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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache Bf., Ort, Straße XX, vertreten durch Telos Law Group, Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, 1090 Wien, Hörlgasse 12, über die Beschwerde vom 13.07.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 30.06.2016, Geschäftszahl MA 67-PA-617649/6/6, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 beschlossen:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Im Straferkenntnis vom 30.06.2016 hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) vorgeworfen, sie habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 05.04.2016 um 10:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, Straße XX, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug habe sich eine Farbkopie des § 29b StVO – Ausweises mit der Nummer NN befunden. Die Bf. habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschriften § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 09/2006, idgF verletzt.
Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden) verhängt und die Verfahrenskosten iHv EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde sinngemäß wie folgt begründet: Im Fahrzeug habe sich kein Original - § 29b StVO – Ausweis mit der Nummer NN sondern eine Farbkopie dieses Ausweises befunden, was an der nicht mit der Originalfarbe übereinstimmenden Farbe und den Schweißnähten (Ausweisrändern) mit Kleberesten erkennbar gewesen sei. Nach Aufzählung der Beweismittel (Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien über eigenen Wahrnehmungen, vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotos, Unterlagen der MA 40 über ausgestellte § 29b StVO – Ausweise, Lenkerauskünfte der Bf.) und Äußerungen der Bf. (sie besitze einen Parkausweis; sie müsse diesen Ausweis im Original mit sich führen, wenn sie mit einem anderen Fahrzeug chauffiert werde und müsse deshalb alternativ eine Verwaltungsübertretung begehen; sie habe eine originalgetreue Kopie angefertigt um allfälligen Missbrauch infolge Einbruchsdiebstahl vorzubeugen) wurde festgestellt, dass die Bf. die Lenkereigenschaft und das Abstellen am Tatort nicht bestritten hat.
Zum Vorbringen der Bf. wurde festgestellt, dass nicht das Unterlassen der Anbringung des § 29b StVO-Ausweises Gegenstand der Sache sei, sondern die Anfertigung und Anbringung einer Kopie dessen behandelt werde.
Nach Aufzählung von § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 5 Abs 1 – 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 6 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde iVm § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 29b Abs 3 StVO und § 29b Abs 5 StVO ausgeführt, dass nur der Original – § 29b StVO – Ausweis Parkometerabgabe befreiend wirkt, dass sich am Tatort eine Kopie dieses Ausweises im Fahrzeug befand und dass das Anfertigen einer originalgetreuen Kopie eines amtlichen Dokuments nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne sondern bereits bewusstes Handeln beinhalte, weshalb die Bf. das objektive und subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe verwirklicht habe.
Bei der Strafbemessung wurden fehlende Vorstrafen und die bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
Das Straferkenntnis wurde hinterlegt. Die Abholfrist begann am 06.07.2016. Das Straferkenntnis war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 13.07.2016 angefochten.
2. Die Beschwerdeausführungen zusammengefasst bestreitet die Bf., die Parkometerabgabe verkürzt zu haben und bringt dazu vor, dass sie einen Ausweis besitze, der sie von der Entrichtung der Parkgebühr befreie. Nach dem Wortlaut von § 29b Abs 3 lit b StVO habe die Bf. davon ausgehen können, dass sie bereits durch den Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO von der Entrichtung der Parkgebühr befreit sei. Der § 29b StVO widersprechende § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung könne deshalb von juristischen Laien wie der Bf. dahingehend verstanden werden, dass eine Ausweiskopie abgabenbefreiend wirke. Müsse man sich durch das Originaldokument ausweisen, widerspreche dies dem Zweck der Gebührenbefreiung, da sowohl das eigene Fahrzeug als auch fremde Fahrzeuge, die der Beförderung gehbehinderter Personen dienen, von der Entrichtung der Parkgebühr befreit seien. Auch solle bei Notfällen nicht lange überlegt werden, in welchem Fahrzeug sich das Original befinde. Maßgeblich sei daher ausschließlich der Besitz des § 29b – Ausweises. Die Bf. vertrete eine nachvollziehbare und vertretbare Rechtsansicht. Sollte das Bundesfinanzgericht eine andere Rechtsansicht vertreten, liege ein vertretbarer Rechtsirrtum vor. Aus den begründeten Zweifeln an der Auslegung der im Beschwerdefall angewendeten Gesetze ergebe sich, dass diese einen zu unbestimmten Inhalt aufweisen, um einen – der Verfassung entsprechend bestimmten – Tatbestand zu beschreiben. Aus dem (einen bestimmten Inhalt aufweisenden) Gesetzeswortlaut von § 133 Abs 2 Z 2 Seeschifffahrtsgesetz schließt die Bf., dass keine Strafe verhängt werden könne. Die Bf. wollte wegen gehäufter Einbrüche in Fahrzeuge die missbräuchliche Verwendung ihres Ausweises durch die hinterlegte Farbkopie verhindern.
