Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache A B, Plz1 Ort1, Straße1, vertreten durch Eckbauer Wirtschaftstreuhand GmbH, 2640 Gloggnitz, Wiener Straße 29, über die Beschwerde vom 26.08.2011 , Postaufgabe 30.08.2011, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 01.08.2011 , zugestellt am 05.08.2011, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 01 – 03 / 2011 und gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Umsatzsteuer 2011 vom 17.05.2013 entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete a m 31.12.2013. An seine Stelle trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen “ werden als „ Beschwerden “ bezeichnet und „ Berufungswerber “ als „ Beschwerdeführer ( Bf .)“.
2. In der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2011 erklärte der Bf. Vorsteuer iHv EUR 24.450,21. Im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01 – 03 / 2011 vom 01.08.2011 wurde der Vorsteuerabzug aus den Teilrechnungen der X-GmbH Nr. 8 iHv EUR 10.333,34; Nr. 9 iHv EUR 7.849,38 und Nr. 10 iHv EUR 2.120,00 – und damit iHv insgesamt EUR 20.302,72 – versagt.
Lt. Niederschrift vom 28.07.2011 über die USO – Prüfung lag dem Bescheid folgende Sach- und Beweislage zugrunde:
„Der Bf. hat im Jahre 2010 mit dem Umbau des Hauses in Plz1 Ort1, Straße1, begonnen. Der vordere Trakt des Hauses wurde umgebaut und es wurden 5 Wohnungen (zwischen 45 -55 m2 ) errichtet. lm Zeitraum August bis September 2010 wurden Kostenvoranschlage eingeholt, einerseits von A-GmbH in Plz2 Ort2, andererseits von der Firma X-GmbH in Plz3 Ort2.
Beim Anbot der A-GmbH wurden die verschiedenen Bauabschnitte, die jeweiligen Handwerkerarbeiten und der jeweilige Preis genau beschrieben. Beim Anbot der X-GmbH wurden zwar die einzelnen Arbeiten angeführt, die Baukosten aber nur im Gesamten pauschal bewertet.
Der Bauauftrag wurde vom Bf. an die Firma X-GmbH erteilt. Die Anbotsumme der Firma X-GmbH war um ca. EUR 46.000,00 günstiger. Die Differenz von EUR 60.000,00 hätte dem Bf. schon verdächtig erscheinen müssen.
Auf der Niederschrift der Bauverhandlung mit der Baubehörde erster lnstanz ist als Planverfasser und Bauführer die Firma X-GmbH angeführt. Vertreter der X-GmbH war Herr L U.
Herr L ist laut Bf. ein erfahrener Architekt, der in Ort2 Altbauten und Wohnungen saniert und umbaut.
Bei Beginn der USO – Prüfung hat der Bf. einen Firmenbuchauszug der Abgabenbehörde vorgelegt, aus dem ja ersichtlich war und auch heute noch ist, dass U L bei der Firma X-GmbH weder Gesellschafter ist noch die Geschäftsführung ausführt.
Auch in diesem Punkt hätte der Bf. als langjähriger und erfahrener Unternehmer dieser Firmenbuchabfrage mehr Bedeutung zukommen lassen müssen. Dann hätte er die Funktion von U L in der Firma X-GmbH hinterfragen bzw. überprüfen können.
Außerdem wäre ihm dann schon aufgefallen, dass Herr L an der X-GmbH nicht beteiligt ist und auch keine Geschäftsführertätigkeit hatte. Am 18.10.2010 hat Herr L vom Bf. eine Akonto Zahlung im Wert von EUR 4.000,00 erhalten. Herr L hat den Empfang des Geldes auf dem Anbot der Firma X-GmbH bestätigt. Wer bezahlt EUR 4.000,00 an eine Person, die eigentlich keine Funktion bei der leistungserbringenden Firma hat und hatte?
Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma X-GmbH begrenzt. Dies ist ein weiterer Punkt, dass bei der sorgfältigen Überprüfung der Firmendaten der Firma X-GmbH der Bf. erkennen hätte können, dass es sich dabei um einen Umsatzsteuerbetrugsfall handelt.
