Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, vertreten durch Treuhand - Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kleßheimer Allee 47, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 25.08.2015 gegen den Bescheid des Finanzamt Linz vom 25.06.2015, betreffend Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gem. § 108c Abs. 2 Zi 1 EStG 1988 für das Wirtschaftsjahr 2013 wird festgesetzt mit € 1.086.609,18.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig war im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages die Höhe der im Spruch genannten Prämie. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges, der ursprünglich anhängigen Streitpunkte und der gesetzlichen Grundlagen für die Zuerkennung der Prämie kann zur Vermeidung wortgleicher Wiederholungen auf den Festsetzungsbescheid (§ 201 BAO) des Finanzamtes vom 25.6.2016 sowie auf die Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2016 verwiesen werden.
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 19.7.2016 führte das Finanzamt aus, dass mittlerweile für das strittige Projekt „Projekt“ aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag eine positive Stellungnahme der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG, Schreiben vom 13.7.2016 liegt dem BFG vor) vorliege und die Forschungsprämie gewährt werden könne. Lediglich eine bescheidmäßig noch nicht verarbeitete Feststellung anlässlich einer Betriebsprüfung, nämlich eine Verringerung der Prämie aufgrund eines bei deren Berechnung nicht zur Gänze berücksichtigten Zuschusses, müsse noch berücksichtigt werden. Im Ergebnis ergäbe sich dann die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Höhe der Prämie.
Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin teilte mit einem Mail vom 12.8.2016 mit, dass die betragliche Ermittlung der Prämie im Vorlagebericht richtig sei und in diesem Sinn entschieden werden könne.
Die ursprünglich gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurden mit einem Schreiben vom 9.11.2016 zurückgenommen.
Aufgrund der mittlerweile erfolgten Streitbeilegung war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine allfällige Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig wäre, weil alleine das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Forschungsprämie in voller Höhe strittig war, war die Revision als unzulässig zu erklären.
Linz, am 10. November 2016