Volltext

BFG 28.03.2018, RV/2101585/2016

Wann Eintritt der Selbsterhaltungsunfähigkeit?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101585.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · Einschätzungsverordnung · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Josef Gutl, Mag. Johannes Sorger und Mag. Walter Zapfl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom 24. August 2016, betreffend die Abweisung des Antrages vom 1. Februar 2016 (beim Finanzamt eingebracht am 19. August 2016) auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 2011, in der Sitzung am 28. März 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat im Februar 2016 beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht.
Einen Antrag auf Gewährung des Grundbetrages der Familienbeihilfe hat er nicht eingebracht.
Mit Bescheid vom 27. April 2016 hat das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der „erhöhten Familienbeihilfe“ abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen.
Mit Beschluss vom 22. August 2016, GZ. RV/2101042/2016, hat das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid und die ergangene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer im August 2016 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend für 5 Jahre eingebracht.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 2016 unter Hinweis auf die geltende Rechtslage im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe das 24. Lebensjahr bereits vollendet, abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Begründung verwies er auf das Verfahren „GZ: 18151309700012“ (bei dessen Gegenstand handelte es sich um die Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 26. April 2016, dem das ärztliche Sachverständigengutachten vom 25. April 2016 zu Grunde lag).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. August 2016 hat das Finanzamt diese Beschwerde, wiederum im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe das 24. Lebensjahr bereits vollendet, abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung bringt der Beschwerdeführer abermals vor, dass für ihn früher bereits erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden sei. Der Vorsitzende erklärt dazu die Rechtslage, nämlich dass der Erhöhungsbetrag zur (aus welchen Gründen auch immer) zu gewährenden Familienbeihilfe dann zustehe, wenn der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 v.H. beträgt, während im vorliegenden Fall Voraussetzung für die Gewährung des Grundbetrages der Familienbeihilfe ist, dass bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag.

Der Beschwerdeführer bezeichnet auch alle drei vorliegenden (übereinstimmenden) Sachverständigengutachten als „falsch“, ohne jedoch dafür eine Begründung nennen zu können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist, und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, in der hier anzuwendenden Fassung, gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

In dem über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25. April 2016 wurden unter Hinweis auf Anamnese, Untersuchungsbefund und die im Gutachten angeführten „relevanten Befunde“ „hochgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nach mehrfachen Operationen mit myofascialer Überlastung und Facettengelenksveränderungen“ diagnostiziert und dafür nach Position 01.01.03 der so genannten Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgesetzt. Erläuternd wurde ausgeführt, dass die Einschätzung „eine Stufe über unterem RSW entsprechend den hochgradigen Funktionseinschränkungen und ausgeprägter Schmerzsymptomatik“ erfolgt sei.
Weiters wurde eine „Depressive Verstimmung mit neurotischen Zügen bei Angst- und Panikstörung sowie somatoformer Schmerzstörung“ diagnostiziert und dafür nach Position 03.06.02 der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgesetzt. Dazu wurde erläutert,: „unterer RSW bei langer Vorgeschichte und schwerer psychischer Überlagerung der Wirbelsäulenproblematik“.

Schließlich wurden „degenerative Gelenksveränderungen mit führender Schultergelenksproblematik und Beugekontraktur des rechten Kleinfingers“ diagnostiziert und dafür nach Position 02.02.02 der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgesetzt. Die Einschätzung wurde wie folgt begründet: „unterer RSW entsprechend dem Befundausmaß und den Überlastungsbeschwerden durch das Übergewicht“.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70% festgesetzt und dazu erläuternd ausgeführt, dieser ergebe sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die GS 2 bei massiver allgemeiner Überschneidung gemeinsam mit der GS 3 die GS 1 um eine Stufe anhebt.

Weiters wurde ausgeführt:
Entsprechend den nachgereichten Befunden besteht aus dem Zusammenwirken körperlicher und psychischer Störungen zumindest seit 02/2001 keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Aus der Zeit davor liegen keine aussagekräftigen Befunde vor, sodass hier weitere Vordatierungen rein spekulativ wären“.

Da der Beschwerdeführer im erwähnten vorgelagerten Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vorgelegt hatte, wurden diese vom Finanzamt abermals dem Sozialministeriumservice mit der Bitte um neuerliche Begutachtung übermittelt.

In dem darauf erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten wurden im Wesentlichen sämtliche Diagnosen und Einschätzungen des Erstgutachtens bestätigt. Der Beginn der Selbsterhaltungsunfähigkeit wurde jedoch nunmehr mit Juli 1998 festgesetzt und dazu ergänzend ausgeführt:
„ Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann jedoch auch mit den nachgereichten Befunden nicht vor das 21. Lebensjahr bestätigt werden, da hiefür keine klaren und aussagekräftigen Befunde vorgelegt wurden.
Pflegegeldbezug erstmals mit 40 Jahren.
Aus der Frühzeit sind keine wesentlichen Lähmungserscheinungen dokumentiert.
Wird 1994 auf eigenen Wunsch – wegen beruflichen Gründen – aus KH entlassen.
Der Umstand einer Untauglichkeit für den Wehrdienst bedeutet nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit – die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass der überwiegende Teil der als untauglich bewerteten Personen sehr wohl erwerbsfähig und erwerbstätig ist.“

In der Beschwerde selbst hatte der Beschwerdeführer auszugsweise ausgeführt:
„… Fakt ist, dass ich seit 1980 wegen diverser Gebrechen fast jährlich in stationärer und ambulanter Behandlung bin.
Da die Krankengeschichte mehrere hundert Seiten umfasst, wird nur ein winziger Teil davon übermittelt.
Die Ablehnung des Bescheids beruht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. …
Aus jahrelanger Erfahrung in Zivil- und Verwaltungsverfahren hat sich gezeigt, dass Gutachten von Ärzten, die in einem Naheverhältnis zu Land, Bund oder anderen kriminellen Organisationen stehen, nichts wert sind. …
Dessen Schlussfolgerung, die Arbeitsunfähigkeit besteht erst seit 2001 ist schon deshalb unrichtig, da aus dem übermittelten Gutachten von Prof. … hervorgeht, dass zumindest seit 1998 diese gegeben ist. ….
Als Beweis dient der eigene Bescheid des Finanzamt Liezen, der mir die doppelte Kinderbeihilfe gewährte. …“

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, (VfGH) B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).

Es ist festzustellen, dass dem Zeitpunkt des Eintrittes einer (oder mehrerer) Gesundheitsschädigungen im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, entscheidend ist ausschließlich der Zeitpunkt, ab dem die Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreicht haben, ab dem keine Selbsterhaltungsfähigkeit mehr gegeben ist.
Es kann daher dem (behaupteten) Umstand, dass früher erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden sei, keine Bedeutung zugemessen werden, da der Erhöhungsbetrag zur ansonsten (aus welchen Gründen auch immer) zu gewährenden Familienbeihilfe bereits dann zusteht und zustand, wenn der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht.

Insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten Dris. … vom 24. Februar 2001 geht hervor, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juli Jahre 1998 nach einer (misslungenen) Operation eingetreten ist und sich parallel dazu eine „ausgeprägte depressive Verstimmung mit massiver Angstsymptomatik bzw. phobischen Beschwerden entwickelt“ hat.

Alle vorliegenden Gutachten sind vollständig, sämtliche vorgelegten Befunde u. dgl. fanden Berücksichtigung. Die Gutachten sind schlüssig und widersprechen einander nicht.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher im Wesentlichen der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am 28. März 2018