Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., über die Beschwerde vom 17.07.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom 08.07.2015, Zahl, betreffend Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 8. Juli 2015 ließ der Beschwerdeführer (Bf), direkt vertreten durch die Spedition, unter Position 1 der Zollanmeldung, CRN Zahl, (Bezeichnung lt WE Set top Boxen) DVB-Tuner in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Die Einreihung erfolgte in die Warenposition 8528 7119 00 (Zollsatz 14 %).
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 erhob der Bf die als Einspruch bezeichnete Beschwerde. In seiner Begründung brachte er vor, dass es sich bei dem Import um TV Empfänger Boards für den Einbau in PCs gehandelt habe. Diese Boards würden normalerweise unter der Zolltarifnummer 85287111 importiert. Diese Produkte würden in moderne kleine PCs eingebaut werden, die über keinen freien PCIe Steckplatz mehr verfügen. Der Anschluß erfolge stattdessen über den Mainboard USB Anschluß.
Das Zollamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. September 2015, Zahl Zahl, als unbegründet ab. In seiner Begründung führte das Zollamt unter Hinweis auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 2a und 6 sowie den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 8528 7111 bis 8528 7119 aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren laut Zentralstelle für Verbindliche Zollauskünfte (ZVZ), ETOS-Nrn. 1549/2015 und 1550/2015 (zu vergleichbaren Waren) wohl um Baugruppen handle, die aber aufgrund der Bauart (fehlende Befestigungsmerkmale, Notwendigkeit einer externen Stromversorgung) nicht für den Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen vorgesehen seien. Das Zollamt schließe sich dieser Ansicht an.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 brachte der Bf den als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" ein. Zu den vom Zollamt in der BVE erwähnten Ablehnungsgründen "fehlende Befestigungsmerkmale" und "Notwendigkeit einer externen Stromversorgung" führte der Bf aus:
"1. Die PC TV Karten sind mit einer USB Schnittstelle versehen. Somit lässt sich diese Platine an verschiedenen Positionen innerhalb eines PC befestigen (3.5" Einschub, 5.2 5“ Einschub; PCle Slot, etc, etc). Auf Grund der geringen Stückzahl (insgesamt nicht mehr als 500 - 1000 Stück jährlich) und der je nach Befestigungsort unterschiedlich nötigen Befestigungsart war es nicht rentabel, in Asien Werkzeuge machen zu lassen und diese zu importieren. Wir haben uns entschlossen. hier BD Objekte zur Verfügung zu stellen, die jeder Kunde auf jedem handelsüblichen 3D-Drucker selbst ausdrucken kann.
2. Auf Grund der internen Befestigung ist es wichtig. dass alle Anschlüsse auf der gleichen Seite sind. Wenn man die Platine z.B. am PCIe Slot befestigt. befinden sich somit alle Anschlüsse gut erreichbar an der Außenseite (siehe Bild). Somit auch der Stromanschluss. Wenn hier ein internes Stromversorgungskabel verwendet würde - das übrigens problemlos mit einem SATA Adapter möglich wäre - dann müsste man das Kabel vom Inneren des PC nach außen führen. Somit eignet sich am besten eine externe Stromversorgung, da hier die PCIe Montage am einfachsten ist. Bei einer internen Montage z.B. 3,5" Schacht lässt sich das dünne Kabel des externen Netzteils zudem einfacher verlegen, als ein SATA Adapterkabel."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Jänner 2000 geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Jänner des folgenden Jahres.
Im Beschwerdefall ist daher die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 312 vom 31.10.2014, anzuwenden
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) sind in deren Teil 1 Titel 1 Buchstabe A enthalten. Nach deren Nummer 1 sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die AV.
Nach AV 2a gilt jede Anführung in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
Nach den Erläuterungen zum HS erweitert der erste Teil der AV 2 den Geltungsbereich jeder Position, die eine bestimmte Ware anführt, so dass nicht nur die vollständige Ware erfasst wird, sondern auch die unvollständige oder unfertige Ware, wenn diese im maßgebenden Zeitpunkt die charakteristischen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist.
Beispiele für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift sind unter "Allgemeines" in den Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln angeführt (z.B. Abschnitt XVI und in den Kapiteln 44, 86, 87 und 89).
