Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom 11. August 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Juli 2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass er lautet:
Dem Antrag vom 18. Juli 2016 wird stattgegeben und der Bescheid vom
11. Juli 2016 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 4.997,10 wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer 04/2016 fest.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da weder den Beschwerdeführer noch die Kanzlei des Vertreters ein grobes Verschulden treffe. Man erstellte seit vielen Jahren die Buchhaltung für den Beschwerdeführer und sorge für die rechtzeitige Überweisung möglicher Zahllasten an das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt. Da es beim Beschwerdeführer unregelmäßig zu Umsatzsteuerzahllasten komme, habe es bei der sonst stets sehr zuverlässigen und gewissenhaften Sachbearbeiterin ein Versehen gegeben, wobei die Zahllast irrtümlich nicht rechtzeitig eingezahlt worden ist. Sofort nach dem Erkennen des Umstandes sei dies noch vor Erhalt des Säumniszuschlagsbescheides nachgeholt worden. In den letzten Jahren seien die Abgaben aufgrund der bestehenden Kontrollmechanismen und der gewissenhaften Arbeit der zuständigen Steuerberaterin stets rechtzeitig bezahlt worden. Da in letzter Zeit die Arbeitsintensität, welche zu psychischen und körperlichen Anspannungen geführt hätten, stark angestiegen sei, sei einmalig die rechtzeitige Überweisung übersehen worden. Durch die Umstellung des internen Ablaufs habe jetzt eine noch bessere Kontrollmöglichkeit geschaffen werden können.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 2016 unter Hinweis auf die Rechtsprechung, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse, wozu insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge, dass durch entsprechende Kontrollen Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich ausgeschlossen werden, abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. August 2016 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in den Bereichen Buchhaltung, Bilanzierung und Steuerberatung vom Vertreter betreut werde. Auch die Überweisungen würden vom Vertreter durchgeführt werden. Es sei beim Beschwerdeführer noch nie zu einer durch den Vertreter verursachten Fristversäumnis gekommen. Die Kanzlei des Vertreters sei gemäß ÖNORM EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Das letzte periodische Audit habe im April 2016 stattgefunden und es habe keine Beanstandungen gegeben. Der Grundpfeiler der Zertifizierung sei das 4-Augen-Prinzip sowie fest geregelte Kontrollmaßnahmen.
Dem Organisationshandbuch sei zu entnehmen, dass die zuständige Buchhalterin die Buchhaltung des jeweiligen Monats bzw. Quartals erstelle und u.a. die Umsatzsteuervoranmeldung dem zuständigen Steuerberater zur Kontrolle gebe, welcher nach Durchsicht die Freigabe erteile. Die Durchführung von Überweisungen sei gemäß dem 4-Augen-Prinzip wie folgt geregelt:
Die Durchführung der Überweisung wird vom Steuerberater aufgrund der Informationen der Zahllast aus der Buchhaltung erstellt. Der entsprechende Beleg wird in die täglich abzuarbeitende Posteingangsmappe abgelegt. Des Weiteren wird von der Leiterin der Buchhaltung am 15. jeden Monats nachgefragt, ob es fällige Zahlungen gibt. Hierfür existiert eine eigene interne Checkliste. Die Überweisungen werden vom zuständigen Steuerberater mittels Online-Banking durchgeführt. Der TAN-Code wird zur Bestätigung der Überweisung ausschließlich auf das Handy von Mag. L. gesendet, damit eine Endkontrolle der überwiesenen Beträge gewährleistet ist. Bei Überweisungen über € 100.000,00 werde ein Erlagschein erstellt, welcher ausschließlich von Herrn Mag. L. unterschrieben und danach mittels E-Mail vorab und danach per Post an die Bank gesendet wird.
Im vorliegenden Fall sei der zu bearbeitende Überweisungsbeleg nicht mehr in der Postmappe der Steuerberaterin gewesen. Dieser sei vermutlich irrtümlich mit anderen Unterlagen entnommen und abgelegt worden. Zusätzlich sei die Kontrolle der Zahlung durch die Leiterin der Buchhaltung zu spät erfolgt.
