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IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., [Adresse], wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei
Spruch
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a) vom 09.06.2016 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom 30.05.2016, MA 67-PA-609137/6/9,
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b) vom 25. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 12. Juli 2016, MA 67-PA-640679/6/8, und
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c) vom 22. September 2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 12. September 2016, MA 67-PA-634841/6/0,
im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik am 29.08.2017, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv jeweils € 12,00 ist zusammen mit den Geldstrafen iHv jeweils € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iHv jeweils € 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
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Der zu GZ. MA 67-PA-609137/6/9 zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.
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Die zu den GZen MA 67-PA-640679/6/8 und MA 67-PA-634841/6/0 verspätet eingezahlten Beträge von jeweils € 36,00 werden auf die verhängte Geldstrafen angerechnet. Die zu den Gzen MA 67-PA-640679/6/8 und MA 67-PA-634841/6/0 zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher jeweils € 46,00.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
ad a)
Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2016 um 14:49 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Rosenackerstraße 42, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
Unrechtsgehalt: | erheblich |
Verschulden: | Fahrlässigkeit |
Milderungsgründe: | keine |
Erschwerungsgründe: | keine |
ad b)
Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2016 um 09:38 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Rosenackerstraße 42, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
Unrechtsgehalt: | erheblich |
Verschulden: | Fahrlässigkeit |
Milderungsgründe: | keine |
Erschwerungsgründe: | keine |
ad c)
Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2016 um 09:21 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Rosenackerstraße 42, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
Unrechtsgehalt: | erheblich |
Verschulden: | Fahrlässigkeit |
Milderungsgründe: | keine |
Erschwerungsgründe: | keine |
Das Bundesfinanzgericht hat am 29.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Wien, am 25. September 2017