Da gegen die Bf. auch andere Verfahren geführt werden, in denen dieselbe Verwaltungsübertretung zu anderen Tatzeiten vorgeworfen wird, liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Nach Verweis auf den verfassungsgesetzlichen Grundsatz in Art 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) führte die Bf. aus, dass die Verwaltungsbehörde einen weiteren Strafbescheid in derselben Sache erlassen habe, weshalb der ggstl. Strafbescheid verfassungswidrig und deshalb ersatzlos aufzuheben sei. Eine Strafe könne wegen fehlender Schuld nicht verhängt werden. In eventu wurde beantragt, die Strafe herabzusetzen.
3. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ( 05.10.2017 ):
Für die zur Verhandlung geladene belangte Behörde ist niemand erschienen. Auf die Verlesung der Verwaltungsakten wird verzichtet. Die Langfassung der Entscheidung wird beantragt.
Das bisherige Verwaltungsgeschehen wird zusammenfassend vorgetragen. Die Bf. gibt an, dass sich ihre persönlichen Daten nicht geändert haben und fasst ihr bisheriges Vorbringen zusammen. Das bisherige Vorbringen wird nicht ergänzt. Weitere Beweisaufnahmen werden nicht beantragt.
Die Entscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen wird verkündet. Die Langfassung bleibt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e:
Strittig ist, ob die Farbkopie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO Parkometerabgabe befreiend ist. Die Beschwerdeausführungen zusammengefasst werden ein vertretbarer Rechtsirrtum und Doppelbestrafung behauptet. Die Bf. beantragt, das Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen und/oder die Geldstrafe herabzusetzen.
Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung ist die aus dem Straferkenntnis vom 30.06.2016 sich ergebende und nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass die Bf. Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist und dass sich eine Farbkopie dieses Ausweises in ihrem Fahrzeug befand, als dieses Fahrzeug am 05.04.2016 um 10:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.
Der ggstl. Entscheidung sind auch Spruch und Begründung des Straferkenntnisses vom 04.07.2016 und damit 1.) zugrunde zu legen, dass der Bf. im Spruch vorgeworfen worden ist, sie habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 05.04.2016 um 10:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, Straße XX , abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben und dass sich im Fahrzeug eine Farbkopie eines § 29b StVO – Ausweises mit der Nummer NN befunden habe und 2.) dass in der Begründung festgestellt worden ist, nicht das Unterlassen der Anbringung des § 29b StVO-Ausweises ist Gegenstand der Sache, sondern die Anfertigung und Anbringung einer Kopie des § 29b StVO – Ausweises werde behandelt.
Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Wie § 5 Abs 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung zu entnehmen ist, begeht das Delikt der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein oder einen elektronischen Parkschein entrichtet zu haben. Dieses Delikt begeht daher nicht, wer eine Farbkopie eines § 29b StVO – Ausweises anfertigt und anbringt.
Im Spruch des Straferkenntnisses steht aber, dass sich im Fahrzeug eine Farbkopie eines § 29b StVO – Ausweises befunden hat und in der Begründung wird festgestellt, dass Gegenstand der Sache „Verwaltungsstrafverfahren“ nur die Anfertigung und Anbringung einer Kopie eines § 29b StVO – Ausweises ist.
Ein Parkstrafentatbestand, der die Anfertigung und Anbringung einer Farbkopie eines § 29b StVO – Ausweises unter eine Strafdrohung stellt, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Ist daher Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens (auch) die Anfertigung und Anbringung einer Farbkopie eines § 29b StVO – Ausweises, ist die Bf. (auch) für Handlungen bestraft worden, die keine Verwaltungsübertretungen sind.
Wird Jemand in einem Verwaltungsstrafverfahren auch für Handlungen bestraft, die keine Verwaltungsübertretungen sind, ist dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.
Das ggstl. Verwaltungsstrafverfahren wird daher gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Kostenentscheidung:
Da das ggstl. Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist , sind keine gerichtlichen Verfahrenskosten festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn ein Einstellungsgrund vorliegt, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 18. Oktober 2017