Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Y vom 1. Oktober 2012, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011, beschlossen:
Spruch
I. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 20. Oktober 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Telefax vom 14. Oktober 2017 erklärt, die Beschwerde vom 20. Oktober 2012 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 vom 1. Oktober 2012 zurückzuziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm § 272 Abs. 5 BAO konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (s Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 274, S 762).
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 256 Abs. 3 BAO, siehe oben) ergibt.
Wien, am 17. Oktober 2017