Auch die Teilrechnungen sowie der Kostenvoranschlag weisen keine detaillierte Kostenaufstellung auf. Es wurde nur in einem Gesamtbetrag pauschal abgerechnet. Sämtliche dieser Teilrechnungen von der X-GmbH wurden vom Bf. bar bezahlt. Barzahlungen in dieser Höhe z.B.: Teilrechnung Nr. 8 vom 18.01.2011 EUR 824.000,00 oder Teilrechnung Nr. 9 – 10 vom 15.03.2011 über EUR 59.800,00 erscheinen verdächtig. Die Bezahlung erfolgte am Tag der Rechnungsübergabe obwohl auf den Rechnungen eine Bankverbindung angeführt ist. Auch diese Zahlungsform hätte dem Bf. zu denken geben müssen.
Am 10.03.2011 wurde in Ort1 zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die noch durchzuführenden Arbeiten und deren Kosten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung wurde ohne Unterzeichnung des Planverfassers U L beschlossen, obwohl U L die eigentliche Ansprechperson war.
In diesem Schreiben wurde auch vereinbart, dass der Leistungsempfänger Bf. für die Bezahlung der noch ausstehenden Kosten jede Zahlungsform des Leistungserbringers zu akzeptieren hat. Auch diese Bemerkung in der Vereinbarung ist auffällig.
Die Umsatzsteuern aus den Teil-Rechnungen Nr. 8 – 10 werden daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen: Teil-Rechnung Nr. 8 (10.333,34) + Teil-Rechnung Nr. 9 (1.849,38) + Teil-Rechnung Nr. 10 (2.120,00) = nicht anerkannte Vorsteuer 20.302,72.
Nach der Judikatur des EUGH (verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03; verb. Rs. C-439/04 und C-440/04) steht einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Der Abgabepflichtige haftet für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Abgabepflichtige bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und unabhängig davon, ob eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung vorliegt.“
Dieser Bescheid wurde am 05.08.2011 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 26.08.2011 (Postaufgabe 30.08.2011) angefochten.
3. Die Beschwerdeausführungen zu U L und X-GmbH zusammenfassend brachte der Bf. vor:
Er habe bereits früher mit U L zusammen gearbeitet, der damals für die GmbH2 aufgetreten sei. Er sei mit deren Gewerken zufrieden gewesen. Nichts sei zu beanstanden gewesen, weshalb er sich an U L zwecks Anbot für den Umbau gewendet habe. Danach habe er das Anbot der X-GmbH erhalten und U L habe ihm erklärt, dass er jetzt mit der X-GmbH zusammen arbeite. Der Umbau sei dem Bf. für EUR 183.680,00 angeboten worden. Das Anbot habe ein detailliertes Leistungsverzeichnis für alle Geschoße und die Außenanlagen enthalten. Es sei nicht davon die Rede gewesen, dass U L Geschäftsführer oder Gesellschafter der X-GmbH sei. Der Bf. habe die ihm damals unbekannte X-GmbH überprüft. Ihm seien der Firmenbuchauszug vom 08.06.2009 und der Bescheid vom 13.10.2009 über die der X-GmbH erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übergeben worden.
Das iHv EUR 4.000,00 vereinbarte Akonto sei am 18.10.2010 nach der Bauverhandlung, bei der U L als Planverfasser und Vertreter der X-GmbH aufgetreten sei, an U L bar übergeben worden, was von der X-GmbH nicht beanstandet worden sei. Mit den Umbauarbeiten sei begonnen worden.
Der Bf. verweist darauf, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, von 2 Anboten das billigere angenommen zu haben, und dass andere Firmen Rabatte gewähren, ohne sich dadurch dem Vorwurf, Steuerbetrüger zu sein, auszusetzen.
Barzahlungen seien üblich. Der Bf. habe alle Beträge vom Bankkonto abgehoben und an die X-GmbH bei Erhalt der jeweiligen Teilrechnung weitergegeben.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der X-GmbH sei während des Bauvorhabens wieder aktiviert worden. Der Bf. habe nicht im Vorhinein wissen können, ob der beauftragte Bauunternehmer die Umsatzsteuer vorsätzlich nicht entrichte.
Der Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Niederschrift richtig zu stellen.
