Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri über die Beschwerde der Bfin, Adresse, vertreten durch ihren Ehengatten A, vom 12. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (belangte Behörde) vom 12. Oktober 2010 betreffend Einheitswert des Grundbesitzes Einlagezahl 999, Katastralgemeinde K, Grundstücke Nr. 1 und 2, Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG zum 1. Jänner 2009, EW-AZ 000-2-0000/0, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Art des Steuergegenstandes wird als sonstiges bebautes Grundstück festgestellt.
Alle übrigen Feststellungen bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden als Bfin bezeichnet) ist Alleineigentümerin des Grundbesitzes EZ 999, KG K. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken Nr. 1 im Ausmaß von 3.356 m² und Nr. 2 im Ausmaß von 148 m². Auf dem Grundstück Nr. 1 befindet sich eine ca. 10 Meter breite und 30 Meter lange Halle, welche im Einreichplan für die Bauverhandlung am 28.3.1995 als Einstellraum für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte bezeichnet wurde. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde G ist diese Fläche als Grünland gewidmet.
Im Rahmen der Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung wurde festgestellt, dass sich auf der Parzelle 1, KG K, eine Kfz-Werkstatt samt Büro befindet.
Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr nahm daraufhin mit Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 2010 zum 1. Jänner 2009 eine Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG vor.
Das Finanzamt ordnete die vorher beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mitbewertete Liegenschaft dem Grundvermögen zu und stellte als Art des Steuer gegenstandes Geschäftsgrundstück fest. Der Einheitswert wurde für den strittigen Grundbesitz zum 1.1.2009 in Höhe von 23.700 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert in Höhe von 31.900 Euro festgestellt.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Nachfeststellung erforderlich war,
weil eine wirtschaftliche Einheit gegründet wurde.
Gegen diesen Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2009 erhob die nunmehrige Bfin fristgerecht Berufung und wandte sich gegen die Bewertung als Geschäftsgrundstück.
Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Steuergegenstand nicht um ein Geschäftsgrundstück, sondern um ein Landwirtschaftsgrundstück mit einem Gebäude für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte handle.
Zur Überprüfung der Angaben in der Berufung bzw. der Feststellung des Bodenschätzers führte die Finanzpolizei am 16. Februar 2011 Erhebungen bzw. eine Nachschau gemäß §§ 143 und 144 BAO durch. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde mit
A, dem Ehegatten der Bfin., als Auskunftsperson eine Niederschrift aufgenommen.
In dieser Niederschrift gab er an, dass der Sohn hobbymäßiger Ralleyfahrer sei. Dieser und seine Freunde arbeiteten hier öfters an ihren Autos. Deshalb seien auch Autos hinter der Halle abgestellt. Genauere Auskünfte könne er nicht geben, weil er eigentlich nur dann hier sei, wenn man bei seinem eigenen Auto etwas machen müsse. Bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung gab er an, dass ein Bauer in der Nähe die Wiese ca. 3 mal im Jahr mähe und das Futter für seine Tiere verwende.
Die Finanzpolizei fertigte Fotos an, die sich in dem vom Finanzamt vorgelegten Einheitswertakt befinden. Auf den ersten beiden Fotos waren auf der von der Straße abgewandten Seite der Halle mehrere Pkws, ein Anhänger zum Transport von Pkws und ein Container zu sehen. Auf zwei weiteren Fotos war die noch unverputzte Halle von der Straßenseite aus zu sehen. Die weiteren 27 Fotos wurden in der Halle aufgenommen und zeigten verschiedene Pkws, einen Lkw, einen Traktor mit Frontlader, ein Mofa, abgestellte Mopeds und Fahrräder, eine Hebebühne, einen ausgebauten Motor und andere Autoteile, verschiedenes Werkzeug sowie einen Ölofen.
Im Finanzamtsakt befinden sich auch die im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres gespeicherten Daten der zum Zeitpunkt der Nachschau von der Finanzpolizei vorgefundenen Autos.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2011 wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Besichtigung am 16.11.2010 festgestellt worden sei, dass das Gebäude nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Im Gebäude hätten sich Personenautos, Lastkraftwagen und ein abgestelltes Ralleyauto befunden. Im Freien würden Autos zum Verkauf angeboten.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 wandte sich die nunmehrige Bfin gegen die Berufungsvorentscheidung und beantragte die Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat .
