Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 5. September 2012, betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010 und vom 7. September 2012 betreffend Einkommensteuer 2011, jeweils Arbeitnehmerinnenveranlagung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte in den Erklärungen zur Arbeitnehmerinnenveranlagung der Jahre 2008 bis 2011 ua. jeweils die Anerkennung des Pauschbetrages von mtl. 110 € für Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt verneinte die Berücksichtigung mit der Begründung, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Die Bf. erhob gegen alle vier Einkommensteuerbescheide Berufung und brachte unter Verweis auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS vom 23.3.2007, RV/0113-G/04) vor, dass diese Begründung nur gelte, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit sei nicht gegeben, wenn die tägliche Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Benützung der günstigsten Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage. Dabei sei die Wegzeit vom Wohnort zur Bushaltestelle, sowie die Zeit vom Ankunftsort am Studienort zur Bildungseinrichtung, nicht mitzurechnen. Zum Nachweis, dass die Fahrdauer über eine Stunde betrage, habe sie einen aktuellen Fahrplan beigelegt. In den Jahren 2008 und 2009 sei die Fahrzeit noch länger gewesen, da Schnellzüge in Kapfenberg nicht hielten und somit bereits in Bruck auf den Bus umgestiegen werden musste.
Beigelegt wurde eine Internet-Abfrage des Fahrplanheftes der ÖBB im Zeitraum 16.9.2012 bis 8.12.2010, die - auszugsweise wiedergegeben - folgende Verbindungen zwischen A und Graz Hauptbahnhof aufweist:
An | Umsteigen | Ab | Zug | An | Dauer | Tage |
6:18 | KB EP | 6:18 | Fußweg | 7:56 | 1:46 | So |
6:27 | KB EP | 6:27 | Fußweg | 7:30 | 1:13 | Mo-Fr |
6:48 | KB EP | 6:48 | Fußweg | 7:56 | 1:19 | Sa |
6:47 | KB EP | 6:47 | Fußweg | 7:56 | 1:19 | Mo-Fr |
7:03 | KB EP | 7:03 | Fußweg | 8:16 | 1:24 | Mo-Fr |
7:33 | B Bhf | 7:33 | Fußweg | 8:26 | 1:19 | Mo-Fr |
7:28 | KB EP | 7:28 | Fußweg | 8:33 | 1:16 | Mo-Fr |
7:53 | KB EP | 7:53 | Fußweg | 8:56 | 1:14 | Mo-Fr |
KB = Kapfenberg, KB EP = Kapfenberg Europaplatz, B = Bruck a.d. Mur
Das Finanzamt führte eine Internet-Abfrage des Fahrplanes beim Steirischen Verkehrsverbund für den 18. Oktober 2012 durch, wobei die Fahrtroute detaillierter aufgeschlüsselt wurde. So wurde zB Folgendes ermittelt:
Kapfenberg Wohnung nach Graz Hauptbahnhof: von 7:00 Uhr, Dauer 1:16
Kapfenberg Wohnung | ab 7:00 | Fußweg |
A | an 7:07 | |
A | ab 7:07 | Stadtbus 2 |
Kapfenberg Europaplatz | an 7:18 | |
Kapfenberg Europaplatz | Fußweg 3 Min. | |
Kapfenberg Bahnhof | ab 7:23 | R 1907 Regionalzug |
Graz Hauptbahnhof | an 8:16 |
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2012 wurden die Berufungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Frage der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt nur auf die Fahrten vom und zum Studienort abzustellen sei und Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen seien.
Mit Vorlageantrag vom 21. Dezember 2012 machte die Bf. geltend, dass in den Jahren 2008 und 2009 die Schnellzüge IC und EC im Bahnhof Kapfenberg nicht hielten und in diesen Jahren spätestens in Bruck a. d. Mur auf den Bus oder einen Regionalzug umzusteigen war. Die schnellste Verbindung sei mit dem Bus von A zum Bahnhof in Kapfenberg und von dort mit dem Regionalzug nach Graz gewesen. Die kürzeste Fahrzeit von Montag bis Freitag habe in den Jahren 2008 und 2009 1 Stunde und 13 Minuten betragen.
A | 21.12.12 | 5:17 ab | Dauer 1:13 |
A | 21.12.12 | ab 5:17 | Bus |
Kapfenberg Europaplatz | an 5:27 | ||
Kapfenberg Europaplatz | ab 5:27 | Fußweg | |
Kapfenberg | an 5:33 | ||
Kapfenberg | ab 5:42 | R 1901 | |
Graz Hbf | an 6:30 |
Die schnellste Verbindung von Graz Hauptbahnhof nach A habe in diesen Jahren von Montag bis Freitag 1 Stunde und 11 Minuten betragen.
Graz Hauptbahnhof | 21.12.12 | 7:08 ab | Dauer 1:11 |
Graz Hbf | ab 7:08 | S 1 | |
Bruck a. d. Mur | an 7:54 | ||
Bruck a. d. Mur | ab 7:54 | ||
Bruck a. d. Mur Vorplatz | an 7:58 | Fußweg | |
Bruck a. d. Mur Vorplatz | ab 7:58 | Bus | |
A | an 8:19 |
Durch politische Intervention habe die Stadtgemeinde Kapfenberg erreicht, dass ab 2010 die Schnellzüge IC, EC und railjet wieder in Kapfenberg hielten. Die kürzeste Fahrzeit habe sich von Montag bis Freitag auf 1 Stunde und 1 Minute verringert.