4. Der Beschwerde waren beigelegt:
4.1.: Angebot A-GmbH vom 13.08.2010: Dieses Angebot ist ein Kurzbrief vom 13.08.2010, worin mitgeteilt wird, dass ein Anbot wegen unzureichender Unterlagen nicht erstellt werden könne. Die Kosten werden mit EUR 229.800 geschätzt.
4.2.: Angebot der X-GmbH vom 27.09.2010, Baubeschreibung vom 15.07.2010 und Leistungsverzeichnis vom 25.08.2010: Die Anbotsumme beträgt EUR 183.680,00 netto. Auf eine vorliegende Baubeschreibung einschließlich Nachtrag, Leistungsverzeichnis und Einreichplan wird verwiesen.
4.3.: Firmenbuchauszug der X-GmbH vom 08.06.2009: Geschäftszweig ist der Handel mit Waren aller Art insbesondere mit Baumaterialien, Bau- und Baunebengewerbe. Gesellschafter und selbständig vertretender Geschäftsführer ist Y .
4.4.: Bescheid vom 13.10.2009 über die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der X-GmbH .
4.5.: 16 Seiten Schriftverkehr mit dem Steuerberater.
4.6.: 4 Seiten Rechnungen GmbH2 vom 09.08.2001 und 10.01.2002.
4.7.: diverse Prospekte mit Rabatten (...).
4.8.: 4 Seiten Rechnung Z mit Zahlungsbedingung „Barzahlung“.
4.9.: Bescheid vom 11.05.2011 über die neu erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der X-GmbH .
4.10.: 7 Seiten Niederschrift vom 28.07.2011 .
5. Aus den Verwaltungsakten:
5.1. Die mit der 3. Teilrechnung Nr. 008/2011 vom 18.01.2011 abgerechneten Leistungen waren:
„Pos.01: Komplette Wohnungsräumung, Abbruch aller sanitären Gegenständen, Abbruch von Gas- und Elektroleitungen. Zwischenwand abbrechen bis 20 cm dick. Öffnung für Durchgang ausstemmen in Zwischenwand bis 20cm dick, einschl. Überlagen einziehen. Holzfußboden abbrechen einschl. Polsterhölzer und Blindboden. Beschüttung bis auf Rohdecke abräumen. Laminatboden abbrechen. Holztürstöck samt Blatt abbrechen, einschl. Verkleidungen. Holzwandverkleidungen abbrechen. Wand- u. Bodenbeläge aller Art abbrechen. Abgehängte Decken abbrechen. Fenster abbrechen. Fenster 250/250 abbrechen Öffnung 160/140 herstellen samt Überlagen. Fenster abbrechen Öffnung 150/200 herstellen samt Überlagen für Terrassentür. Schadhaften und feuchten Putz abschlagen. Oberste Decke Sperrgut abräumen, Decke reinigen für die Verlegung der thermischen Abdichtung. Schutt in Mulde laden, abtransportieren und entsorgen.
Pos. 02: Wohnungstrennwände 5 fach beplankt herstellen.
Pos. 03: Zwischenwände 10 cm dick herstellen.
Pos. 04: Wohnungseingangstürzargen liefern und versetzen ein Stück.
Pos. 05: Stahlzargen liefern und versetzen.
Pos. 06: lm EG abgehängte Rigipsdecke herstellen.
Pos. 07: Balkon: Küchenbereich Mauerwerk 25cm dick herstellen einschl. Träger schalen, bewehren und betonieren sowie Auflager in den Seitenwänden herstellen.
Pos. 08: Estrich 6cm dick einschl. Styropor 7cm dick und Trittschalldämmung 30.
Pos. 09: Wände und Decken spachteln
Pos. 10: EIektriker-Rohinstallation
Pos. 11: lnstallateur-Rohinstallation
Pos. 12: Thermischen Abdichtung der obersten Decke mit 10cm Styropor und 10cm Styroporelement.
Pos. 13: Fenster liefern und versetzen einschl. Terrassentür“ .
Diese Leistungen wurden pauschal mit EUR 101.666.66 netto abgerechnet. Davon wurden jeweils EUR 25.000,00 aus der 1. Teilrechnung 05/2010 vom 08.11.2010 und der 2. Teilrechnung vom 20.12.2011 abgezogen; dies ergab die Nettorechnungssumme iHv EUR 51.666,66. Der Bruttorechnungsbetrag betrug EUR 62.000,00; die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 10.333,33.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UID, eine Kontonummer und die Firmenbuchnummer FN der X-GmbH wurden in der Rechnung vom 18.01.2011 angegeben.