Gleichzeitig bevollmächtigte sie ihren Ehegatten für sämtliche Finanzamtsabwicklungen.
Zur Begründung wiederholte sie, dass es sich beim Steuergegenstand nicht um ein Geschäftsgrundstück, sondern um ein Landwirtschaftsgrundstück mit einem Gebäude für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte handle. So sei auch die Widmung der Gemeinde, die einer Umwidmung auf Bauland oder Gewerbe keine Zustimmung geben würde.
Die Bfin und ihr Ehegatte hätten keine Autos zum Verkauf angeboten, sondern sie hätten dies lediglich gutwillig einem guten Bekannten auf sein Ersuchen kurzfristig erlaubt, da das Fahrzeug für diesen Zweck neben der Straße besser wahrgenommen werde.
Die Bfin und ihr Ehegatte würden sich mit der Erweiterung von Pferdeboxen befassen und ein LKW diene zum Transport von Getreide, Stroh und Holz u.a. Der zweite Lkw werde als größerer Zugmaschinenanhänger umgebaut und eventuell für Ersatzteile für den anderen land- und forstwirtschaftlich genutzten Lkw verwendet.
Bezüglich Pkw und Ralleyauto wandten sie ein, dass sie (die Bfin und ihr Ehegatte) in Niederösterreich in ca. 1 km Entfernung eine Land- und Forstwirtschaft hätten und die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte je nach Bedarf und Platzangebot verschieden abgestellt seien. Sie hätten dem Bruder und Sohn erlaubt, je nach Platzangebot seinen Pkw und sein Ralleyauto abzustellen.
In der Berufungsvorentscheidung werde von der Besichtigung am 16.11.2010 ohne Anwesenheit der Beschwerdeführer berichtet, die finanzpolizeiliche Razzia am 16.2.2011 werde aber nicht erwähnt. Anschließend listeten sie die folgenden landwirtschaftlichen Geräte auf, welche an diesem Tag in der Halle abgestellt waren:
1 Traktor, Wechselkennzeichen WKZ, 1 Motormäher, 1 Schubkarren, 1 Heutransporter, 1 Feldegge, 1 Wiesenegge, 1 Frontlader, 1 Traktor-Hecklader, 1 Traktoranhänger und 1 Schneepflug.
Mit Vorlagebericht vom 6. Juli 2011 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Da die Berufung am 31. Dezember 2013 noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in die Daten über die Einkünfte des S, des Sohnes der Bfin. Dabei wurde festgestellt, dass er in den Jahren 2007 bis 2011 nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betriebes) des A und der Bfin in der Gemeinde B, KG D, EZ 99 u.a., EW-AZ 000-1-0000/0.
In diesem Einheitswertbescheid wurde zum 1.1.2009 für den insgesamt 1,0224 ha großen Betrieb (davon landwirtschaftlich genutzte Fläche 0,8288 ha und forstwirtschaftlich genutzte Fläche 0,1936 ha) ein Einheitswert von € 500 festgestellt.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer und der vom Finanzamt vorgelegten Akten. Insbesondere gewürdigt wurden die Niederschrift und die Fotos, welche bei der am 16.2.2011 von der Finanzpolizei durchgeführten Nachschau gemacht wurden.
Zusätzlich berücksichtigt wurden der Einheitswertbescheid des landwirtschaftlichen Betriebes des A und der Bfin sowie die Arbeitnehmer-Veranlagungsbescheide des S in den Jahren 2007 bis 2011.
Aufgrund der vorliegenden Beweise, vor allem der Fotos, welche bei der am 16.2.2011 von der Finanzpolizei durchgeführten Nachschau gemacht wurden, bestehen keine Zweifel daran, dass die sich auf dem Grundstück Nr. 1, EZ 999, KG K, befindliche Halle zum 1.1.2009 überwiegend für andere als für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurde. Daran kann auch die Aufzählung der landwirtschaftlichen Geräte nichts ändern, die im Vorlageantrag angeführt wurden.
