Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 21.08.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen:
Spruch
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.10.2014 (Vorlageantrag) wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18.08.2017 den Vorlageantrag vom 20.10.2014 zurückgenommen. Der Antrag war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung als Rechtsfolge der Zurücknahme einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 21. August 2017