Zum Rechnungsinhalt gehörten auch ein Firmenstempel der X-GmbH mit dem handschriftlichen Vermerk „Betrag dankend erhalten“, einem Datum und einer Unterschrift.
Lt. Kontoauszug vom 25.01.2011 wurden am 18.01.2011 EUR 62.000,00 bar vom Konto des Bf. behoben.
5.2. Die mit den Rechnungen vom 15.03.2011 abgerechneten Leistungen waren:
a) 4. Teilrechnung Nr. 09/2011 vom 15.03.2011 , lautend:
„Pos. 01: Komplette Wohnungsräumung, Abbruch aller sanitären Gegenständen, Abbruch von Gas- und Elektroleitungen. Zwischenwand abbrechen bis 20 cm dick. Öffnung für Durchgang ausstemmen in Zwischenwand bis 20cm dick, einschl. Überlagen einziehen. Holzfußboden abbrechen einschl. Polsterhölzer und Blindboden. Beschüttung bis auf Rohdecke abräumen. Laminatboden abbrechen. Holztürstöck samt Blatt abbrechen, einschl. Verkleidungen. Holzwandverkleidungen abbrechen. Wand- und Bodenbeläge aller Art abbrechen. Abgehängte Decken abbrechen. Fenster abbrechen. Fenster 250/250 abbrechen Öffnung 160/140 herstellen samt Überlagen. Fenster abbrechen Öffnung 150/200 herstellen samt Überlagen für Terrassentür. Schadhaften und feuchten Putz abschlagen. Oberste Decke Sperrgut abräumen, Decke reinigen für die Verlegung der thermischen Abdichtung. Schutt in Mulde laden, abtransportieren und entsorgen.
Pos. 02: Wohnungstrennwände 5 fach beplankt herstellen.
Pos. 03: Zwischenwände 10 cm dick herstellen.
Pos. 04: Wohnungseingangstürzargen liefern und versetzen ein Stück.
Pos. 05: Stahlzargen liefern und versetzen.
Pos. 06: lm EG abgehängte Rigipsdecke herstellen.
Pos. 07: Balkon: Küchenbereich Mauerwerk 25cm dick herstellen einschl. Träger schalen, bewehren und betonieren sowie Auflager in den Seitenwänden herstellen.
Pos. 08: Estrich 6cm dick einschl. Styropor 7cm dick und Trittschalldämmung 30.
Pos. 09: Wände und Decken spachteln.
Pos. 10: Elektriker-Rohinstallation
Pos. 11: InstaIIateur-Rohinstallation
Pos. 12: Thermischen Abdichtung der obersten Decke mit 10cm Styropor und 10cm Styroporelement.
Pos. 13: Fenster liefern und versetzen einschl. Terrassentür.
Pos. 14: Statt Vaillant-Thermen sind laut Bauherr Windhager-Thermen geliefert.
Pos. 15: 70% Wand- und Bodenverfliesung einschl. Ausgleichsmasse.
Pos. 16: 80% Wand- u. Deckenmalerei einschl. Grundierung.
Pos. 17: 15 Stück Stahlzargen grundieren u. lackieren.
Pos. 18: Rigips-Vorsatzschale in allen WC herstellen.
Pos. 19: Bestellung der Dampfduschkabinen 5 Stück.
Pos. 20: EG: Estrich im Bad, WC u. Vorraum herstellen.
Pos. 21: Entlüftung und Abfallstrang für Dachboden herstellen.
Pos. 22: Top 6: Rigips-Vorsatzschale im Bad bis Decke.
Pos. 23: Top 6 Wand zur Wohnung B Türöffnung abmauern, Stufe abbrechen Rigips-Vorsatzschale über die ganze Wand bis Decke herstellen.
Pos. 24: Top 6: Lüftung von Wohnung B umsetzen.
Pos. 25: Top 2: Trockenputz im Bad herstellen weil Wände nicht im Rechten Winkel sind.
Pos. 26: Rollladen für alle Fenster liefern und montieren ohne Bade- und WC Fenster.
