Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 17.10.2016, betreffend Einkommensteuer 2015 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 12.12.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung
(BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO als gegenstandlos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) gegen diesen Beschluss nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 17.10.2016 den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob fristgerecht Beschwerde dagegen.
Am 15.11.2016 erging seitens des Finanzamtes eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2015.
Der vom Bf. gestellte Vorlageantrag vom 12.12.2016 wurde vom Bf. am 20.04.2017 zurückgezogen.
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Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt: Der Vorlageantrag wurde vom Bf. zurückgezogen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der
Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine zurückgenommene Beschwerde (Abs. 1) mit
Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu
erklären.
Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt im Fall eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages
die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht
berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die
Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 Abs. 1 und Abs. 3 (Zurücknahme) für
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 20.4.2017 den Vorlageantrag zurückgezogen. Der Vorlageantrag war daher als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 15. November 2016 erledigt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages wegen der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher im konkreten Fall nicht zuzulassen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. Juli 2017