Gemäß Organisationshandbuch müssten bei auftretenden Fehlern korrigierende Maßnahmen eingeleitet werden, um die ständige Verbesserung des QM-Systems zu gewährleisten. Bei der zuständigen Steuerberaterin handle es sich um eine äußerst gewissenhafte und zuverlässige Mitarbeiterin. Der Fehler sei ihr erstmals unterlaufen. Die Leiterin der Buchhaltung sei seit 1990 als zuverlässige Dienstnehmerin in der Kanzlei tätig.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2016 als unbegründet ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2016 sei bereits am 11. Mai 2016 elektronisch eingereicht worden. Der Abgabenpflichtige und die mit Geldvollmacht ausgestattete Vertreterin sei der bis zum 15. Juni 2016 zu zahlende Betrag somit schon über einen ganzen Monat vorher bekannt gewesen. Die verspätete Kontrolle der Zahlung durch die Buchhaltung könne nicht mehr als Verschulden minderen Grades angesehen werden. Sowohl dem Abgabepflichtigen als auch dem steuerlichen Vertreter wäre zumutbar gewesen für eine rechtzeitige Entrichtung oder die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens bis zum Fälligkeitstag Sorge zu tragen. Daran ändere die ausführliche Darstellung der Vorsorge-, Kontroll-, Überwachungs- und Nachprüfungsmaßnahmen sowie die ISO-Zertifizierung der einschreitenden Kanzlei nichts.
Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom 10. Oktober 2016, in welchem unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt wurde, dass der Argumentation des Finanzamtes nicht gefolgt werden könne. Für die Beurteilung eines minderen oder groben Verschuldens sei die zeitliche Komponente der Entdeckung des Fehlers völlig unerheblich. Die Beurteilung richte sich nach dem Moment des Eintritts des Fehlers und nicht nach dem Umgang mit dem Fehler in weiterer Folge.
Die zunächst gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat wurden mit Eingabe vom 9. April 2018 zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Voraussetzung für eine Herabsetzung des mit Bescheid vom 9. Juni 2016 festgesetzten ersten Säumniszuschlages betreffend die Umsatzsteuer 04/2016 ist daher, dass hinsichtlich der verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 44 mwN).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation zu entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl. VwGH 26.5.1996, 95/16/0307).
Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei selbst (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007).
Im gegenständlichen Fall hat die Vertreterin des Beschwerdeführers neben der Erstellung der Steuererklärungen auch die Durchführung von Zahlungen von fälligen Umsatzsteuerschuldigkeiten übernommen.
Dem in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Umstand, dass die verspätete Kontrolle durch die Leiterin der Buchhaltung nicht mehr als Verschulden minderen Grades angesehen werden könne, kommt keine unmittelbare Bedeutung zu, weil damit nur ein Verschulden einer Dienstnehmerin der den Beschwerdeführer vertretende Steuerberatungsgesellschaft angesprochen wird.
Entscheidend ist zunächst das Verhalten der vertretenden Steuerberatungsgesellschaft in Bezug auf die organisatorische Einrichtung und die Vormerkung von Fristen. Hierzu wird vorgebracht, dass es wohl zu einer irrtümlichen Entnahme des Überweisungsbeleges aus der täglich bearbeiteten Postmappe und Ablage mit anderen Unterlagen gekommen ist und zusätzlich die vorgesehene Kontrolle durch die Leiterin der Buchhaltung zu spät erfolgt ist. Demnach hat die iso-zertifizierte Steuerberatungsgesellschaft Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen. Das Bestehen eines Kontrollsystems zeigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast noch vor dem Ergehen des Säumniszuschlagsbescheides selber bemerkt worden ist. Dass die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung trotz Bestehens eines Kontrollsystems nicht verhindert worden ist, ändert daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer Frist für sich allein noch nicht den Schluss zulässt, dass die Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen nicht sichergestellt ist. Die vertretende Steuerberatungsgesellschaft hat über Jahre hinweg die Zahlungen rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt (vgl. hierzu auch VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007 in einem vergleichbaren Fall). Der Geschäftsführung der Steuerberatungsgesellschaft kann daher auch kein grobes Auswahlverschulden angelastet werden.
Das Finanzamt ist daher in Bezug auf die hier zu beurteilende Säumnis zu Unrecht vom Vorliegen eines groben Verschuldens ausgegangen. Der Säumniszuschlag war im vorliegenden Fall nicht festzusetzen.
Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war als unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die bestehende und in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Innsbruck, am 23. April 2018