicht persönlich bekannten Vormieterin namens "k" bekommen habe. Sie habe in der Wohnung bis Juni 2012 gewohnt und habe den Bf. nicht gesehen, da alles telefonisch abgewickelt worden sei. Die Miete habe sie überwiesen.

Alle Mietverträge sind mündlich abgeschlossen worden. Der Bf. habe keinen Zutritt zur Wohnung gehabt und habe die Wohnung nicht benützen können.

2.5. Die Stromrechnung für die Wohnung in Ort, Straße, ist an den Bf. adressiert.

2.6. a, b, d, f und h liegen in Österreich (siehe Webseite, x).

2.7. Während der Kurzbesuche in Österreich hat der Bf. bei seinen Eltern in Ort2 gewohnt.

 

3. Rechtslage

Gemäß § 1 Abs 1 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 idgF sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig.

Gemäß § § 1 Abs 2 EStG 1988 idgF sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § § 1 Abs 3 EStG 1988 idgF sind jene natürlichen Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 idgF sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erwerben, zu erhalten oder zu sichern. Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 idgF dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Wohnungs- und Haushaltskosten nicht abgezogen werden.

 

4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

4.1. Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht:

Nach der vorzit. Rechtslage ist der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er in Österreich einen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt hat.

Gemäß § 26 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF hat eine Person einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gemäß § 26 Abs 2 BAO idgF hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Ob der Bf. in Österreich einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, ist daher eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (vgl. Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …).

Von dieser Rechtslage ausgehend ist festzustellen:

Die Wohnung in Ort, Straße, ist eine Mietwohnung mit Kaufoption, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bf. die Kündigung des Mietvertrages und seine Kaufoption nicht dadurch riskiert, dass er diese Wohnung untervermietet oder fremden Personen entgeltlich überlässt.

Unglaubwürdig ist die Aussage des Bf., er habe nicht gewusst, dass er einen Job in der Schweiz bekommen werde, als er die Wohnung in Ort, Straße, angemietet habe, da er die Wohnung am 01.08.2010 angemietet und lt. schweizer Lohnzettel ab 01.08.2010 als Lehrer in der Schweiz gearbeitet hat. Hat der Bf. die Wohnung am selben Tag angemietet und den Job in der Schweiz angetreten, spricht dies in einem Ausmaß dagegen, dass er an eben diesen Tag beschlossen haben soll, nicht mehr nach Österreich zurückzukehren und den an diesem Tag durch die Anmietung der Wohnung begründeten Wohnsitz am selben Tag aufzugeben, dass die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

Da lt. Schreiben vom 20.06.2013 ein Freund, der ein Haus renoviert, und lt. Bestätigung vom 21.07.2013 X J, die ein Haus umbaut, die Wohnung in Ort, Straße, angemietet habe, liegen sich widersprechende Aussagen über die Identität der Person vor, von der der Bf. behauptet, sie habe Wohnung tatsächlich benützt. Die Bestätigung vom 21.07.2013 ist daher als zeitlich später verfasster Beleg unglaubwürdiger als das Schreiben vom 20.06.2013, was gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung vom 21.07.2013 spricht.

Bf. und P haben in der Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass die Schlüssel von X "k" J an P übergeben worden sind. Diese Vorgangsweise ist zwar ungewöhnlich, da Schlüssel dem Mieter vom Vermieter übergeben werden; könnte aber wie beschrieben stattgefunden haben. P hätte aber damals, als sie sich von ihrem Freund kurzzeitig getrennt hat, ihren Hauptwohnsitz in h beziehen können und hätte keine Wohnung anmieten müssen, um zu verhindern, dass sie obdachlos wird. Beide Aussagen sind daher unglaubwürdig, obwohl sie übereinstimmen.

Dass die Wohnung in Ort, Straße, am 01.08.2010 nur teilmöbliert gewesen ist, hätte den Bf. nicht daran gehindert, dort zu wohnen. Der Bf. hat vor Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung in Ort, Straße, bereits in einer Mietwohnung gewohnt. Aus dieser Mietwohnung hätte er nach Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung in Ort, Straße, ausziehen müssen und hätte die sich darin befindenden Möbel in die Wohnung in Ort, Straße, stellen können.

