Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kanzlei Kiffmann KG, Mariatroster Straße 36, 8043 Graz, über die Beschwerde vom 19.10.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 10.10.2016 und 11.10.2016 betreffend Einkommensteuer für 2013 und 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird - im eingeschränkten Umfang - Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betragen:
Einkommensteuer für 2013:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 18.303,40 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 18.303,40 |
Sonderausgaben | -366,87 |
außergewöhnliche Belastungen | -6.624,46 |
Einkommen | 13.433,54 |
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 22.401,05 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 4.161,38 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Pendlereuro | -22,11 |
Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 3.794,27 |
Durchschnittssteuersatz | 16,94% |
Einkommensteuer | 2.435,13 |
anrechenbare Lohnsteuer | -4.138,27 |
Rundung | 0,14 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -1.703,00 |
Einkommensteuer für 2014:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 14.940,13 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 14.940,13 |
Sonderausgaben | -325,20 |
außergewöhnliche Belastungen | -1.197,55 |
Einkommen | 14.614,93 |
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 17.368,28 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 2.324,42 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Pendlereuro | -110,55 |
Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 1.868,87 |
Durchschnittssteuersatz | 10,76% |
Einkommensteuer | 1.698,21 |
anrechenbare Lohnsteuer | -2.429,54 |
Rundung | 0,33 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -731,00 |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, erster Satz, sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, abweichend von lit. c bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, 2. TS erster Satz, steht das jeweilige Pendlerpauschale, wenn der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, zu einem Drittel zu.
Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu: (...) 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Strittig war im vorliegenden Fall zunächst, ob beim Beschwerdeführer (Bf.) Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 360 Euro (2013) bzw. 2.400 Euro (2014) und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 612 Euro (2013) bzw. 3.060 Euro (2014) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. "In eventu" machte der Bf. ein Pendlerpauschale in Höhe von 612 Euro (2013) (für 2 Monate) und bzw. 3.060 Euro (2014) (für 10 Monate) geltend.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts schränkte der Bf. mit Schreiben vom 14.03.2018 das Beschwerdebegehren auf die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, 2. TS erster Satz, in Höhe von 204 Euro (2013) (für 2 Monate) bzw. 1.020 Euro (2014) (für 10 Monate) ein.
Es ist nunmehr unbestritten, dass der Bf. die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale in o.a. Höhe erfüllt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Graz, am 26. März 2018