Pos. 27: Allgemeiner Bereich: Stromkabel, Sicherungskasten und Stromzähler einbauen It. EVN.
Pos. 28: Wandfliesen komplette Fertigstellung.
Pos. 29: Wohnungseingangstüren T 30 bestellt und bezahlt.
Pos. 30: Wohnungsinnentüren geliefert und bezahlt.
Pos. 31: 5 Stück Dampfduschkabinen geliefert und bezahlt.“
Diese Leistungen wurden pauschal mit EUR 140.913,56 netto abgerechnet. Davon wurden EUR 25.000,00 aus der 1. Teilrechnung 05/2010 vom 08.11.2010, EUR 25.000,00 aus der 2. Teilrechnung 05/2010 vom 20.12.2011 und EUR 51.666,66 aus der 3. Teilrechnung 08/2010 vom 18.01.2011 abgezogen; dies ergab die Nettorechnungssumme iHv EUR 47.096,28. Der Bruttorechnungsbetrag betrug EUR 47.096,28; die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 7.849,38.
b) Rechnung Nr. 010/2011 vom 15.03.2011 , lautend:
„Alten MüIlraum abbrechen, Betonpflaster abbrechen, Aushub für Rollierung und Fundamentplatte, Mauerwerk 25cm, Zwischenwand 10cm, Unterzug, Pultdach samt Eindeckung und Spengler, Zarge mit Türblatt 90/200 und Beschlag, alle Wände Netzen und spachteln. Schutt in Mulde laden, abtransportieren und entsorgen“.
Diese Leistungen wurden pauschal mit EUR 10.600,00 netto abgerechnet. Der Bruttorechnungsbetrag betrug EUR 12.720,00; die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 2.120,00.
5.2.3. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UID, eine Kontonummer und die Firmenbuchnummer FN der X-GmbH wurden in beiden Rechnungen vom 15.03.2011 angegeben.
5.2.4. Zu den Rechnungsinhalten gehörten auch ein Firmenstempel der X-GmbH mit dem handschriftlichen Vermerk „Betrag dankend erhalten“, einem Datum und einer Unterschrift.
5.2.5. Lt. Kontoauszügen vom 01.03.2011, 09.03.2011, 11.03.2011, 22.03.2011 und 28.03.2011 wurden am 01.03.2011 EUR 10.000,00; am 09.03.2011 EUR 7.500,00; am 11.03.2011 EUR 2.000,00 und EUR 20.000,00; am 22.03.2011 EUR 8.000,00 und am 28.03.2011 EUR 2.000,00 bar vom Konto des Bf. behoben.
5.3. Lt. Kontoauszug vom 09.03.2011 wurden am 08.03.2011 2 x EUR 30.000,00 gutgeschrieben.
5.4. Die u.a. von Y , Geschäftsführer der X-GmbH , unterschriebenen Vereinbarungen vom 10.03.2011 lauteten:
5.4.1.:
Objekt Straße1 der erstellte Müllraum (Hof) und der Abstellraum lt. Plan Top 3 werden auf 4 Abstellräume errichtet die Sichtbaren Leitungen werden mit einer Rigibsdecke verkleidet jeder Abstellraum ist mit einer Steckdose und einer Deckenleuchte ausgestattet schlüsselfertige Übergabe ist der 30.4.2011.Schlüsselfertiger Fixpreis ist netto 17500,00 EUR 20%Mwst 3500,00 EUR Brutto 21000,00 EUR Thermische Abdichtung der oberste Decke im Betriebs und Wohngebäude Straße1
Fixpreis netto 7260,00 EUR
20%Mwst 1452,00 EUR
Brutto 8712,00 EUR
5.4.2.:
Haus Nr... wird mit Wohnnutzfläche 205 m2 inklusive Allgemeinbereich schlüsselfertig vereinbart jedoch ohne lt Plan Top 3 aber in Top 3 2 Fenster 2 Rollläden 2 Fliegengitter sowie Eingangstüre Top 3 Kunex oder Dana inklusive Zarge und Einbau der Wert der Türe wird mit 300 Euro beziffert. Eine Hauseingangstüre T 30 mit Zarge ist inkludiert. Terrasse bei Top 1 mit Regenwasserablauf sowie Anschluß an Regenwasserkanal und mit Waschbetonplatten 40x40 verlegt Thermische Abdeckung oberste Decke der Wohnungen ist inkludiert Nicht im Preis ist die Fassade sowie Fensterbretter außen sowie Dachrinnen sowie Abfallrohre sowie Kaminkopf über Dach inkludiert in dem Preis sind bei allen Wohnungen Rolläden sowie Fliegengitter und Fenster.