A | 21.12.12 | 9:32 ab | Dauer 1:01 |
A | 21.12.12 | ab 9:32 | Bus |
Kapfenberg Europaplatz | an 9:43 | ||
Kapfenberg Europaplatz | ab 9:43 | Fußweg | |
Kapfenberg | an 9:49 | ||
Kapfenberg | ab 9:52 | EC 151 | |
Graz Hbf | an 10:33 |
Von Graz aus habe die Fahrzeit der schnellsten Verbindung von Montag bis Freitag 1 Stunde und 4 Minuten betragen.
Graz Hbf | 21.12.12 | 11:25 ab | Dauer 1:04 |
Graz Hbf | ab 11:25 | EC 158 | |
Kapfenberg | an 12:08 | ||
Kapfenberg | ab 12:08 | Fußweg | |
Kapfenberg Europaplatz | an 12:14 | ||
Kapfenberg Europaplatz | ab 12:20 | Bus | |
A | an 12:29 |
Zusammengefasst würden die kürzesten Fahrzeiten zwischen Montag und Freitag betragen:
In den Jahren | A nach | 1 h 13 min |
Graz Hbf nach | 1 h 11 min | |
ab 2010 | A nach | 1 h 1 min |
Graz Hbf nach | 1 h 4 min |
Aus diesen Darstellungen sei ersichtlich, dass in allen Fällen die Fahrzeit über eine Stunde betrage.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Der Sohn der Bf. hat im Oktober 2007 das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Graz aufgenommen und studierte dort auch in den strittigen Jahren 2008 bis 2011.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu dieser Norm erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 624/1995, die in der Fassung von BGBl. II 449/2001 ua. Folgendes bestimmt:
"§ 1 Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."
In § 2 der auf dieser gesetzlichen Bestimmung basierenden Verordnung BGBl. II 605/1993 ist die Gemeinde Kapfenberg als eine Gemeinde angeführt, bei der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch als zumutbar festgestellt wird.
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Wohnort in einer Katastralgemeinde (X) der Stadtgemeinde Kapfenberg liegt und die Ausbildungsstätte keine 80 km vom Wohnort entfernt ist.
Es ist zu prüfen, ob der Bf. der Nachweis gelungen ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort mehr als eine Stunde beträgt. Dafür ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Das ist in der Regel der jeweilige Bahnhof der Gemeinde. In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 624/1995, wird nicht auf Wegstrecken innerhalb der Wohnortes abgestellt, sondern wird auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 verwiesen und ist daher die innerörtliche Erreichbarkeit der jeweiligen Abfahrtsgemeinde auszublenden (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114; UFS 25.11.2004, RV/0500-I/03; BFG 24.3.2014, RV/2100391/2013).
Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 EStG Rz 72). Demzufolge sind die Geh- und Fahrtzeiten von der Wohnung bis zum Bahnhof Kapfenberg nicht von Relevanz und sind die Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Kapfenberg mit dem Stadtbus bis und von der A nicht zu berücksichtigen. Festzustellen ist, dass die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt zwischen Kapfenberg und Graz - auch nach den Aufstellungen der Bf. - selbst in den Jahren 2008 und 2009 jedenfalls unter einer Stunde blieb. Nach einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Fahrplanes für 2009 (die Fahrpläne für 2008 sind nicht mehr greifbar) ergeben sich zB für Montag, den 15. Juni 2009, folgende Zugverbindungen zwischen Kapfenberg und Graz Hbf für Montag bis Freitag:
Kapfenberg Bhf | ab 6:11 | REX 1903 |
Kapfenberg Bhf | ab 6:31 | R 4007 |
Kapfenberg Bhf | ab 6:47 | REX 1905 |
Kapfenberg Bhf | ab 6:57 | R 4015 |
Kapfenberg Bhf | ab 7:23 | REX 1907 |
Kapfenberg Bhf | ab 7:52 | OEC 253 |
Kapfenberg Bhf | ab 8:02 | R 4017 |
Für die Rückfahrt ergibt sich folgendes Bild:
Graz Hbf | ab 14:26 | OIC 656 |
Graz Hbf | ab 15:26 | OEC 256 |
Graz Hbf | ab 15:42 | S 1 |
Graz Hbf | ab 16:26 | OIC 750 |
Graz Hbf | ab 16:49 | REX 1924 |
Graz Hbf | ab 17:26 | OIC 258 |
Graz Hbf | ab 17:42 | S 1 |
Die Bf. bestreitet selbst nicht, dass in den Jahren 2008 und 2009, in denen die Schnellzüge nicht in Kapfenberg hielten, Regionalverbindungen bestanden. Sie geht allerdings in Ihrer Nachweisführung bzgl. der eine Stunde übersteigenden Wegzeit von der bei der Wohnung gelegenen nächsten Einstiegstelle, der A aus. Die Fahrzeit des innerstädtischen Verkehrsmittels ist aber entgegen der Auffassung der Bf. nicht einzubeziehen (siehe auch die von der Bf. zitierte Berufungsentscheidung des UFS RV/0113-G/04).
Da die Erreichbarkeit der Ab- und Ankunftsstelle innerhalb der Gemeinde - wie oben ausgeführt - keine Rolle spielt und für alle Streitjahre kein Nachweis erbracht werden konnte, dass die Fahrzeit unter Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel über einer Stunde liegt, steht der Pauschbetrag nicht zu und war über die Beschwerden spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsfrage ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 27. Oktober 2015