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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs-u.Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 1/23 vom 28.06.2012, betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2010 und Festsetzung Umsatzsteuer 12/2011 und 1/2012 den Beschluss:
Spruch
I. Die Beschwerde vom 25. Juli 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 8. Mai 2017 die Beschwerden vom 25. Juli 2012 gegen die Bescheide vom 28. Juni 2012 betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2010 sowie Festsetzung Umsatzsteuer 12/2011 und 1/2012 zurückgenommen.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden. Wird eine Beschwerde zurückgenommen, so ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. Juli 2017