1 Pauschale netto 147316,41
20% Mwst 29463,28
Brutto 176779,70
Dieser Bruttoendbetrag ist für die oben angeführten 205 m2 schlüsselfertig Übergabe des Objektes Besenrein am 30.4.2011.Sollte der Termin nicht eingehalten werden verpflichtet sich die Baufirma den Schaden an die Vermietungen zu tragen. Es wird ausdrücklich festgehalten das keine Mehrkosten mehr egal in welcher Form mehr akzeptiert werden.
Jede Zahlungsform wird vom Bauherr auf die vereinbarte Summe akzeptiert.
5.5. Die Umsätze aus den v.a. Rechnungen der X-GmbH wurden erst nach der USO – Prüfung veranlagt.
5.6. Am 17.05.2013 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 erlassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.
1. Beschwerdepunkt/e
In der Sache ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der X-GmbH iHv insgesamt EUR 20.302,72 strittig.
2. Sach- und Beweislage
Der ggstl. Entscheidung sind folgende aus Rechnungen und Vereinbarungen der X-GmbH , Kontoauszügen des Bf. und USO – Prüfungsfeststellungen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
2.1. Die als Vorsteuerabzug beantragten Umsatzsteuer (EUR 10.333,33; EUR 7.849,38 und EUR 2.120,00) ist in den 3 Rechnungen der X-GmbH vom 18.01.2011 und 15.3.2011 gesondert ausgewiesen worden.
2.2. Auftraggeber der mit den Rechnungen der X-GmbH vom 18.01.2011 und 15.03.2011 abgerechneten Leistungen ist U L gewesen, der diese Aufträge für die X-GmbH vergeben hat. U L ist nach dem vom Bf. vorgelegten Firmenbuchauszug (und damit nachweislich) weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der X-GmbH gewesen, weshalb er nachweislich nicht rechtsgeschäftlich für die X-GmbH tätig werden konnte.
2.3. Dass – und wenn ja, welche – mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen erbracht oder nicht erbracht worden sind, kann nicht nachgewiesen werden.
Fraglich ist außerdem, wann die mit der 3. Teilrechnung Nr. 008/2011 vom 18.01.2011 und der 4. Teilrechnung Nr. 09/2011 vom 15.03.2011 abgerechneten Leistungen erbracht worden sind, da 1.) die in der 3. Teilrechnung Nr. 008/2011 vom 18.01.2011 in Pos. 01 abgerechneten Leistungen mit den in der 4. Teilrechnung Nr. 09/2011 vom 15.03.2011 in Pos. 01 – Pos. 13 abgerechneten Leistungen inhaltlich übereinstimmen und 2.) vom jeweils pauschalen Leistungsentgelt die Entgelte für die mit der 1. Teilrechnung Nr. 05/2010 vom 08.11.2010 und der 2. Teilrechnung vom 20.12.2011 abgerechneten Leistungen abgezogen worden ist, was dafür spricht, dass Leistungen mehrfach abgerechnet worden sind. Welche Leistungen mehrfach abgerechnet worden sind, ist nicht nachvollziehbar, da pauschal abgerechnet worden ist.
Davon abgesehen ist mit der 4. Teilrechnung Nr. 09/2011 vom 15.03.2011 nachweisbar, dass die Leistungen lt. Pos. 22 – Pos. 24 in der Wohnung des Bf. erbracht worden. Die Leistungen lt. Pos. 22 – Pos. 24 sind daher nicht für das Unternehmen des Bf. erbrachte Leistungen. Welche Leistungsentgelte auf nicht für das Unternehmen des Bf. erbrachte Leistungen entfallen, ist nicht nachvollziehbar, da pauschal abgerechnet worden ist.
