Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache jun Bf, Anschrift, vertreten durch Vertreter , über die Beschwerde vom 17.11.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 16.10.2014, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12 der Jahre 2009 bis 2012 zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Seitens des Finanzamtes wurde für Bf mit Bescheiden vom 16.10.2014 (zugestellt am 17.10.2014) Kraftfahrzeugsteuer (KFZSt) für die Monate 1-12 der Jahre 2009 bis 2012 festgesetzt. Begründend wurde dabei auf ein Besprechungsprogramm vom 12.9.2014 über eine beim Bf durchgeführte Außenprüfung hingewiesen.
Gegen diese Festsetzungen richtet sich die fristgerecht am 17.11.2014 eingebrachte Beschwerde.
Aus den im Besprechungsprogramm festgehaltenen Feststellungen und einem ergänzenden Telefonat bzw. einem E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes an den Richter ergibt sich, dass die KFZSt für die betroffenen KFZ zwar bereits seitens zweier als Treuhänder des Bf bezeichneter Personen entrichtet worden sei, tatsächlicher Schuldner der KFZSt aber nach früherer Ansicht des Finanzamtes der Bf als „Treugeber“ sei. Die gegenständlichen KFZ wären nur zum Schein auf die „Treuhänder“ zugelassen gewesen. In dem angeführten Mail wird weiters ausgeführt, dass sich das Finanzamt nunmehr der Ansicht des Richters anschließt, dass gemäß § 3 KFZStG bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenem KFZ jene Person als Steuerschuldner anzusehen sei, für die das KFZ zugelassen sei. Da die KFZSt entgegen dieser Bestimmung für den Bf als „Treugeber“ festgesetzt worden sei, sei der Beschwerde stattzugeben.
Gemäß § 3 Z 1 KFZStG 1992 ist bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person Steuerschuldner, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Auf den tatsächlichen Verwender wäre nach Z 2 leg.cit. nur bei im Inland nicht zugelassenen Fahrzeugen abzustellen. Da die gegenständlichen Fahrzeuge unstrittig im Inland auf andere Personen und nicht auf den Bf zugelassen waren, waren die bekämpften Bescheide jedenfalls gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes feststeht, wer bei einem im Inland zugelassenen Fahrzeug der Schuldner der KFZ-Steuer ist, hängt eine allfällige Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, weshalb die Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Linz, am 11. Oktober 2017