Dass X J ihr Wohnhaus umgebaut hat, beweist nicht ihren Umzug in die Wohnung in Ort, Straße, da sie auch während des Umbaus in ihrem Wohnhaus, in der Wohnung ihres Lebensgefährten oder andernorts hätte wohnen können.

Schriftliche Mietverträge sind nicht abgeschlossen worden; Mieteinkünfte hat der Bf. nicht erklärt. Nach außen ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen, dass die Wohnung untervermietet wäre. Die Liste mit den Buchungszeilen ist erkennbar aus Buchungszeilen zusammengesetzt worden, die aus mehreren Kontoauszügen stammen. Dass der Bf. der Kontoinhaber gewesen ist, ist daraus nicht erkennbar. Die Liste ist daher nicht geeignet, Mietzahlungen nachzuweisen und Rücküberweisungen auszuschließen.

Die Meldung der Wohnung in Ort, Straße, als Hauptwohnsitz spricht dafür, dass der Bf. seinen Wohnsitz in Ort, Straße, hat, da er andernfalls unrichtige Angaben gegenüber den Meldebehörden gemacht hätte.

Die an den Bf. adressierte Stromrechnung spricht auch dafür, dass der Bf. seinen Wohnsitz in Ort, Straße, nicht aufgegeben hat.

Mit den vorgelegten Kontoauszügen hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass er seinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz hat, da alle darin aufgezählten Orte und Städte in Österreich liegen. Die von ihm selbst als Beweismittel angebotenen Gesamtkontoauszüge hat der Bf. auch in der Verhandlung nicht vorgelegt, obwohl er dazu ausdrücklich aufgefordert worden ist. Er hat daher nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht, dass er sich ständig in der Schweiz aufgehalten hat.

Nach dieser Sach- und Beweislage ist wahrscheinlicher, dass der Bf. in den Streitjahren in Ort, Straße, einen Wohnsitz iSd § 26 BAO idgF hat und deshalb in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Das Beschwerdebegehren ist daher abzuweisen.

 

4.2. Doppelte Haushaltsführung:

Die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden. Einer dieser Wohnsitze muss sich am Familienwohnort befinden und muss der Familienwohnsitz sein, der andere Wohnsitz muss sich am Beschäftigungsort befinden und muss der Berufswohnsitz sein (Jakom/Lenneis EStG 2011, § 16 Rz 56, Kapitel "doppelte Haushaltsführung").

Der "Familienwohnsitz" liegt dort, wo ein in Ehe(Partnerschaft) oder Lebensgemeinschaft Lebender oder ein Alleinstehender seine engsten persönlichen Beziehungen (bspw. zur Familie oder zum Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der "Berufswohnsitz" ist dort, wo Jemand persönlich anwesend sein muss um zu arbeiten und einen eigenen Hausstand hat. Einen "eigenen Hausstand" hat, wer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedoch nicht vor, wenn jemand Räumlichkeiten innerhalb eines, aus einer Person oder mehrerer Personen bestehenden, Wohnungsverbandes mitbewohnt, die nicht (Ehe)Partner oder Lebensgefährten sind.

Der Bf. hat angegeben, dass er während seiner Kurzbesuche bei seinen Eltern gewohnt hat. Er ist daher Mitbewohner in einem Wohnungsverband gewesen, der nicht aus ihm und seiner (Ehe)Partnerin oder Lebensgefährtin besteht und hat daher in seinem Elternhaus (oder der elterlichen Wohnung) keinen eigenen Hausstand geführt.

Hat der Bf. keinen eigenen Hausstand bei seinen Eltern, führt er nicht zwei Haushalte. Zwei Haushalte zu führen ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind.

Da der Bf. nicht zwei eigene Haushalte hat, ist das Beschwerdebegehren, Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen, abzuweisen.

 

4.3. Familienheimfahrten:

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz. Die Ausgaben für diese Fahrten sind jedoch nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Jakom/Lenneis EStG 2011, § 16 Rz 56, Seite 702, letzter Absatz).

Von der Sachlage ausgehend, dass der Bf. nicht zwei Haushalte hat, ist das Beschwerdebegehren, die Ausgaben für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen, abzuweisen.

 

5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär der angeblich in Österreich nicht vorhandene Wohnsitz und ständige Aufenthalt belegmäßig nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen waren und Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 14. März 2018