2.4. Ob die Leistungen tatsächlich von der X-GmbH erbracht worden sind, ist fraglich, da der Auftraggeber U L diese Aufträge nicht für die X-GmbH vergeben konnte, da er nach dem vom Bf. vorgelegten Firmenbuchauszug weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der X-GmbH gewesen ist und deshalb nicht rechtsgeschäftlich für die X-GmbH tätig werden konnte.
2.5. Als die Leistungen erbracht und abgerechnet worden sind, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der X-GmbH deaktiviert gewesen. Die damals deaktivierte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der X-GmbH wird jedoch in den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 angegeben.
2.5. Zum Rechnungsinhalt gehören auch ein Firmenstempel der X-GmbH mit dem handschriftlichen Vermerk „Betrag dankend erhalten“, einem Datum und einer Unterschrift.
Rechnungen – und damit auch die darin enthaltenden Vermerke – sind Privaturkunden. Gemäß § 294 Zivilprozessordnung – ZPO begründen Privaturkunden, die vom Aussteller unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller stammen.
Da die Unterschrift unten den handschriftlichen Vermerken Y lautet und Y der Geschäftsführer der X-GmbH ist, ist von einer vertretungsbefugten Person erklärt worden, dass die X-GmbH die Brutto-Rechnungsbeträge aus den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 iHv EUR 62.000,00; EUR 47.096,28 und EUR 12.720,00 erhalten hat.
Der Bf. behauptet, die Brutto-Rechnungsbeträge EUR 62.000,00; EUR 47.096,28 und EUR 12.720,00 bar bezahlt zu haben:
Ob der Bf. die Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 bar bezahlt hat oder nicht und ob der Zahlungsempfänger auch der die Leistungen Erbringende gewesen ist, sind auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …).
Vom Konto des Bf. sind am 18.01.2011 EUR 62.000,00 bar behoben worden, weshalb Barabhebung und Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 18.01.2011 betragsmäßig übereinstimmen. Die übereinstimmenden Beträge sind dennoch kein Beweis dafür, dass der Bf. EUR 62.000,00 an die X-GmbH gezahlt hat, da nach der Barabhebung iHv EUR 62.000,00 2 x EUR 30.000,00 auf dem Konto gutgeschrieben worden sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass von den bar behobenen EUR 62.000,00 in Summe EUR 60.000,00 wieder eingezahlt worden sind.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass von den am 18.01.2011 vom Konto des Bf. abgehobenen EUR 62.000,00 nach dem 18.01.2011 EUR 60.000,00 wieder eingezahlt worden sind, ist nicht als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Bf. die Rechnung vom 18.01.2011 tatsächlich bar bezahlt hat.
Die Rechnungsbeträge aus den Rechnungen vom 15.03.2011 zusammengezählt ergeben EUR 59.816,28. Diese Rechnungsbeträge können nicht vom Konto des Bf. bar abgehoben worden sein, da die Barabhebungen vom 01.03.2011 bis 11.03.2011 nur EUR 39.000,00 betragen. Der Bf. hat daher mit den Kontoauszügen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass er die Rechnungen vom 15.03.2011 tatsächlich bar bezahlt hat.
Da die Aufträge von U L erteilt worden sind, der nachweislich weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der X-GmbH gewesen ist und deshalb nicht rechtsgeschäftlich für die X-GmbH tätig werden konnte, ist eher davon auszugehen als auszuschließen, dass Y mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er die Bruttorechnungsbeträge für Leistungen erhalten hat, die nicht von der X-GmbH erbracht worden sind.
2.6. Der in den Vereinbarungen vom 10.03.2011 angegebene Übergabetermin ist der 30.04.2011 gewesen, was dafür spricht, dass die darin vereinbarten Leistungen nicht mit den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 abgerechnet worden sind. Diese Vereinbarungen gehören daher nicht zur entscheidungsrelevanten Sach- und Beweislage und sind als solche nicht zur Beweisführung im ggstl. Beschwerdeverfahren geeignet. Das Bundesfinanzgericht wird sie nicht bei seiner Beweisführung verwendet.
2.7. Die der Beschwerde beigelegten Belege lt. Pkt. 4.1. und Pkt. 4.5. – Pkt. 4.8. (Anbot A-GmbH, Schriftverkehr mit Steuerberater, Rechnungen GmbH2, diverse Prospekte mit Rabatten und Rechnung Z) beweisen weder die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 noch machen sie sie glaubwürdig, da kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Belegen und den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 besteht.
