Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 5. September 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:
Spruch
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Die Beschwerde gilt gem. § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.
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Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Beschluss vom 20. November 2017 aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel (§ 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO) bis zum 15. Dezember 2017 zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Da dem Auftrag vom 20. November 2017, die o.a. Mängel der Beschwerde vom 13. September 2016 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist (15. Dezember 2017) nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Rechtsfolgen eines nicht befolgten Mängelbehebungsauftrages unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen sind.
Wien, am 22. Dezember 2017