Volltext

BFG 31.05.2017, RV/7105771/2015

Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105771.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO
Schlagworte
Zurücknahme

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 28.05.2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 13.08.2015 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO idF BGBl. I 2013/14 als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 29.05.2017 erklärt, den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht vom 13.08.2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zurückzunehmen.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Bescheidbeschwerde vom 20.06.2014 gilt damit gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015 erledigt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 31. Mai 2017