2.8. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend spricht mehr dagegen als dafür, dass die X-GmbH die in den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 aufgezählten Leistungen erbracht hat.
Davon abgesehen sind mit der 4. Teilrechnung Nr. 09/2011 vom 15.03.2011 nachweislich auch in der Wohnung des Bf. erbrachte Leistungen – und damit nicht für sein Unternehmen erbrachte Leistungen – abgerechnet worden.
Infolgedessen ist als erwiesen anzusehen und der ggstl. Entscheidung zugrundezulegen, dass die Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 inhaltlich unrichtig sind.
Davon abgesehen ist als erwiesen anzusehen und der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass er die Rechnungen bar bezahlt hat und dass er bar an den Leistungserbringer gezahlt hat.
3. Rechtslage
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF ist der Unternehmer berechtigt, Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG idgF ausführt ... Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: das Ausstellungsdatum; eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
4.1. Da der Vorsteuerabzug nur bei Umsatzsteuer für Leistungen zulässig ist, die für das Unternehmen erbracht worden ist, ist die Umsatzsteuer für Leistungen, die in der Wohnung des Bf. erbracht worden sind, nicht als Vorsteuer abziehbar. Mit welchem Betrag der aus diesem Grund nicht zulässige Vorsteuerabzug zu beziffern ist, ist nicht nachvollziehbar, da die Leistungen pauschal abgerechnet worden sind.
4.2. Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder sind sie nachweislich unrichtig, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Im Urteil EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen.
Wie bereits ausgeführt, ist in der ggstl. Beschwerdesache als erwiesen anzusehen, dass die Angaben in den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 fehlerhaft sind.
Denn da der Auftraggeber der Leistungen und Derjenige, der den Erhalt der Rechnungsbeträge bestätigt hat, verschiedene Personen sind, ist fraglich, wer die Leistungen erbracht hat, ob der Leistungserbringer auch der Rechnungsaussteller gewesen ist und ob der Leistungserbringer das Leistungsentgelt erhalten hat. Davon abgesehen ist als erwiesen anzusehen, dass Leistungen mehrfach und auch nicht für das Unternehmen erbrachte Leistungen abgerechnet worden sind, was auch dafür spricht, dass die Rechnungen inhaltlich unrichtig sind.
Deshalb ist entscheidungsrelevant, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – der Bf. Leistungsentgelte für Leistungen, die für sein Unternehmen erbracht worden sind, an den Leistungserbringen gezahlt hat.
Nach der ggstl. Sach- und Beweislage hat der Bf. diesen Nachweis nicht erbracht. Die vorgelegten Kontoauszüge beweisen zwar, dass Barabhebungen stattgefunden haben, die abgehobenen Gelder können aber auch für andere Zahlungen verwendet oder später wieder eingezahlt worden sein. Davon abgesehen ist in Summe weniger behoben worden als die Bruttorechnungsbeträge aus den Rechnungen vom 18.01.2011 und 15.03.2011 betragen.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist der Vorsteuerabzug zu versagen, da der Bf. den im vorzit. EuGH – Urteil geforderten Nachweis nicht erbracht und auch nicht glaubhaft machen konnte, dass die Rechnungen der X-GmbH inhaltlich richtig sind und dass er die darin abgerechneten Leistungsentgelte an den tatsächlichen Leistungserbringer gezahlt hat.
4.3. Gemäß §§ 293 ff BAO idgF können nur Bescheide berichtigt werden. Die Niederschrift vom 28.07.2011 ist ein Beweismittel und kein Bescheid, weshalb sie nicht berichtigt werden kann. Das Beschwerdebegehren, sie zu berichtigen, ist daher abzuweisen.
4.4. Wird ein Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen, richtet sich die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid, weshalb im Spruch der ggstl. Entscheidung auszusprechen war, dass sich die Beschwerde vom 26.08.2011 auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 17.05.2013 gerichtet hat.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da im Beschwerdefall primär Sachfragen im Beweisverfahren zu beantworten waren und auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die Rechtsfrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben muss nicht mehr beantwortet werden, da sie der Europäische Gerichtshof im Urteil EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) hat beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 8. Juni 2017