Auf den Fotos ist eindeutig erkennbar, dass die Halle überwiegend mit Autos, Autoteilen, Werkzeugen, Mopeds und Fahrrädern angeräumt war, die in keinen Zusammenhang mit einer Landwirtschaft gebracht werden können. Die Nutzung des dort befindlichen Lkws für Zwecke des lediglich 1,0224 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Bfin und ihres Ehegatten konnte weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Die bloße Absichtserklärung, sich mit der Erweiterung von Pferdeboxen zu befassen, reicht für die Zuordnung eines Lkws zu einer für heutige Verhältnisse winzigen Landwirtschaft von lediglich 1,0224 ha nicht aus.
Ergänzend ist auf die Aussage des Ehegatten der Bfin in der Niederschrift vom 16.2.2011 zu verweisen, wonach er nur dann in der Halle sei, wenn man bei seinem eigenen Auto etwas machen müsse. Bei der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Ehegatten der Bfin in der Niederschrift vom 16.2.2011 ein anderer Bauer die Wiese rund um die strittige Halle mäht und das Futter für seine Tiere verwendet. Die Aussage, wonach die stritte Halle für die eigene Landwirtschaft genutzt wird, wird damit noch unglaubwürdiger.
Rechtslage
Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Nach § 30 Abs. 2 Z. 3 BewG 1955 gelten nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen.
Dienen Wirtschaftsgebäude nicht zur Gänze dem landwirtschaftlichen Hauptzweck, so ist zu prüfen, inwieweit sie dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind oder ob sie völlig unbenutzt und dem Verfall preisgegeben bei der Bewertung ganz außer Betracht gelassen werden können (s. Kommentar zum Bewertungsgesetz von Twaroch/ Wittmann/ Frühwald, zu § 30 Abs.2 Z. 3).
Nach § 54 Abs. 1 BewG werden die bebauten Grundstücke eingeteilt in Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke (die teils Wohnzwecken, teils gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen), Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke.
Nach § 54 Abs. 1 Z. 2 BewG gelten als Geschäftsgrundstücke solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
Nach § 54 Abs. 1 Z. 5 BewG gelten die nicht unter Z 1 bis 4 fallenden bebauten Grundstücke als sonstige bebaute Grundstücke.
Erwägungen
Nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen auch Wirtschaftsgebäude, wenn sie dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Nach den in der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen (insbesondere der Erhebungen der Finanzpolizei) ist es auszuschließen, dass die strittige Halle zum Zeitpunkt 1.1.2009 (Stichtag des angefochtenen Bescheides) dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck gedient hat. Die überwiegend nichtlandwirtschaftliche Nutzung der strittigen Halle gilt aufgrund der Beweislage als erwiesen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die strittige Liegenschaft EZ 999, KG K, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausgeschieden und eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG vorgenommen.
Das Berufungsbegehren, wonach die strittige Liegenschaft weiterhin beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mitbewertet werden sollte, war daher als unbegründet abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war aber insoweit abzuändern als die Art des Steuergegenstandes mit Geschäftsgrundstück festgestellt wurde.
Nach § 54 Abs. 1 Z. 2 BewG gelten als Geschäftsgrundstücke nur solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
Aufgrund der Beweislage (s. Niederschrift vom 16.2.2011 und Einsichtnahme über die Daten betreffend die Einkünfte des Sohnes der Bfin S) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuergegenstand zum 1.1.2009 überwiegend eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken gedient hat. Mangels Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbebetrieb konnte die Halle einem (gewerblichem) Betriebsvermögen nicht zugeordnet werden. Es ist daher anzunehmen, dass die strittige Halle im Wesentlichen privaten Zwecken (Autoreparatur und Herrichten von Ralleyfahrzeugen durch den Sohn außerhalb eines Gewerbebetriebes, Zurverfügungstellung für andere Verwandte und Bekannte) gedient hat.
Die Art des Steuergegenstandes war daher als sonstiges bebautes Grundstück festzustellen.
Auf die Methode der Bewertung und auf die Höhe des Einheitswertes hat die Änderung des Steuergegenstandes allerdings keine Auswirkungen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig war, ob die beschwerdegegenständliche Liegenschaft mit der sich darauf befindlichen Halle dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck gedient hat. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war.
Aus diesem Grund war auszuführen, dass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 23. Juni 2017