Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 23.05.2016 gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 08.04.2016, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte für das Jahr 2010 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt ein, welche am 4.1.2016 im Finanzamt einlangte.
Am 26.1.2016 erging der Einkommensteuerbescheid 2010. Die Arbeitnehmerveranlagung für 2010 ergab eine Gutschrift in Höhe von 544,47 €.
Mit Bescheid vom 8.4.2016 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.1.2016 nach § 299 Abs. 1 BAO auf. Es führte in der Begründung aus, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums) gestellt worden und somit verspätet.
Die Bf. erhob gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.4.2016 Beschwerde mit folgender Begründung:
Sie habe die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 am 31.12.2015 um 15:08 Uhr im Postamt 1103 Wien (am Hauptbahnhof) in der Selbstbedienungszone an das Finanzamt versendet. Es seien keine Mitarbeiter anwesend gewesen, welche die Sendung persönlich übernehmen hätten können. Da sie vergessen habe, den Beleg über die Postsendung zu entnehmen, sei sie am 2.1.2016 nochmals am Postamt gewesen, um einen neuen Beleg abzuholen.
Der Beschwerde lagen als Beweismittel Kopien eines Kontoauszuges vom 4.1.2016 und eines Beleges über eine Briefsendung vom 2.1.2016 bei. Weiters war der Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung der Bf. angeschlossen, wonach sie die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 am 31.12.2015 um 15:08 Uhr beim Postamt 1103 Wien (Am Hauptbahnhof 1) an das Finanzamt versendet habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.7.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Die Antragsfrist für die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (nicht verlängerbare gesetzlich festgesetzte Frist gemäß § 110 Abs. 1 BAO) habe gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2010 mit 31.12.2015 geendet. Eine rechtzeitige Antragstellung durch die Bf. sei aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Bf. einen – als Vorlageantrag zu wertenden – Einspruch. Sie führte in der Begründung nochmals aus, sie habe den Antrag am 31.12.2015 in der Selbstbedienungszone des Postamtes 1103 Wien versendet. Da zu Silvester alle Postfilialen geschlossen waren, habe sie kein Kuvert mit einem Poststempel vom 31.12.2015.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 am 31.12.2015 – und somit noch rechtzeitig – oder erst zu Beginn des Jahres 2016 gestellt wurde.
Auf dem von der Bf. vorgelegten Kontoauszug vom 4.1.2016 scheint das Datum 31.12., die Uhrzeit 15:08 und der Betrag -3,20 € auf. Auch wenn dieser Betrag laut Kontoauszug erst am 4.1. gebucht wurde, ergibt sich daraus, dass das Konto bereits am 31.12. mit 3,20 € belastet wurde. Dafür spricht aber auch, dass auf dem von der Bf. vorgelegten Beleg über eine Briefsendung (Einschreibbrief) vom 2.1.2016 als zu entrichtender Betrag 0,00 € aufscheint. Dies ist zweifellos deswegen der Fall, weil die betreffende Postgebühr (Einschreibgebühr: 2,20 €, Briefgebühr: 1 €) bereits am 31.12.2015 von der Bf. durch Abbuchung vom Konto entrichtet wurde.
Der gegenständliche Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2010 wurde demnach noch rechtzeitig innerhalb der Fünfjahresfrist gestellt.
Der Aufhebungsbescheid vom 8.4.2016 ist somit nicht zu Recht ergangen und war daher aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung geht.
Wien, am 16. März 2017