Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch FrauA, Adresse1, über die Beschwerde vom 14.01.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom 21.12.2015 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zwangsstrafe wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften sowie der Umsatzsteuererklärung für 2014 (in weiterer Folge „Steuererklärungen (2014)“) gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.), einer KG, zu Recht erfolgte.
Folgende Anträge und Erledigungen lagen vor:
30.03.2015 | Fristverlängerungsansuchen zur Einreichung der Steuererklärungen 2014 bis 31.12.2015: |
30.03.2015 | Bescheid betreffend die Abweisung des Fristverlängerungsansuchens: |
=>30.09.2015 | Frist zur Einreichung der Steuererklärungen. Bis zu diesem Termin langten die Steuererklärungen nicht ein. |
02.11.2015 | Bescheid des Finanzamtes: |
=>23.11.2015 | langten die Steuererklärungen beim Finanzamt nicht ein. |
21.12.2015 | Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe über € 300,00: |
=>13.01.2016 | langten die Steuererklärungen beim Finanzamt nicht ein. |
14.01.2016 | 1) Steuererklärungen 2014 beim Finanzamt eingelangt |
18.01.2016 | Abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe: |
03.02.2016 | Vorlageantrag betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe |
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 134 Abs. 2 BAO im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Die Abgabenbehörden sind gemäß § 111 Abs. 1 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; 27.9.2000, 97/14/0112) und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; 27.9.2000, 97/14/0112).
Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; 16.2.1994, 93/13/0025). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186) [siehe Ritz, BAO 5 , Kommentar, Rz. 1 zu § 111 BAO].
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.4.1991, 90/15/0186, ausführte, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. Stoll, BAO Handbuch 257). Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde.
Dem § 134 Abs. 1 BAO folgend hätte die Bf. grundsätzlich die Steuererklärungen 2014 bis zum 30.04.2015 bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis zum 30.06.2015 beim Finanzamt einzureichen gehabt.
Die Bf. hat innerhalb offener Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2014 einen Fristverlängerungsantrag gestellt, den das Finanzamt abgewiesen hat. Wenn das Finanzamt im Abweisungsbescheid vom 30.03.2015 die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 30.09.2015 (anstatt wie beantragt bis zum 31.12.2015) festsetzte, hat es nicht nur der Mindestfrist des § 134 Abs. 2 BAO entsprochen, sondern nach Ansicht des BFG der Bf. auch hinreichend Zeit eingeräumt, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen, der Einreichung der Steuererklärungen innerhalb der geänderten Abgabefrist Folge leisten zu können.
Mit der im Bescheid vom 02.11.2015 erfolgten Erinnerung an die Nichteinreichung der Steuererklärungen und der Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall ihrer Nichteinreichung bis zum 23.11.2015 ist das Finanzamt ebenfalls gesetzeskonform vorgegangen.
Der - wiederum nach Verstreichen einer geraumen Zeit ergangene - Festsetzungsbescheid vom 21.12.2015 wurde mit der Hinterlegung am 29.12.2015 wirksam. Angemerkt wird, dass dieser Zeitpunkt nur um zwei Tage von dem von der Bf. ursprünglich begehrten Abgabetermin 31.12.2015 abweicht. Die Bf. leistete der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen aber auch nicht innerhalb der im Bescheid neuerlich mit 13.01.2016 gesetzten Frist Folge.
Wenn nun die Bf. die Steuererklärungen 2014 am 14.01.2016 beim Finanzamt einreichte, so war dieser Zeitpunkt nach dem Tag des Wirksamwerdens des Festsetzungsbescheides (29.12.2015) gelegen. Damit wird - obigen Ausführungen folgend – die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs obsolet, weil die Zwangsstrafe ja gerade das Einreichen der Steuererklärungen 2014 erwirken sollte.
Angemerkt werden darf, dass die erstmals gegenüber dem Finanzamt in der Beschwerde angeführte plötzliche und unerwartete Erkrankung von zwei Mitarbeiterinnen des von der Bf. betrauten Buchhaltungsunternehmens beim vorliegenden Sachverhalt dem Begehren der Bf. nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Die Bf. hat nicht behauptet, dass die von ihr geforderte Leistung unmöglich bzw. die Erfüllung unzumutbar wäre.
Nach all dem Gesagten setzte das Finanzamt die Zwangsstrafe zu Recht fest. Gegen die Höhe hat die Bf. keine konkreten Einwendungen gemacht, auf die einzugehen gewesen wäre. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Festsetzung des Finanzamtes eine Konsequenz der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ist und den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1991, 90/15/0186 , entspricht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. März 2017