Darin heißt es, dass jede sich in Abschnitt XVI auf eine Maschine oder einen Apparat beziehende Stelle nicht nur die vollständige Maschine umfasst, sondern auch die unvollständige Maschine. (d. h. Zusammensetzungen von Teilen, die schon so weit vervollständigt sind, dass sie die wesentlichen Merkmale der vollständigen Maschine aufweisen). Maschinen, die z.B. noch nicht mit Schwungrad, Grundplatten, Kalanderwalzen, Werkzeughalter usw. ausgerüstet sind, gehören also zu der für die Maschinen bestimmte Position und nicht zu einer Position für Teile, falls eine solche Position besteht. Ebenso werden als vollständige Maschinen und Apparate, auch ohne Motor gestellte Maschinen und Apparate eingereiht, bei denen der Einbau eines Motors vorgesehen und ein Funktionieren nur mit eingebauten Motor möglich ist (z.B. Elektrowerkzeuge der Pos. 8467).
Nach AV 6 ist für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die AV. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe maßgebend. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Bei den gegenständlichen Waren handelt es sich unstrittig um Videotuner zum Empfang von digitalen Farbfernseh- und Radiosignalen, welche in das Kapitel 85 der KN einzureihen sind.
Strittig ist, ob die in der Handelsrechnung als DVBSky DVB-S2 FTA PC board und DVB-S2 C1 PC board, Internal PC TV Card, bezeichneten Waren in die Unterposition 8528 7111 (Zollsatz 0 %) oder in die Unterposition 8528 7119 (Zollsatz: 14%) einzureihen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichtern Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. zB EuGH 18.6.2009, Rs. C-173/08, ECLI:EU:C:2009:382, "Kloosterboer Services BV, Rn. 24, mwN).
Wie bereits in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22. August 2017, RV/1200086/201 5, ausgeführt wurde, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baugruppen aufgrund ihrer Merkmale, wie externer Stromversorgung und Fehlen von Befestigungsmerkmalen, aber auch aufgrund der für die interne Verwendung eher unüblichen USB-Schnittstelle, um (unfertige) Geräte, welche sich in der zur Abfertigung gestellten Form nicht zum Einbau in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eignen. Die Geräte sind grundsätzlich als externe Geräte konzipiert und auch hierfür ausgestattet. Die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware sind bei den eingeführten DVB-Tunern zweifelslos bereits vorhanden. Es fehlt lediglich das als unwesentlich zu beurteilende Gehäuse. Die Funktionstüchtigkeit ist auch ohne das Gehäuse gegeben.
Bei der Einreihung von Waren ist grundsätzlich die objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung maßgeblich (Art. 67 ZK). Die Verwendung als internes Gerät mit Hilfe einer sich vom Kunden mit einem 3D-Drucker selbst herzustellenden Befestigungsmöglichkeit und der für den internen Einbau unüblichen externen Stromversorgung bzw. dem bei einer internen Montage zum Anschluss erforderlichen Adapter (USB-Pfostenstecker), ändert objektiv gesehen nichts daran, dass die Geräte an sich nicht zum Einbau in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine vorgesehen sind. Gestützt wird diese Ansicht dadurch, dass es hierfür auch die passenden Gehäuse gibt.
Die Waren sind daher nach dem Wortlaut der Unterpositionen und den zitierten AV 1, 2a und 6 als nicht zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen vorgesehen in die Warenposition 8528 7119 einzureihen.
Im Übrigen hat der Bf. unter AT 2013/000514 und AT 2013/000516 verbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, mit denen eine Einreihung in die Warenposition 8528 1719 festgestellt worden ist. Dabei handelte es sich um die gleichen Baugruppen, welche bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung mit einem Gehäuse versehen waren. Wie bereits oben ausgeführt, ändert das Weglassen des Gehäuses nichts an der Einreihung als fertige Ware in die genannte Unterposition, weil die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware bereits vorhanden sind (AV 2a).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, der über den Einzelfall hinausgehende Relevanz zukäme, liegt nicht vor. Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.
Salzburg-Aigen, am 31. Oktober 2017